Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat aus rechtlichen Erwägungen die Ablehnung für nicht berechtigt erachtet; es begründet daher keinen (primären) Verfahrensmangel, wenn Erhebungen oder Einvernahmen über die behaupteten Ablehnungsgründe nicht durchgeführt worden sind. Angesichts der raschen Abfolge der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Ablehnungen durch die Klägerin begründet es noch keine Bedenken einer Befangenheit, wenn damit befasste Senate im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie dann von der Einholung einer wiederholten Äußerung der betroffenen Richter gemäß § 22 Abs 2 JN absehen, wenn - wie hier - keine wesentliche Änderung der Umstände seit dem vorangegangenen Ablehnungsverfahren erkennbar ist (4 Ob 108/01p).Das Erstgericht hat aus rechtlichen Erwägungen die Ablehnung für nicht berechtigt erachtet; es begründet daher keinen (primären) Verfahrensmangel, wenn Erhebungen oder Einvernahmen über die behaupteten Ablehnungsgründe nicht durchgeführt worden sind. Angesichts der raschen Abfolge der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Ablehnungen durch die Klägerin begründet es noch keine Bedenken einer Befangenheit, wenn damit befasste Senate im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie dann von der Einholung einer wiederholten Äußerung der betroffenen Richter gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JN absehen, wenn - wie hier - keine wesentliche Änderung der Umstände seit dem vorangegangenen Ablehnungsverfahren erkennbar ist (4 Ob 108/01p).
Soweit die Rechtsmittelwerberin weitwendige Ausführungen zu angeblich in der Vergangenheit verwirklichten Ablehnungsgründen (freundschaftliche Beziehungen der abgelehnten Richter zu einem als Zeuge vernommenen Kollegen, dokumentiert ua durch gemeinsames Singen in einem Chor) erstattet, ist sie auf die Begründung im Beschluss des erkennenden Senats vom 14. 5. 2001, 4 Ob 108/01p zu verweisen.
Die angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs selbst dann keinen Ablehnungsgrund, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird (RdW 1999, 350; 6 N 2/99). Es kann nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs sein, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (4 Ob 36/89 = RZ 1989/110; 4 N 524/95; 6 Ob 268/98z ua). Dass dem Berufungsgericht (etwa auch im Zusammenhang mit der Bewertung des Entscheidungsgegenstands) aber derart schwerwiegende Beurteilungsfehler unterlaufen wären, dass an der Objektivität der beteiligten Richter mit Grund gezweifelt werden könne (vgl dazu Mayr in Rechberger ZPO² § 19 JN Rz 6; zuletzt 1 Ob 242/01x), ist nicht zu erkennen. Auf Grund welcher Umstände die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Erstgerichts einseitig und teilweise unwahr sei, hat die Klägerin nicht näher ausgeführt (§ 22 Abs 1 JN).Die angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs selbst dann keinen Ablehnungsgrund, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird (RdW 1999, 350; 6 N 2/99). Es kann nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs sein, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (4 Ob 36/89 = RZ 1989/110; 4 N 524/95; 6 Ob 268/98z ua). Dass dem Berufungsgericht (etwa auch im Zusammenhang mit der Bewertung des Entscheidungsgegenstands) aber derart schwerwiegende Beurteilungsfehler unterlaufen wären, dass an der Objektivität der beteiligten Richter mit Grund gezweifelt werden könne vergleiche dazu Mayr in Rechberger ZPO² Paragraph 19, JN Rz 6; zuletzt 1 Ob 242/01x), ist nicht zu erkennen. Auf Grund welcher Umstände die Disziplinaranzeige des Präsidenten des Erstgerichts einseitig und teilweise unwahr sei, hat die Klägerin nicht näher ausgeführt (Paragraph 22, Absatz eins, JN).
Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein.
Im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren gibt es nach dem Gesetz keine Kostenersatzpflicht (Mayr in Rechberger, ZPO² § 24 JN Rz 6; SZ 63/24; 4 Ob 328/00i; 4 Ob 108/01p uva). Das Kostenersatzbegehren ist daher - unabhängig von der Frage nach dem Erfolg des Ablehnungsantrags - abzuweisen.Im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren gibt es nach dem Gesetz keine Kostenersatzpflicht (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 24, JN Rz 6; SZ 63/24; 4 Ob 328/00i; 4 Ob 108/01p uva). Das Kostenersatzbegehren ist daher - unabhängig von der Frage nach dem Erfolg des Ablehnungsantrags - abzuweisen.