Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte am 19. 3. 2001 die Ehescheidungsklage eingebracht. Er beantragte die Scheidung aus dem Alleinverschulden seiner Frau mit der wesentlichen Begründung, dass sie immer öfter ihrer Freizeit außer Haus verbringe, ohne mitzuteilen, mit wem. Sie bleibe ganze Nächte weg und kehre wiederholt in der Früh betrunken nach Hause zurück. Die Frau trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen, beantragte aber die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers. Dieser sei grundlos eifersüchtig und nach Alkoholkonsum aggressiv. Der Kläger vermutete ein ehebrecherisches Verhältnis seiner Frau mit dem Beklagten. Er beauftragte ein Detektivbüro, um sich Beweise zu verschaffen. Die Detektive beobachteten in der Zeit vom 27. 3. bis 1. 4. 2001 die Ehefrau des Klägers und den Beklagten. Am 18. 4. 2001 wurde die Ehe des Klägers im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden. Die Eheleute verzichteten im Scheidungsvergleich wechselseitig auf jeden Unterhalt.Der Kläger hatte am 19. 3. 2001 die Ehescheidungsklage eingebracht. Er beantragte die Scheidung aus dem Alleinverschulden seiner Frau mit der wesentlichen Begründung, dass sie immer öfter ihrer Freizeit außer Haus verbringe, ohne mitzuteilen, mit wem. Sie bleibe ganze Nächte weg und kehre wiederholt in der Früh betrunken nach Hause zurück. Die Frau trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen, beantragte aber die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers. Dieser sei grundlos eifersüchtig und nach Alkoholkonsum aggressiv. Der Kläger vermutete ein ehebrecherisches Verhältnis seiner Frau mit dem Beklagten. Er beauftragte ein Detektivbüro, um sich Beweise zu verschaffen. Die Detektive beobachteten in der Zeit vom 27. 3. bis 1. 4. 2001 die Ehefrau des Klägers und den Beklagten. Am 18. 4. 2001 wurde die Ehe des Klägers im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Die Eheleute verzichteten im Scheidungsvergleich wechselseitig auf jeden Unterhalt.
Der Kläger begehrt mit der am 30. 4. 2001 eingebrachten Klage den Ersatz der von ihm bezahlten Detektivkosten. Die Einschaltung des Detektivbüros sei wegen des Vorbringens der Frau, der Kläger sei grundlos eifersüchtig, notwendig gewesen. Die Detektive hätten am 31. 3. 2001 eine Rückkehr des Beklagten in sein Haus um 2.42 Uhr festgestellt, die Ehegattin des Klägers sei um 2.59 Uhr nach Hause gekommen. Um 22.00 Uhr desselben Tages habe sie das Haus verlassen und sich mit dem Beklagten bei einem Silo getroffen. Danach seien sie mit ihren Fahrzeugen weitergefahren. Der Beklagte habe die (verfolgenden) Detektive abgeblockt. Die Frau habe ihre Geschwindigkeit beschleunigt und dann nicht weiter beobachtet werden können.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ehe des Klägers sei aus seinem Verschulden schlecht gewesen. Er habe dem Alkohol zugesprochen und seine Frau gedemütigt, geschlagen und bedroht. Die Ehe sei bereits im Frühjahr des Jahres 2000 tiefgreifend zerrüttet gewesen. Der Kläger sei krankhaft eifersüchtig gewesen. Er habe durch seine schweren Verfehlungen einen Mangel jeder ehelichen Gesinnung gezeigt und deshalb keinen Anspruch auf Aufklärung über das Verhalten seiner Ehefrau. Die Einschaltung eines Detektivunternehmens sei überflüssig gewesen. Dessen Ergebnisse hätten auf das Scheidungsverfahren keinerlei Einfluss gehabt. Die Beobachtungen seien völlig ergebnislos geblieben. Die Frau des Klägers habe auf sein Drängen auch zugegeben, dass sie ein außereheliches Verhältnis mit dem Beklagten pflege. Dieses Geständnis sei lange Zeit vor der Beauftragung des Detektivbüros schon im Oktober 2000 erfolgt, sodass sich der Kläger keine Klarheit mehr über den wahren Sachverhalt verschaffen habe müssen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Von seinen über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen sind diejenigen über das Erhebungsergebnis der Detektive wesentlich. Davon ist Folgendes hervorzuheben:
Am 27. 3. 2001 habe die Frau die Ehewohnung nicht verlassen, wohl aber am 28. 3. 2001. Ein Zusammentreffen mit dem Beklagten habe sowohl an diesem Tag als auch am 30. 3. 2001 nicht beobachtet werden können. An diesem Tag seien aber die Frau des Klägers und der Beklagte mit ihren Autos unterwegs gewesen und etwa zur gleichen Zeit wieder zurückgekehrt. Am 31. 3. 2001 seien die Frau und der Beklagte mit ihren Fahrzeugen zu einem Lagerhaus gefahren, wo sie sich (ohne auszusteigen) um 22.36 Uhr getroffen hätten. Sie seien unmittelbar danach weitergefahren. Der Beklagte sei sehr langsam gefahren, die Frau vor ihm habe die Geschwindigkeit beschleunigt und die Detektive hätten sie danach nicht mehr beobachten können. Die Frau des Klägers und der Beklagte seien etwa zur gleichen Zeit (zwischen 3.15 und 3.25 Uhr) in ihre Wohnobjekte zurückgekehrt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass dem Ersatzanspruch des Klägers das Fehlen eines positiven Ergebnisses der Überwachung entgegenstehe. Das einmalige Zusammentreffen mit den Fahrzeugen beim Lagerhaus und die zweimal zum etwa gleichen Zeitpunkt erfolgte Rückkehr in den späten Abend- bzw frühen Morgenstunden an den jeweiligen Wohnsitzen beweise kein ehebrecherisches oder ehestörendes Verhalten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachetn Schadenersatzanspruch. Ehewidrige Beziehungen lösten einen Ersatzanspruch sowohl gegen den treulosen Ehepartner als auch gegen den Drittstörer aus. Der Schadenersatzanspruch werde aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten abgeleitet. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo die Überwachung durch eine Detektei offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und damit erkennbar unzweckmäßig sei oder wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolge, weil die Ehegatten durch die einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bereits bekundet haben, jedes Interesse an der Lebensgestaltung des Partners verloren zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe eine Ersatzpflicht allerdings nur dann, wenn die Beobachtung wenigstens teilweise positive Ergebnisse im Sinne des Beweises eines wenigstens ehestörenden Verhaltens erbracht habe. Dann seien auch die Kosten für einzelne erfolglose Beobachtungen zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 49 EheG müssten Ehegatten alles unterlassen, was geeignet sei, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken. Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts bedeute aber noch keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Das Berufungsgericht teile die Rechtsansicht, dass die Ermittlungsergebnisse hier nicht ausreichten, um objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung zwischen der Frau des Klägers und dem Beklagten zu erwecken. In der Entscheidung 1 Ob 669/76 sei ein zweimaliges Nächtigen im Haus einer anderen Frau und Treffen auf einer von dieser Frau bewirtschafteten Hütte zu beurteilen gewesen, in der Entscheidung 2 Ob 523/81 mehrmalige Besuche des Ehemanns bei einer Frau in den späten Abendstunden, mit der er bereits früher die Ehe gebrochen hatte und in der Entscheidung 2 Ob 596/87 bis spät in die Nacht dauernde Besuche eines anderen Mannes bei der Ehefrau. Demgegenüber bestünden die hier zu beurteilenden Erhebungsergebnisse nur in der zweimaligen, etwa zeitgleichen Rückkehr an die jeweiligen, rund 30 km voneinander entfernt gelegenen Wohnsitze und im einmaligen Zusammentreffen im Bereich eines Lagerhauses. Auch wenn vor dem Hintergrund des im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses ehewidriger Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Frau des Klägers Einiges dafür spreche, dass sich die beiden auch am Abend des 30. 3. 2001 und allenfalls auch am 31. 3. 2001 getroffen haben, sei dies nach dem allein maßgeblichen Detektivbericht nicht objektiv begründbar. Das kurze Zusammentreffen im Bereich des Lagerhauses begründe für sich gesehen kein ehewidriges Verhalten. Der Detektivbericht habe kein positives Ergebnis erbracht. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung 6 Ob 315/00t = JBl 2002, 40 der Ehestörer für Detektivkosten dann nicht hafte, wenn der betrogene Ehegatte mit der Überwachung nur das Interesse an der Beweissicherung für ein Ehescheidungsverfahren verfolge und eine Beeinflussung des im Ehescheidungsverfahren erstatteten Prozessvorbringens durch den Ehestörer nicht dargetan werde. Derartiges habe der Kläger nicht behauptet.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es bejahte die Zulässigkeit des Rechtswegs für den geltend gemachetn Schadenersatzanspruch. Ehewidrige Beziehungen lösten einen Ersatzanspruch sowohl gegen den treulosen Ehepartner als auch gegen den Drittstörer aus. Der Schadenersatzanspruch werde aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten abgeleitet. Die Grenze sei dort zu ziehen, wo die Überwachung durch eine Detektei offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und damit erkennbar unzweckmäßig sei oder wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolge, weil die Ehegatten durch die einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bereits bekundet haben, jedes Interesse an der Lebensgestaltung des Partners verloren zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe eine Ersatzpflicht allerdings nur dann, wenn die Beobachtung wenigstens teilweise positive Ergebnisse im Sinne des Beweises eines wenigstens ehestörenden Verhaltens erbracht habe. Dann seien auch die Kosten für einzelne erfolglose Beobachtungen zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 49, EheG müssten Ehegatten alles unterlassen, was geeignet sei, einen objektiv begründeten Schein ehewidriger Beziehungen zu erwecken. Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts bedeute aber noch keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Das Berufungsgericht teile die Rechtsansicht, dass die Ermittlungsergebnisse hier nicht ausreichten, um objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung zwischen der Frau des Klägers und dem Beklagten zu erwecken. In der Entscheidung 1 Ob 669/76 sei ein zweimaliges Nächtigen im Haus einer anderen Frau und Treffen auf einer von dieser Frau bewirtschafteten Hütte zu beurteilen gewesen, in der Entscheidung 2 Ob 523/81 mehrmalige Besuche des Ehemanns bei einer Frau in den späten Abendstunden, mit der er bereits früher die Ehe gebrochen hatte und in der Entscheidung 2 Ob 596/87 bis spät in die Nacht dauernde Besuche eines anderen Mannes bei der Ehefrau. Demgegenüber bestünden die hier zu beurteilenden Erhebungsergebnisse nur in der zweimaligen, etwa zeitgleichen Rückkehr an die jeweiligen, rund 30 km voneinander entfernt gelegenen Wohnsitze und im einmaligen Zusammentreffen im Bereich eines Lagerhauses. Auch wenn vor dem Hintergrund des im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses ehewidriger Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Frau des Klägers Einiges dafür spreche, dass sich die beiden auch am Abend des 30. 3. 2001 und allenfalls auch am 31. 3. 2001 getroffen haben, sei dies nach dem allein maßgeblichen Detektivbericht nicht objektiv begründbar. Das kurze Zusammentreffen im Bereich des Lagerhauses begründe für sich gesehen kein ehewidriges Verhalten. Der Detektivbericht habe kein positives Ergebnis erbracht. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung 6 Ob 315/00t = JBl 2002, 40 der Ehestörer für Detektivkosten dann nicht hafte, wenn der betrogene Ehegatte mit der Überwachung nur das Interesse an der Beweissicherung für ein Ehescheidungsverfahren verfolge und eine Beeinflussung des im Ehescheidungsverfahren erstatteten Prozessvorbringens durch den Ehestörer nicht dargetan werde. Derartiges habe der Kläger nicht behauptet.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Klägers aber dahin ab, dass die ordentliche Revision mit Rücksicht auf die nicht völlig einheitliche Rechtsprechung doch zulässig sei. Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht stattzugeben.