Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. 3. 2006, GZ 5 Cg 206/03v-76, wurde die Klage abgewiesen. Nach Zustellung der Entscheidung stellten die Kläger gleichzeitig mit der Berufung einen Ablehnungsantrag gegen den Verhandlungsrichter.
Das Ablehnungsverfahren gegen den in erster Instanz erkennenden Richter Mag. Gerald R***** blieb ohne Erfolg (35 Nc 6/06y des Landesgerichts Linz). Demnach waren die vorgebrachten Ablehnungsgründe verfristet. Aber auch meritorisch liege kein tauglicher Ablehnungsgrund vor. Einem gegen diese Entscheidung erhobenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge. Weil der in erster Instanz erkennende Richter Mag. Gerald R***** durch den Vorwurf, er habe eine „vorgefasste Rechtsmeinung" und ein „vorgefertigtes Konzept für die Urteilsfindung" gehabt, ohne Deckung durch Verfahrensergebnisse fälschlich des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs 1 StGB bezichtigt worden sei, leitete der Vorsitzende des Senates 4 des Oberlandesgerichts Linz, Senatspräsident Dr. Wilhelm J*****, den Sachverhalt unter (bloßer) Anführung wörtlicher Zitate des Klagevertreters sowohl zu disziplinarrechtlichen Beurteilungen dem Disziplinarrat der Wiener Rechtsanwaltskammer als auch der Staatsanwaltschaft Linz gemäß § 84 StPO im Wege des Landesgerichts Linz weiter. Der Schriftenverfasser Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Johannes R***** stehe nämlich im Verdacht des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, weil er mit den im Ablehnungsantrag und Rekurs enthaltenen Textstellen den Richter des Landesgerichts Linz Mag. R***** massiv und beharrlich ohne sachlichen Anhaltspunkt des Verbrechens des Amtsmissbrauchs bezichtigt habe.Das Ablehnungsverfahren gegen den in erster Instanz erkennenden Richter Mag. Gerald R***** blieb ohne Erfolg (35 Nc 6/06y des Landesgerichts Linz). Demnach waren die vorgebrachten Ablehnungsgründe verfristet. Aber auch meritorisch liege kein tauglicher Ablehnungsgrund vor. Einem gegen diese Entscheidung erhobenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge. Weil der in erster Instanz erkennende Richter Mag. Gerald R***** durch den Vorwurf, er habe eine „vorgefasste Rechtsmeinung" und ein „vorgefertigtes Konzept für die Urteilsfindung" gehabt, ohne Deckung durch Verfahrensergebnisse fälschlich des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB bezichtigt worden sei, leitete der Vorsitzende des Senates 4 des Oberlandesgerichts Linz, Senatspräsident Dr. Wilhelm J*****, den Sachverhalt unter (bloßer) Anführung wörtlicher Zitate des Klagevertreters sowohl zu disziplinarrechtlichen Beurteilungen dem Disziplinarrat der Wiener Rechtsanwaltskammer als auch der Staatsanwaltschaft Linz gemäß Paragraph 84, StPO im Wege des Landesgerichts Linz weiter. Der Schriftenverfasser Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Johannes R***** stehe nämlich im Verdacht des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, weil er mit den im Ablehnungsantrag und Rekurs enthaltenen Textstellen den Richter des Landesgerichts Linz Mag. R***** massiv und beharrlich ohne sachlichen Anhaltspunkt des Verbrechens des Amtsmissbrauchs bezichtigt habe.
Über die gegen das abweisende Urteil des Erstgerichts erhobene Berufung hat nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Linz der Senat 4 unter dem Vorsitz von Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** zu entscheiden.
Die Kläger lehnten mit Schriftsatz vom 21. 9. 2006 Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** ab und begehren, das Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Ablehnungsantrages zu unterbrechen. Senatspräsident Dr. Wilhem J***** erklärte, nicht befangen zu sein. Die in der Disziplinaranzeige aufgelisteten Textstellen enthielten (zumindest) den impliziten Vorwurf des Amtsmissbrauches, weshalb er es für angezeigt gehalten habe, den Sachverhalt im Hinblick auf § 84 StPO den zuständigen Behörden mitzuteilen. Die Behauptung, er habe sich mit Mag. Gerald R***** solidarisiert, entbehre jeder Grundlage. Er kenne Mag. R***** nur dienstlich, habe nur wenige Male mit ihm gesprochen und sei mit ihm „per Sie". Die Vorgänge in der Verhandlung vor dem Erstgericht seien in der Rekursentscheidung eher kurz abgehandelt worden, weil sie auch nach Ansicht des Rekurssenates verspätet geltend gemacht worden seien; wegen der Schwere der Vorwürfe gegen Mag. Gerald R***** habe sich der Senat aber nicht bloß auf einen formalen Standpunkt zurückziehen wollen.Die Kläger lehnten mit Schriftsatz vom 21. 9. 2006 Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** ab und begehren, das Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Ablehnungsantrages zu unterbrechen. Senatspräsident Dr. Wilhem J***** erklärte, nicht befangen zu sein. Die in der Disziplinaranzeige aufgelisteten Textstellen enthielten (zumindest) den impliziten Vorwurf des Amtsmissbrauches, weshalb er es für angezeigt gehalten habe, den Sachverhalt im Hinblick auf Paragraph 84, StPO den zuständigen Behörden mitzuteilen. Die Behauptung, er habe sich mit Mag. Gerald R***** solidarisiert, entbehre jeder Grundlage. Er kenne Mag. R***** nur dienstlich, habe nur wenige Male mit ihm gesprochen und sei mit ihm „per Sie". Die Vorgänge in der Verhandlung vor dem Erstgericht seien in der Rekursentscheidung eher kurz abgehandelt worden, weil sie auch nach Ansicht des Rekurssenates verspätet geltend gemacht worden seien; wegen der Schwere der Vorwürfe gegen Mag. Gerald R***** habe sich der Senat aber nicht bloß auf einen formalen Standpunkt zurückziehen wollen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag zurück.
Die Erstattung einer Disziplinaranzeige bilde keinen Befangenheitsgrund. Eine den Einrichtungen rechtsanwaltlicher Standesvertretung vorbehaltene abschließende Beurteilung der Formulierungen im Hinblick auf § 9 RAO habe sich Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** nicht angemaßt.Die Erstattung einer Disziplinaranzeige bilde keinen Befangenheitsgrund. Eine den Einrichtungen rechtsanwaltlicher Standesvertretung vorbehaltene abschließende Beurteilung der Formulierungen im Hinblick auf Paragraph 9, RAO habe sich Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** nicht angemaßt.
Der von Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** beanstandete Schriftsatz (Rekurs gegen den Beschluss 35 Nc 6/06y des Landesgerichts Linz) enthalte nicht nur den impliziten, sondern den ausdrücklichen Vorwurf, der Verhandlungsrichter Mag. Gerald R***** habe trotz Befangenheit ein Urteil gefällt, mit welchem er seinen Landsleuten nicht schaden habe wollen. Damit werde dem Verhandlungsrichter Missbrauch seiner Rechtsprechungsbefugnis vorgeworfen. Um diesen Vorwurf zu prüfen, habe Dr. Wilhelm J***** § 84 StPO angewendet. Solcherart pflichtgemäßes Verhalten ziehe keinen Befangenheitsgrund nach sich.Der von Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** beanstandete Schriftsatz (Rekurs gegen den Beschluss 35 Nc 6/06y des Landesgerichts Linz) enthalte nicht nur den impliziten, sondern den ausdrücklichen Vorwurf, der Verhandlungsrichter Mag. Gerald R***** habe trotz Befangenheit ein Urteil gefällt, mit welchem er seinen Landsleuten nicht schaden habe wollen. Damit werde dem Verhandlungsrichter Missbrauch seiner Rechtsprechungsbefugnis vorgeworfen. Um diesen Vorwurf zu prüfen, habe Dr. Wilhelm J***** Paragraph 84, StPO angewendet. Solcherart pflichtgemäßes Verhalten ziehe keinen Befangenheitsgrund nach sich.
Die Beurteilung des Rekurssenats unter dem Vorsitz von Senatspräsident Dr. Wilhelm J*****, wonach die vom Klagevertreter beanstandeten Formulierungen und Verhaltensweisen keine Befangenheit des Mag. Gerald R***** begründen, seien als sachliche Unstimmigkeit (Ballon in Fasching² § 19 JN Rz 9) bzw Frage der Rechtsprechung (LGZ Wien EFSlg 111.722) hier im Verfahren über die Ablehnung des Dr. Wilhelm J***** nicht mehr überprüfbar.Die Beurteilung des Rekurssenats unter dem Vorsitz von Senatspräsident Dr. Wilhelm J*****, wonach die vom Klagevertreter beanstandeten Formulierungen und Verhaltensweisen keine Befangenheit des Mag. Gerald R***** begründen, seien als sachliche Unstimmigkeit (Ballon in Fasching² Paragraph 19, JN Rz 9) bzw Frage der Rechtsprechung (LGZ Wien EFSlg 111.722) hier im Verfahren über die Ablehnung des Dr. Wilhelm J***** nicht mehr überprüfbar.
Auch könne in der Formulierung, wonach die Beifügung „auf gut oberösterreichisch gesagt" den offenkundigen Zweck gehabt habe, die etwas direkte Formulierung der vorangegangenen Zurechtweisung durch den Erstrichter („das geht mir ganz schön am Wecker") zu entschärfen und eine (weitere) Verschlechterung des Verhandlungsklimas zu vermeiden, keine Verweigerung inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten der Ablehnungswerber erblickt werden.
Nicht zu folgen sei auch der Darstellung, Dr. Wilhelm J***** habe Mag. Gerald R***** schützen oder „reinwaschen" wollen. Vielmehr sei auch der Rekurssenat im Ablehnungsverfahren gegen Mag. Gerald R***** von einer gewissen Emotionalität des Verhandlungsrichters ausgegangen, habe aber nicht angenommen, dass dieser Umstand die Objektivität des Verhandlungsrichters beeinträchtigt und daher zu einer völlig unhaltbaren Entscheidung geführt habe. Unbegründet sei auch die Befürchtung, Senatspräsident Dr. Wilhelm J***** sei befangen, weil er aufgezeigte Ablehnungsgründe übergangen habe. Gerade mit dem Argument der „überschießenden Sprache" habe sich der Senat 4 des Oberlandesgerichts Linz in seiner schriftlichen Beschlussausfertigung (4 R 128/06f S 8) hinreichend auseinandergesetzt. Der Klagevertreter habe allerdings kein Recht, dass auf seinerseits breit dargestellte Vorwürfe von den Gerichten in derselben Breite reagiert werde. Das Gericht treffe vielmehr die Pflicht, Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Kläger.
Der Rekurs ist aus dem Grunde des § 24 Abs 2 JN zulässig (RIS-Justiz RS0043830); er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig (RIS-Justiz RS0043830); er ist aber nicht berechtigt.