Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 295/97v×

Entscheidung 6 Ob 295/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob295/97v

Entscheidungsdatum

16.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Tittel, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm.Dr.Franz V*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung einer ehrenbeleidigenden Äußerung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Juli 1997, GZ 1 R 156/97m-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in einer Rede des Beklagten am 1.Mai 1995 erhobene Vorwurf, der Kläger zahle für sein Forstgut im Bärental keine Steuern, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen objektiv falsch. Dem Kläger wurden 426.282 S Grunderwerbsteuer und 13.725 S Schenkungssteuer vorgeschrieben. Die Behauptung des Klägers, diese Beträge bezahlt zu haben, wurde "substantiiert" nicht bestritten (S 7 in ON 20). Ein Auszug aus der Rede des Beklagten mit dem gegen den Kläger gerichteten Vorwurf wurde im Fernsehen gezeigt.

Die Vorinstanzen sind bei der Bejahung des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der Täter muß die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Äußerung gegen sich gelten lassen (MR 1994, 111 mwN). Danach enthielt die Äußerung des Beklagten nach dem Verständnis des maßgeblichen durchschnittlichen Medienkonsumenten auch die Bedeutung, der Kläger zahle gesetzwidrigerweise keine Steuern oder die (weniger in die Ehre eingreifende) Bedeutung, der Kläger zahle aufgrund ausgezeichneter Steuerberatung für den Erwerb eines Großgrundbesitzes keine Steuern. Beide Bedeutungsinhalte sind nach den Feststellungen unwahr. Zutreffend haben die Vorinstanzen eine überprüfbare Tatsachenbehauptung angenommen (zur Abgrenzung zum Werturteil: MR 1994, 111 uva). Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ist nicht nur rufschädigend, sondern auch ehrenbeleidigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Die Beweislast über die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung traf daher den Beklagten (MR 1995, 16 mwN). Wenn auch die Tatsachenbehauptung im Rahmen des politischen Meinungskampfes fiel und mit einem Werturteil verbunden wurde (Sozialisten würden sich nicht so verhalten), kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, weil es ein derartiges Grundrecht auf der Basis falscher Tatsachenbehauptungen nicht gibt (MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v uva).

Anmerkung

E58762 06A02957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00295.97V.1016.000

Dokumentnummer

JJT_19971016_OGH0002_0060OB00295_97V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004655 Rechtssatz 30.07.1980Zivilrecht
Der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen.
RS0078868 Rechtssatz 12.12.1966Zivilrecht
Der Anspruch auf Widerruf einer herabsetzenden Behauptung ist dann gerechtfertigt, wenn in Interessentenkreisen ein dem Kläger nachteiliger Zustand, eine fortwährende abträgliche Meinung entstanden ist und sich die Behauptung dem Gedächtnis Dritter eingeprä …
RS0079648 Rechtssatz 12.12.1966Zivilrecht
Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
RS0107663 Rechtssatz 27.02.1997Zivilrecht
Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat se …
RS0107903 Rechtssatz 26.05.1997Zivilrecht
Wurde die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichun …
RS0109191 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB hat der Beklagte die Behauptungslast und Beweislast über den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der durch die rufschädigende Äußerung hervorgerufenen abträglichen Meinung über den Verletzten.
RS0109192 Rechtssatz 17.12.1997Zivilrecht
Gemäß § 10 RATG ist die Kostenbemessungsgrundlage für alle nicht in Geld bestehenen Ansprüche mit 120.000 S beziehungsweise 240.000 S festgelegt. Nur innerhalb dieser Höchstgrenzen kann der Kläger die einzelnen Ansprüche (auf Unterlassung, Widerruf, Veröffe …