Das Rechtsmittel der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (6 Ob 214/98h; 6 Ob 188/99m; 6 Ob 211/01z; RIS-Justiz RS0110629). Eines Ausspruchs des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bedurfte es nicht. Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die das Rekursgericht nach § 13 Abs 2 AußStrG iVm § 15 FBG zu bewerten hat.Das Rechtsmittel der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (6 Ob 214/98h; 6 Ob 188/99m; 6 Ob 211/01z; RIS-Justiz RS0110629). Eines Ausspruchs des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes bedurfte es nicht. Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG zu bewerten hat.
Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mittels Zwangsstrafen als verfassungskonform und dem Gemeinschaftsrecht entsprechend beurteilt und in der Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 - Publizitäts- richtlinie; 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 - Bilanzrichtlinie) nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (vor allem der Entscheidung vom 4. 12. 1997 Slg 1997 I-6843 - Daihatsu = EuZW 1998,
45) keinen Eingriff in Grundrechte der MRK oder Grundwerte der Europäischen Gemeinschaft erblickt (6 Ob 101/01y mwN, RIS-Justiz RS0113282 uva).
Der Beschluss ist im Rechtsmittelverfahren auf der Sachverhaltsgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen. Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegenDer Beschluss ist im Rechtsmittelverfahren auf der Sachverhaltsgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen. Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des Paragraph 10, AußStrG nicht erfasst und unterliegen
nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot (6 Ob 212/99s =
ecolex 2000, 366 = RdW 2000, 157; 6 Ob 211/01z uva). Eine Nachholung
der Offenlegung erst im Rekursverfahren kann das Rechtsmittelgericht, wie bereits die zweite Instanz zutreffend erkannte, daher nicht mehr berücksichtigen.
Auf die vom Revisionsrekurs angesprochene Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung - wenngleich erst nach der Entscheidung des Erstgerichts - ohnehin nachkam und somit ein über den Beugezweck hinausreichender Strafzweck gar nicht zum Tragen kommen konnte. Die Frage nach einem repressiven Charakter der Zwangsstrafe stellt sich daher derzeit nicht.
Über den im Rechtsmittel hilfsweise gestellten Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, kann erst anlässlich der Vollstreckung entschieden werden.