Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Rekurswerber rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Durch die zeitgleiche Übersendung des Sachverständigengutachtens mit der erstinstanzlichen Entscheidung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, darzutun, daß die dem Gutachten und der Gerichtsentscheidung zugrundegelegten Buchhaltungsunterla- gen des Antragsgegners unrichtig und unvollständig seien. Der Sachverständige habe sich auf die Angaben des Unterhaltsschuldners verlassen und diese keiner Überprüfung unterzogen. Der Rekurswerber releviert in der Folge "illustrativ" verschiedene für die Bemessungsgrundlage wesentliche Themen (Bezug weiterer Subventionen und Beihilfen durch den Unterhaltsschuldner vom Land Oberösterreich; Einkünfte aus der Erdbeerplantage und aus Holzschlägerungen; Berücksichtigung des Umstandes, daß Investitionen ganz oder teilweise der privaten Nutzung gedient hätten ua). Dem Rekurswerber müsse die Möglichkeit eröffnet werden, "seine Argumente darlegen zu können".
Die Unterlassung der Anhörung eines Verfahrensbeteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen stellt zwar grundsätzlich noch keinen Nichtigkeitsgrund dar (EFSlg 67.266; 4 Ob 1537/92; 4 Ob 1527/95 uva), wohl aber dann, wenn der Partei bei der Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen die Mitwirkung am Verfahren verweigert wurde. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der im Art 6 Abs 1 MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im Außerstreitverfahren gilt. Das rechtliche Gehör wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde; eine solche Verletzung wird vielmehr auch dann angenommen, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt wurden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (3 Ob 541/95 = ÖA 1996, 129; SZ 69/20 mwN; 1 Ob 258/97s uva). Im vorliegenden Unterhaltsbemessungsverfahren basiert der von den Vorinstanzen zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners festgestellte Sachverhalt auf dessen Angaben. Der Sachverständige hat die ihm genannten Zahlen und zur Verfügung gestellten Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen) ganz offensichtlich auch nicht (etwa durch einen Ortsaugenschein oder durch andere taugliche Befundaufnahmen) überprüft. Bei einem solchen Sachverhalt ist die Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers nicht nur aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs unumgänglich. Die Entziehung der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Vorbringen des Antragsgegners und zum Sachverständigengutachten bedeutet einen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit (ÖA 1996, 129), der nur dann nicht vorläge, wenn die beschwerte Partei die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Standpunkt im Rekurs zu vertreten, was im außerstreitigen Verfahren wegen der grundsätzlichen Neuerungserlaubnis (§ 10 AußStrG) möglich gewesen wäre. Diese Möglichkeit stand hier aber dem antragstellenden Kind nicht offen, weil es im Umfang der jetzt erfolgten Anfechtung nicht mit Aussicht auf Erfolg an die zweite Instanz hätte rekurrieren können. Ein Rekurs wäre mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen, hatte doch das Erstgericht dem Antrag des Kindes in diesem Umfang stattgegeben. Es kann dem Revisionsrekurswerber zugestimmt werden, daß er nicht verpflichtet war, die Teilabweisung, die er in Rechtskraft erwachsen lassen wollte, anzufechten, um sich solcherart das rechtliche Gehör in dem Teilbereich zu verschaffen, in dem er im Verfahren erster Instanz obsiegt hatte. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis zu geben und das Verfahren fortzusetzen haben.Die Unterlassung der Anhörung eines Verfahrensbeteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen stellt zwar grundsätzlich noch keinen Nichtigkeitsgrund dar (EFSlg 67.266; 4 Ob 1537/92; 4 Ob 1527/95 uva), wohl aber dann, wenn der Partei bei der Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen die Mitwirkung am Verfahren verweigert wurde. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der im Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im Außerstreitverfahren gilt. Das rechtliche Gehör wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde; eine solche Verletzung wird vielmehr auch dann angenommen, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt wurden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (3 Ob 541/95 = ÖA 1996, 129; SZ 69/20 mwN; 1 Ob 258/97s uva). Im vorliegenden Unterhaltsbemessungsverfahren basiert der von den Vorinstanzen zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners festgestellte Sachverhalt auf dessen Angaben. Der Sachverständige hat die ihm genannten Zahlen und zur Verfügung gestellten Unterlagen (Buchhaltungsunterlagen) ganz offensichtlich auch nicht (etwa durch einen Ortsaugenschein oder durch andere taugliche Befundaufnahmen) überprüft. Bei einem solchen Sachverhalt ist die Einholung einer Stellungnahme des Antragstellers nicht nur aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs unumgänglich. Die Entziehung der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Vorbringen des Antragsgegners und zum Sachverständigengutachten bedeutet einen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit (ÖA 1996, 129), der nur dann nicht vorläge, wenn die beschwerte Partei die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Standpunkt im Rekurs zu vertreten, was im außerstreitigen Verfahren wegen der grundsätzlichen Neuerungserlaubnis (Paragraph 10, AußStrG) möglich gewesen wäre. Diese Möglichkeit stand hier aber dem antragstellenden Kind nicht offen, weil es im Umfang der jetzt erfolgten Anfechtung nicht mit Aussicht auf Erfolg an die zweite Instanz hätte rekurrieren können. Ein Rekurs wäre mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen, hatte doch das Erstgericht dem Antrag des Kindes in diesem Umfang stattgegeben. Es kann dem Revisionsrekurswerber zugestimmt werden, daß er nicht verpflichtet war, die Teilabweisung, die er in Rechtskraft erwachsen lassen wollte, anzufechten, um sich solcherart das rechtliche Gehör in dem Teilbereich zu verschaffen, in dem er im Verfahren erster Instanz obsiegt hatte. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis zu geben und das Verfahren fortzusetzen haben.