Begründung:
Die Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 14. 12. 1995 errichtet. Sie hat einen Stiftungsvorstand, eine Stifterversammlung, einen Beirat und einen Stiftungsprüfer als Organe. DI Dr. Alfred S***** war einer der Stifter. Er ist gemäß § 7 Abs 2 der Stiftungsurkunde Mitglied des Beirats. Die stellvertretende Vorsitzende des Beirats stellte am 31. 7. 2002 beim Firmenbuchgericht einen Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 31 PSG und stützte sich dabei auf zahlreiche vermutete Gesetzwidrigkeiten und dem Stiftungszweck zuwiderlaufende Vorgänge in der Privatstiftung vor allem im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen.Die Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 14. 12. 1995 errichtet. Sie hat einen Stiftungsvorstand, eine Stifterversammlung, einen Beirat und einen Stiftungsprüfer als Organe. DI Dr. Alfred S***** war einer der Stifter. Er ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Stiftungsurkunde Mitglied des Beirats. Die stellvertretende Vorsitzende des Beirats stellte am 31. 7. 2002 beim Firmenbuchgericht einen Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung gemäß Paragraph 31, PSG und stützte sich dabei auf zahlreiche vermutete Gesetzwidrigkeiten und dem Stiftungszweck zuwiderlaufende Vorgänge in der Privatstiftung vor allem im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen.
Die Privatstiftung (Antragsgegnerin) war seit 1996 alleinige Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH (SBVG), die Inhaberin von Aktien einer Aktiengesellschaft war (SEHAG). Diese Aktien wurden treuhändig gehalten und waren teilweise in ihrer Verwertbarkeit in Folge eines Syndikatsvertrags gewissen Beschränkungen unterworfen (syndizierte Aktien).
Am 28. 12. 1998 verkaufte die SBVG durch ihren damals allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer DI Dr. Alfred S***** mit Wissen und Billigung eines damals allein vertretungsbefugten Mitglieds des Stiftungsvorstands um 340 S je Aktie mehrere tausend Stück Aktien an verschiedene Personen und 14.706 Aktien an DI Dr. Alfred S*****. Am 28. 3. 2000 verkaufte die SBVG um 430 S je Aktie weitere 1.262 Aktien an DI Dr. S*****, der von den Käufern, die am 28. 12. 1998 Aktien angekauft hatten, in der Zeit zwischen 22. 2. 2000 bis 1. 3. 2000 11.232 Stück Aktien erwarb.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr der Vorwurf, der Privatstiftung seien durch die Aktienverkäufe (mittelbar) Vermögensverluste entstanden, weil die nichtsyndizierten Aktien weit unter ihrem Wert an DI Dr. S***** veräußert worden seien. Nach Anordnung einer Sonderprüfung und nach Erstattung eines Gutachtens durch den bestellten Sonderprüfer stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 31 Abs 5 PSG aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung fest, dass die mit Wissen und Billigung zumindest eines Vorstandsmitglieds der Privatstiftung durchgeführten Verkäufe der 100 %-Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin von in ihrem Besitz befindlichen Aktien der SEHAG an DI Dr. Alfred S***** und andere Personen insofern eine Unredlichkeit und grobe Verletzung der Stiftungserklärung sowie des Gesetzes gewesen seien, alsGegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr der Vorwurf, der Privatstiftung seien durch die Aktienverkäufe (mittelbar) Vermögensverluste entstanden, weil die nichtsyndizierten Aktien weit unter ihrem Wert an DI Dr. S***** veräußert worden seien. Nach Anordnung einer Sonderprüfung und nach Erstattung eines Gutachtens durch den bestellten Sonderprüfer stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz 5, PSG aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung fest, dass die mit Wissen und Billigung zumindest eines Vorstandsmitglieds der Privatstiftung durchgeführten Verkäufe der 100 %-Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin von in ihrem Besitz befindlichen Aktien der SEHAG an DI Dr. Alfred S***** und andere Personen insofern eine Unredlichkeit und grobe Verletzung der Stiftungserklärung sowie des Gesetzes gewesen seien, als
a) am 28. 12. 1998 um 340 S pro Aktie 1.030 Aktien an Peter C*****,
2.353 Aktien an Gabriele F*****, 1.471 Aktien an Mag. Wilhelm H*****,
2.648 Aktien an Alfred S*****, 3.530 Aktien an Wilhelm L*****, 14.706 Aktien an DI Dr. Alfred S***** und b) am 28. 3. 2000 um 430 S pro Aktie 1.262 Aktien an DI Dr. Alfred S***** verkauft wurden, dies obwohl der gemeine Wert dieser Aktien erheblich über dem Wert der Verkaufspreise lag, wodurch es mangels äquivalenter Gegenleistung zu einer Minderung des Stiftungsvermögens gekommen ist.
Von den Feststellungen des Erstgerichts ist folgendes hervorzuheben:
Der Aktienverkauf vom 28. 12. 1998 sei ohne formelle Befassung des Stiftungsvorstands erfolgt. In einem Gespräch habe der Aktienkäufer behauptet, dass Aktien im Wert von 84,5 Mio S zur Abgeltung von Ansprüchen des DI Dr. S***** abzüglich des Kaufpreises übertragen worden seien. In den Büchern der Privatstiftung sei aber weder die Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber DI Dr. S***** noch die Buchung einer Forderung nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass a) DI Dr. S***** Ansprüche von 75 Mio S gehabt habe und
b) die Antragsgegnerin bzw die "S*****-Gruppe" Ansprüche des DI Dr. S***** abgegolten habe. Der Verkehrswert nicht syndizierter SEHAG-Aktien habe zum Zeitpunkt der Veräußerungen (28. 12. 1998 und 28. 3. 2000) zumindest das Dreifache des Werts von syndizierten Aktien betragen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die Aktienverkäufe als unredlich iSd § 31 Abs 2 PSG, weil mangels belegter Ansprüche des Aktienkäufers die Aktien ohne wertäquivalente Gegenleistung, ein mittelbares Vermögen der Antragsgegnerin, übertragen worden seien. Es liege eine Verletzung des Gesetzes und der Stiftungserklärung vor. Gemäß § 11 Abs 1 der Stiftungsurkunde stelle der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats gemäß den Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde die Begünstigten fest und beschließe die Zuwendung. Der Stiftungsvorstand, der eine Privatstiftung verwalte, habe unter Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungserklärung für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Die Aktienverkäufe verletzten Stiftungserklärung und Privatstiftungsgesetz, weil der Antragsgegnerin ohne Befassung und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands Vermögen entzogen worden sei. Die Verletzung sei gröblich, weil die Zuwendung mit Wissen und Billigung des damaligen Vorstandsvorsitzenden, aber ohne Befassung des für die Zuwendungen allein zuständigen Stiftungsvorstands als Organ der Privatstiftung erfolgt sei.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die Aktienverkäufe als unredlich iSd Paragraph 31, Absatz 2, PSG, weil mangels belegter Ansprüche des Aktienkäufers die Aktien ohne wertäquivalente Gegenleistung, ein mittelbares Vermögen der Antragsgegnerin, übertragen worden seien. Es liege eine Verletzung des Gesetzes und der Stiftungserklärung vor. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Stiftungsurkunde stelle der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats gemäß den Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde die Begünstigten fest und beschließe die Zuwendung. Der Stiftungsvorstand, der eine Privatstiftung verwalte, habe unter Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungserklärung für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Die Aktienverkäufe verletzten Stiftungserklärung und Privatstiftungsgesetz, weil der Antragsgegnerin ohne Befassung und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands Vermögen entzogen worden sei. Die Verletzung sei gröblich, weil die Zuwendung mit Wissen und Billigung des damaligen Vorstandsvorsitzenden, aber ohne Befassung des für die Zuwendungen allein zuständigen Stiftungsvorstands als Organ der Privatstiftung erfolgt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung nicht Folge. Es übernahm nach Erledigung der Beweisrüge die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass eine Sonderprüfung gemäß § 31 PSG einen Kontrollmechanismus darstelle, um die strukturellen Kontrolldefizite der Privatstiftung auszugleichen. Gegenstand der Sonderprüfung seien Tatsachen, die Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung darstellen könnten. Gemäß § 31 Abs 5 PSG habe das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung festzustellen, ob die behaupteten Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen seien. Nach § 2 der Stiftungsurkunde bestehe der Zweck der Privatstiftung im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, der Förderung der Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehe, der Gewährung von Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 11 der Stiftungsurkunde und der Förderung des Sports, soweit er dem vorstehenden Zweck dienlich sei. Nach Abs 2 des § 2 solle der Stiftungszweck erreicht werden durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens. Die Stiftung erhalte die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung erfolge unter der Verantwortung des Stiftungsvorstands. Nach § 11 der Stiftungsurkunde werden die Begünstigten der Stiftung vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats gemäß den Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde festgestellt. Die Zuwendungen seien binnen 14 Tagen nach der Beschlussfassung über die Zuwendung an die Begünstigten fällig. Die Rekurswerberin habe behauptet, keine Verbindlichkeiten gegenüber DI Dr. S***** übernommen zu haben. Aufgrund einer Erklärung des Vorstandsvorsitzenden über eine fehlende Begleichung von Forderungen des DI Dr. S***** anlässlich des Aktienverkaufs müsse davon ausgegangen werden, dass der durch den Kaufpreis nicht abgegoltene Wert der übertragenen Aktien indirekt zu einer Vermögensverminderung im Bereich der Privatstiftung geführt habe. Selbst bei einer Zustimmung der Vorstandsmitglieder und des Beirats zum Aktienverkauf müsste von einer Verminderung des Stiftungsvermögens und einer damit bewirkten Verletzung des Stiftungszwecks ausgegangen werden. Nach der Stiftungsurkunde habe der Vorstand zur Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des Stiftungsvermögens und nicht zum Gegenteil einer Verminderung des Stiftungsvermögens beizutragen. Selbst wenn DI Dr. S***** zu den Begünstigten der Stiftung gezählt haben sollte, hätte im Falle einer Zuwendung an ihn § 11 Abs 1 der Stiftungsurkunde eingehalten werden müssen. Im Verstoß gegen § 2 der Stiftungsurkunde liege aber auch ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 PSG, wonach der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen habe. Das Erstgericht habe den Verstoß gegen die Stiftungserklärung zutreffend als grob qualifiziert, weil die Vermögensverminderung nach den Feststellungen im Bereich von mehreren Millionen Schilling liege. Einem Vorstandsmitglied der Privatstiftung sei das Missverhältnis zwischen Aktienwerten und Kaufpreis auch bekannt gewesen bzw hätte ihm bis zum 17. 11. 2000 bekannt werden müssen. Das Vorstandsmitglied hätte Maßnahmen zur Untersagung des Aktienkaufs setzen müssen. Eine Zuwendung an den Aktienkäufer als Begünstigten iSd § 11 der Stiftungsurkunde hätte beschlossen werden müssen. Für eine solche Zuwendung hätten aber nur Erträge des Stiftungsvermögens gemäß § 2 Abs 2 der Stiftungsurkunde verwendet werden dürfen. Im Eigentum einer Tochtergesellschaft der Privatstiftung stehende Aktien seien keine Erträge des Stiftungsvermögens. Selbst bei einer Genehmigung des Aktienverkaufs durch den Beirat der Privatstiftung läge ein Verstoß gegen § 2 der Stiftungsurkunde vor. Insoweit sich die Rekurswerberin auf eine genehmigende Feststellung der Stifterversammlung vom 15. 7. 2003 berufe sei ihr entgegenzuhalten, dass die Stiftungsurkunde eine Vermögensverminderung nicht zulasse und im Übrigen die Stifterversammlung zur Feststellung der Begünstigen nicht legitimiert sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung nicht Folge. Es übernahm nach Erledigung der Beweisrüge die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass eine Sonderprüfung gemäß Paragraph 31, PSG einen Kontrollmechanismus darstelle, um die strukturellen Kontrolldefizite der Privatstiftung auszugleichen. Gegenstand der Sonderprüfung seien Tatsachen, die Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung darstellen könnten. Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, PSG habe das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung festzustellen, ob die behaupteten Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen seien. Nach Paragraph 2, der Stiftungsurkunde bestehe der Zweck der Privatstiftung im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, der Förderung der Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehe, der Gewährung von Zuwendungen an Begünstigte gemäß Paragraph 11, der Stiftungsurkunde und der Förderung des Sports, soweit er dem vorstehenden Zweck dienlich sei. Nach Absatz 2, des Paragraph 2, solle der Stiftungszweck erreicht werden durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens. Die Stiftung erhalte die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung erfolge unter der Verantwortung des Stiftungsvorstands. Nach Paragraph 11, der Stiftungsurkunde werden die Begünstigten der Stiftung vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats gemäß den Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde festgestellt. Die Zuwendungen seien binnen 14 Tagen nach der Beschlussfassung über die Zuwendung an die Begünstigten fällig. Die Rekurswerberin habe behauptet, keine Verbindlichkeiten gegenüber DI Dr. S***** übernommen zu haben. Aufgrund einer Erklärung des Vorstandsvorsitzenden über eine fehlende Begleichung von Forderungen des DI Dr. S***** anlässlich des Aktienverkaufs müsse davon ausgegangen werden, dass der durch den Kaufpreis nicht abgegoltene Wert der übertragenen Aktien indirekt zu einer Vermögensverminderung im Bereich der Privatstiftung geführt habe. Selbst bei einer Zustimmung der Vorstandsmitglieder und des Beirats zum Aktienverkauf müsste von einer Verminderung des Stiftungsvermögens und einer damit bewirkten Verletzung des Stiftungszwecks ausgegangen werden. Nach der Stiftungsurkunde habe der Vorstand zur Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des Stiftungsvermögens und nicht zum Gegenteil einer Verminderung des Stiftungsvermögens beizutragen. Selbst wenn DI Dr. S***** zu den Begünstigten der Stiftung gezählt haben sollte, hätte im Falle einer Zuwendung an ihn Paragraph 11, Absatz eins, der Stiftungsurkunde eingehalten werden müssen. Im Verstoß gegen Paragraph 2, der Stiftungsurkunde liege aber auch ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, PSG, wonach der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen habe. Das Erstgericht habe den Verstoß gegen die Stiftungserklärung zutreffend als grob qualifiziert, weil die Vermögensverminderung nach den Feststellungen im Bereich von mehreren Millionen Schilling liege. Einem Vorstandsmitglied der Privatstiftung sei das Missverhältnis zwischen Aktienwerten und Kaufpreis auch bekannt gewesen bzw hätte ihm bis zum 17. 11. 2000 bekannt werden müssen. Das Vorstandsmitglied hätte Maßnahmen zur Untersagung des Aktienkaufs setzen müssen. Eine Zuwendung an den Aktienkäufer als Begünstigten iSd Paragraph 11, der Stiftungsurkunde hätte beschlossen werden müssen. Für eine solche Zuwendung hätten aber nur Erträge des Stiftungsvermögens gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Stiftungsurkunde verwendet werden dürfen. Im Eigentum einer Tochtergesellschaft der Privatstiftung stehende Aktien seien keine Erträge des Stiftungsvermögens. Selbst bei einer Genehmigung des Aktienverkaufs durch den Beirat der Privatstiftung läge ein Verstoß gegen Paragraph 2, der Stiftungsurkunde vor. Insoweit sich die Rekurswerberin auf eine genehmigende Feststellung der Stifterversammlung vom 15. 7. 2003 berufe sei ihr entgegenzuhalten, dass die Stiftungsurkunde eine Vermögensverminderung nicht zulasse und im Übrigen die Stifterversammlung zur Feststellung der Begünstigen nicht legitimiert sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten nach § 31 PSG zulässig sei. Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Privatstiftung die Abänderung dahin, dass keine Unredlichkeit und keine Verletzung der Stiftungserklärung sowie des Gesetzes festgestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten nach Paragraph 31, PSG zulässig sei. Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Privatstiftung die Abänderung dahin, dass keine Unredlichkeit und keine Verletzung der Stiftungserklärung sowie des Gesetzes festgestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.