Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Revisionsausführungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Das Berufungsgericht hätte seine vom Erstgericht abweichende Rechtsmeinung mit den Parteien erörtern und der Klägerin unter Anleitung nach § 182 ZPO Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen. Der abfallrechtliche Geschäftsführer hätte gehört werden müssen. Aus vorgelegten Urkunden gehe hervor, dass der Klägerin nach der Abberufung des handelsrechtlichen Geschäftsführers schon am 17. 9. 1992 eine befristete und in der Folge auch eine unbefristete Sammelerlaubnis erteilt worden sei, dass also der abfallrechtliche Geschäftsführer der Klägerin von der Verwaltungsbehörde als verlässlich angesehen wurde, ohne dass sich im Übrigen an den Tatsachengrundlagen etwas geändert hätte. Beim Lager der Klägerin in Niederösterreich seien nur geringfügige Zusatzmaßnahmen vorgeschrieben worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei am 8. 8. 1994 lediglich mit einer Ermahnung beendet worden. Die Verfahrensergänzung sei zum wesentlichen Thema der Verlässlichkeit im Sinne des § 15 AWG erforderlich.Das Berufungsgericht hätte seine vom Erstgericht abweichende Rechtsmeinung mit den Parteien erörtern und der Klägerin unter Anleitung nach Paragraph 182, ZPO Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen geben müssen. Der abfallrechtliche Geschäftsführer hätte gehört werden müssen. Aus vorgelegten Urkunden gehe hervor, dass der Klägerin nach der Abberufung des handelsrechtlichen Geschäftsführers schon am 17. 9. 1992 eine befristete und in der Folge auch eine unbefristete Sammelerlaubnis erteilt worden sei, dass also der abfallrechtliche Geschäftsführer der Klägerin von der Verwaltungsbehörde als verlässlich angesehen wurde, ohne dass sich im Übrigen an den Tatsachengrundlagen etwas geändert hätte. Beim Lager der Klägerin in Niederösterreich seien nur geringfügige Zusatzmaßnahmen vorgeschrieben worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei am 8. 8. 1994 lediglich mit einer Ermahnung beendet worden. Die Verfahrensergänzung sei zum wesentlichen Thema der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 15, AWG erforderlich.
Mit der Rechtsrüge strebt die Revisionswerberin die Feststellung eines hypothetischen Ausgangs der Verwaltungsverfahrens an, dass die Erlaubnis zur Abfallsammlung nicht entzogen worden wäre. Dies gehe schon aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und aus den Umständen hervor, dass der abfallrechtliche Geschäftsführer nicht vorbestraft gewesen sei und das Zwischenlager in Niederösterreich keinerlei Risiko dargestellt habe. Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat über rechtzeitige Berufung des Geschäftsführers die Verwaltungsstrafe behoben hätte, wäre die Entscheidung im Entziehungsverfahren anders ausgefallen. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorentscheidungen des VwGH seien nicht anwendbar, weil sie nach dem fiktiven Entscheidungszeitpunkt 14. 8. 1992 (d.i. der Tag der Berufungsentscheidung) stammten. Nach der AWG-Novelle 1998 führten bloße Formalverstöße nicht mehr zur Beurteilung fehlender Verlässlichkeit. Es könne der Berufungsinstanz - im Gegensatz zur voreingenommenen Verwaltungsbehörde erster Instanz - nicht unterstellt werden, dass sie trotz Wegfalls des Großteils der Verdächtigungen (Diskrepanz zwischen Lagermenge und Begleitscheinen; Genehmigung des Zwischenlagers in Niederösterreich) nicht zu Gunsten der Klägerin entschieden hätte. Dies hätte im Übrigen der Beklagte zu beweisen.
2. Vor Behandlung der Revisionsausführungen ist zu den allgemeinen Grundsätzen der auf § 1299 ABGB zu stützenden Anwaltshaftung Folgendes auszuführen:2. Vor Behandlung der Revisionsausführungen ist zu den allgemeinen Grundsätzen der auf Paragraph 1299, ABGB zu stützenden Anwaltshaftung Folgendes auszuführen:
Eine Unterlassung ist für den konkreten Schaden dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des Schadens verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 70/95; RS0022913). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (1 Ob 116/01t mwN; RS0022900; RS0022686). Auch im Schadenersatzprozess gegen einen Rechtsanwalt trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten (hier bei rechtzeitiger Erhebung einer Berufung gegen die über den Geschäftsführer verhängte Verwaltungsstrafe) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (1 Ob 151/01i mwN).Eine Unterlassung ist für den konkreten Schaden dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des Schadens verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 70/95; RS0022913). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB (1 Ob 116/01t mwN; RS0022900; RS0022686). Auch im Schadenersatzprozess gegen einen Rechtsanwalt trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten (hier bei rechtzeitiger Erhebung einer Berufung gegen die über den Geschäftsführer verhängte Verwaltungsstrafe) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (1 Ob 151/01i mwN).
Die Frage, ob der Klägerin durch einen Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, hängt vom mutmaßlichen Verlauf und Ausgang des Vorverfahrens ab, wenn der Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte. Dabei ist darauf abzustellen, wie die Behörde im Vorverfahren richtigerweise entscheiden hätte müssen (1 Ob 151/01i mwN).
3. Die Revisionsausführungen gehen von einem schadensstiftenden kausalen Einfluss der dritten Verwaltungsstrafe aus. Eine solche Kausalität wurde aber zumindest für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Sammelbefugnis nicht festgestellt. Das Erstgericht hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass die dritte Verwaltungsstrafe für die am 23. 7. 1992 mündlich verkündete Entziehung der Befugnis keine Rolle spielte und auch für die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs 2 AVG nicht ausschlaggebend war. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz vermutete einen Fehlbestand einer größeren Menge für die Umwelt gefährlicher Altbatterien und hatte von der Klägerin durch beide Geschäftsführer und auch von deren Rechtsvertreter (dem Beklagten) keine ausreichenden Erklärungen erhalten. Nur die festgestellten, in die Sphäre der Klägerin fallenden Umstände waren Anlass für die Einleitung des Entziehungsverfahrens durch die nach Ansicht der Revisionswerberin voreingenommene Verwaltungsbehörde erster Instanz. Der Beklagte hat weder die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Klägerin noch die Behördenpraxis (also auch ihre erst durch spätere Rechtsprechung des VwGH korrigierte Rechtsmeinung über die Maßgeblichkeit auch des Verhaltens des handelsrechtlichen Geschäftsführers) zu vertreten. Die Sorgfaltsverletzung des Beklagten konnte nur dadurch schadenskausal werden, dass die Berufungsinstanz wegen eingetretener Rechtskraft der dritten Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers von einer zwingend anzunehmenden Unverlässlichkeit im Sinne des § 15 Abs 3 AWG ausging, sodass keine weitere Prüfung und Prognose über das künftige Verhalten des Abfallsammlers anzustellen war (VwGH 28. 3. 1996, 95/07/0195 = RdU 1998/97) und die Richtigkeit des von der Verwaltungsbehörde erster Instanz angenommenen Sachverhalts von der Berufungsbehörde tatsächlich auch nicht geprüft wurde. Im Schadenersatzprozess kann daher nur die Frage entscheidungswesentlich sein, ob der durch die Kündigung der langfristigen Verträge (die schon am 27. 8. 1992 ausgesprochen wurde) entstandene Schaden auch entstanden wäre, wenn der Beklagte rechtzeitig und erfolgreich gegen den Strafbescheid Berufung erhoben hätte.3. Die Revisionsausführungen gehen von einem schadensstiftenden kausalen Einfluss der dritten Verwaltungsstrafe aus. Eine solche Kausalität wurde aber zumindest für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Sammelbefugnis nicht festgestellt. Das Erstgericht hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass die dritte Verwaltungsstrafe für die am 23. 7. 1992 mündlich verkündete Entziehung der Befugnis keine Rolle spielte und auch für die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht ausschlaggebend war. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz vermutete einen Fehlbestand einer größeren Menge für die Umwelt gefährlicher Altbatterien und hatte von der Klägerin durch beide Geschäftsführer und auch von deren Rechtsvertreter (dem Beklagten) keine ausreichenden Erklärungen erhalten. Nur die festgestellten, in die Sphäre der Klägerin fallenden Umstände waren Anlass für die Einleitung des Entziehungsverfahrens durch die nach Ansicht der Revisionswerberin voreingenommene Verwaltungsbehörde erster Instanz. Der Beklagte hat weder die tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Klägerin noch die Behördenpraxis (also auch ihre erst durch spätere Rechtsprechung des VwGH korrigierte Rechtsmeinung über die Maßgeblichkeit auch des Verhaltens des handelsrechtlichen Geschäftsführers) zu vertreten. Die Sorgfaltsverletzung des Beklagten konnte nur dadurch schadenskausal werden, dass die Berufungsinstanz wegen eingetretener Rechtskraft der dritten Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers von einer zwingend anzunehmenden Unverlässlichkeit im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG ausging, sodass keine weitere Prüfung und Prognose über das künftige Verhalten des Abfallsammlers anzustellen war (VwGH 28. 3. 1996, 95/07/0195 = RdU 1998/97) und die Richtigkeit des von der Verwaltungsbehörde erster Instanz angenommenen Sachverhalts von der Berufungsbehörde tatsächlich auch nicht geprüft wurde. Im Schadenersatzprozess kann daher nur die Frage entscheidungswesentlich sein, ob der durch die Kündigung der langfristigen Verträge (die schon am 27. 8. 1992 ausgesprochen wurde) entstandene Schaden auch entstanden wäre, wenn der Beklagte rechtzeitig und erfolgreich gegen den Strafbescheid Berufung erhoben hätte.
Diese Frage fällt unter die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. Diese hätte darzulegen gehabt, dass in der kurzen Zeit zwischen dem mündlichen Entziehungsbescheid vom 23. 7. 1992 bis zur Kündigung vom 27. 8. 1992 in einem hypothetischen Berufungsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Verfahrensergänzung erreichbar gewesen wäre, dass also die zweite Instanz auch bei einer meritorischen Befassung mit dem Berufungsvorbringen ähnlich rasch entschieden hätte wie bei seiner tatsächlichen Entscheidung, die sich auf eine dritte Verwaltungsstrafe stützen konnte. Nach § 15 Abs 3 zweiter Satz AWG gilt nämlich "keinesfalls als verlässlich" eine Person, die "mindestens dreimal" wegen einer Übertretung von Gesetzen zum Schutz der Umwelt ... bestraft worden ist. Zum Thema der Verfahrensdauer im Berufungsverfahren bei rechtlich richtiger Vorgangsweise hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nichts vorgebracht, obwohl Anhaltspunkte zur Relevanz des Themas durchaus vorlagen, hatte doch der Zeuge Mag. Liszt (der nicht nur an der Gesetzwerdung des AWG mitwirkte, sondern auch Sachbearbeiter im Berufungsverfahren über die Entziehung der Sammelbefugnis der Klägerin war), deponiert, dass die mit drei Verwaltungsstrafen begründete Berufungsentscheidung juristisch einfach war (und deshalb schnell erfolgte). Das Ergebnis der Berufungsentscheidung ohne Vorliegen einer dritten Verwaltungsstrafe sei aber nach Ansicht des Zeugen schwer voraussehbar. Bei der Verlässlichkeitsprüfung hätten die zwei Vorstrafen und die übrigen Umstände, insbesondere die Nichtbekanntgabe eines Zwischenlagers (nach Meinung des Zeugen ein "massiver" Entziehungsgrund) im Rahmen einer Zukunftsprognose geprüft werden müssen. In einer weiteren Aussage skizzierte der Zeuge den hypothetischen Gang des Berufungsverfahrens, wenn keine dritte Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers rechtskräftig geworden wäre. Die Berufungsinstanz hätte der Klägerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Sachverhaltsgrundlagen für eine Prognoseentscheidung hätten erarbeitet werden müssen. Die Berufungsbehörde hätte Akten beischaffen müssen.Diese Frage fällt unter die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. Diese hätte darzulegen gehabt, dass in der kurzen Zeit zwischen dem mündlichen Entziehungsbescheid vom 23. 7. 1992 bis zur Kündigung vom 27. 8. 1992 in einem hypothetischen Berufungsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Verfahrensergänzung erreichbar gewesen wäre, dass also die zweite Instanz auch bei einer meritorischen Befassung mit dem Berufungsvorbringen ähnlich rasch entschieden hätte wie bei seiner tatsächlichen Entscheidung, die sich auf eine dritte Verwaltungsstrafe stützen konnte. Nach Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz AWG gilt nämlich "keinesfalls als verlässlich" eine Person, die "mindestens dreimal" wegen einer Übertretung von Gesetzen zum Schutz der Umwelt ... bestraft worden ist. Zum Thema der Verfahrensdauer im Berufungsverfahren bei rechtlich richtiger Vorgangsweise hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nichts vorgebracht, obwohl Anhaltspunkte zur Relevanz des Themas durchaus vorlagen, hatte doch der Zeuge Mag. Liszt (der nicht nur an der Gesetzwerdung des AWG mitwirkte, sondern auch Sachbearbeiter im Berufungsverfahren über die Entziehung der Sammelbefugnis der Klägerin war), deponiert, dass die mit drei Verwaltungsstrafen begründete Berufungsentscheidung juristisch einfach war (und deshalb schnell erfolgte). Das Ergebnis der Berufungsentscheidung ohne Vorliegen einer dritten Verwaltungsstrafe sei aber nach Ansicht des Zeugen schwer voraussehbar. Bei der Verlässlichkeitsprüfung hätten die zwei Vorstrafen und die übrigen Umstände, insbesondere die Nichtbekanntgabe eines Zwischenlagers (nach Meinung des Zeugen ein "massiver" Entziehungsgrund) im Rahmen einer Zukunftsprognose geprüft werden müssen. In einer weiteren Aussage skizzierte der Zeuge den hypothetischen Gang des Berufungsverfahrens, wenn keine dritte Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers rechtskräftig geworden wäre. Die Berufungsinstanz hätte der Klägerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Sachverhaltsgrundlagen für eine Prognoseentscheidung hätten erarbeitet werden müssen. Die Berufungsbehörde hätte Akten beischaffen müssen.
Die Wiedergabe dieser Aussagen dient der Klarstellung des ohnehin offenliegenden Umstandes, dass bei einem notwendigen Eingehen in die Verlässlichkeitsprüfung die Berufungsinstanz nicht ohne weiteres ähnlich rasch entscheiden hätte können, wie dies tatsächlich geschehen ist. Zu dem von der Geschädigten im Schadenersatzprozess zu beweisenden hypothetischen Ausgang des Vorverfahrens mit einer zu unterstellenden richtigen Sachentscheidung gehört auch der Zeitpunkt, zu dem das für die Klägerin günstige Ergebnis im Berufungsverfahren frühestens erreichbar gewesen wäre, weil davon die Beurteilung der Kausalität abhängt. Die Klägerin hätte also auch einen Sachverhalt zur Verfahrensdauer in dem maßgeblichen hypothetischen Berufungsverfahren vorzutragen gehabt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen müssen, dass bei Einhaltung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrens schon vor der Kündigung der Verträge durch die Vertragspartner der Klägerin eine Entscheidung der Berufungsinstanz zu ihren Gunsten ergangen wäre. Ohne entsprechende Ausführungen zu diesem Thema ist daher - und insofern als Rechtsfrage - nur mehr zu klären, ob schon auf Grund von allgemeinen Erwägungen eine Berufungsentscheidung vor dem 27. 8. 1992 im Sinne eines "richtigen" Berufungsverfahrens mit angemessener Verfahrensdauer zu rechnen war. Die Frage ist zu verneinen:
Nach der Judikatur des VwGH begründen Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, auch dann einen Mangel der Verlässlichkeit nach § 15 Abs 1 AWG, wenn die Zahl der Verstöße nicht mindestens drei beträgt, und auch dann, wenn keine Bestrafung erfolgte. In einem solchen Fall hat die Behörde allein an Hand des § 15 Abs 3 erster Satz AWG die Verlässlichkeit zu prüfen. Anders als im Fall des § 15 Abs 3 zweiter Satz AWG hat die Behörde in einem solchen Fall eine Prognose darüber zu erstellen, ob auf Grund des vom Abfallsammler gesetzten Verhaltens noch anzunehmen ist, dass er die Tätigkeit des Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Die Begriffe "Qualifikation und bisherige Tätigkeit" erfassen das gesamte Verhalten des Abfallsammlers. Die Lagerung von gefährlichem Abfall in nicht genehmigten Lagern wurde als schwerwiegend angesehen und die Verlässlichkeit deshalb verneint (VwGH 28. 3. 1996, 95/07/0195 = RdU 1998/97). Die Berufungsbehörde hätte bei einer eingehenden meritorischen Prüfung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheids und des Rechtsmittels der Klägerin für eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen (durch Aktenbeischaffung) und für die Wahrung des Parteigehörs sorgen müssen (durch Einholung einer Stellungnahme der Klägerin) und dabei berücksichtigen müssen, dass im Sinne der Zielsetzung des AWG und auf Grund dessen abfallpolizeilicher Vorschriften zumindest prima facie ein Fall vorlag, bei dem Gefahr im Verzug wegen Gefährdung der Allgemeinheit zu bedenken war (vgl dazu A. Hauer, Behandlungsaufträge, in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, 238 Rz 6 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Die erforderliche Klärung des Sachverhalts, insbesondere auch der Rolle des abfallrechtlichen Geschäftsführers (dem zumindest teilweise das Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers anzulasten wäre, weil er die Behörde auf diesen zur Auskunftserteilung verwiesen hatte), hätte ganz offenkundig einen über den 27. 8. 1992 hinausreichenden Zeitraum erfordert. Gegenteiliges hätte die beweisbelastete Revisionswerberin nachweisen müssen. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass ihre Vertragspartner bis zu einer allfälligen Aufhebung des Entziehungsbescheides durch die Berufungsbehörde mit der Kündigung zugewartet hätten.Nach der Judikatur des VwGH begründen Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, auch dann einen Mangel der Verlässlichkeit nach Paragraph 15, Absatz eins, AWG, wenn die Zahl der Verstöße nicht mindestens drei beträgt, und auch dann, wenn keine Bestrafung erfolgte. In einem solchen Fall hat die Behörde allein an Hand des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz AWG die Verlässlichkeit zu prüfen. Anders als im Fall des Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz AWG hat die Behörde in einem solchen Fall eine Prognose darüber zu erstellen, ob auf Grund des vom Abfallsammler gesetzten Verhaltens noch anzunehmen ist, dass er die Tätigkeit des Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Die Begriffe "Qualifikation und bisherige Tätigkeit" erfassen das gesamte Verhalten des Abfallsammlers. Die Lagerung von gefährlichem Abfall in nicht genehmigten Lagern wurde als schwerwiegend angesehen und die Verlässlichkeit deshalb verneint (VwGH 28. 3. 1996, 95/07/0195 = RdU 1998/97). Die Berufungsbehörde hätte bei einer eingehenden meritorischen Prüfung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheids und des Rechtsmittels der Klägerin für eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen (durch Aktenbeischaffung) und für die Wahrung des Parteigehörs sorgen müssen (durch Einholung einer Stellungnahme der Klägerin) und dabei berücksichtigen müssen, dass im Sinne der Zielsetzung des AWG und auf Grund dessen abfallpolizeilicher Vorschriften zumindest prima facie ein Fall vorlag, bei dem Gefahr im Verzug wegen Gefährdung der Allgemeinheit zu bedenken war vergleiche dazu A. Hauer, Behandlungsaufträge, in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, 238 Rz 6 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Die erforderliche Klärung des Sachverhalts, insbesondere auch der Rolle des abfallrechtlichen Geschäftsführers (dem zumindest teilweise das Verhalten des handelsrechtlichen Geschäftsführers anzulasten wäre, weil er die Behörde auf diesen zur Auskunftserteilung verwiesen hatte), hätte ganz offenkundig einen über den 27. 8. 1992 hinausreichenden Zeitraum erfordert. Gegenteiliges hätte die beweisbelastete Revisionswerberin nachweisen müssen. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass ihre Vertragspartner bis zu einer allfälligen Aufhebung des Entziehungsbescheides durch die Berufungsbehörde mit der Kündigung zugewartet hätten.
Die Abweisung des Klagebegehrens ist aus den dargelegten Gründen im Ergebnis zu bestätigen, ohne dass es noch auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage ankommt, wie eine richtige Sachentscheidung im zweiten Rechtsgang des Verwaltungsverfahrens ausgefallen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.