Die Frage, ob sich eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung verbietet (9 Ob 85/02v = JBl 2003, 47 [Apathy] = ÖBA 2002, 930/1072 [P.Bydlinski]), ist hier nicht entscheidend : Will der Verbraucher eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger verhindern, so hat er zu beweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners dem Gläubiger bekannt war oder bekannt sein musste (2 Ob 288/03x). Dieser Beweis ist der Zweitbeklagten nicht gelungen; nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bestanden vielmehr im Zeitpunkt der Pfandbestellung keinerlei Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der (wahren) Kreditnehmerin. Schon deshalb findet hier § 25c KSchG keine Anwendung. Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen ist, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen (RIS-Justiz RS0116606). Aus denselben Erwägungen kommt auch eine richterliche Mäßigung nach § 25d KSchG nicht in Betracht (9 Ob 85/02v; insoweit zustimmend P. Bydlinski aaO). Ob ein solches Missverhältnis ausnahmsweise zu bejahen ist, wenn der Interzedent nicht nur einzelne Sachen verpfändet, die er bereits erworben hat (wie hier eine Liegenschaftshälfte), sondern sich darüber hinaus verpflichtet, auch künftig zu erwerbende Sachen (Forderungen) zu verpfänden (vgl. Apathy aaO), kann dahingestellt bleiben. Wie die Revisionswerber selbst einräumen, besteht eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank im Rahmen vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber dem Pfandbesteller lediglich dort, wo die Bank bereits Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder dem wirtschaftlichen Ruin des Hauptschuldners hat (RIS-Justiz RS0026779). Da im Zeitpunkt der Pfandbestellung keine gegen die Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners sprechenden Umstände erkennbar waren, bestand im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch keine Pflicht der Klägerin, die Zweitbeklagte über die wirtschaftliche Situation der Hauptschuldnerin zu informieren. Der Gemeinschuldner musste als geschäftsführender Gesellschafter ohnehin hierüber ausreichend Bescheid wissen. Dafür, dass auch nur einer der am Kreditgeschäft Beteiligten in Schädigungsabsicht gegenüber dem Gemeinschuldner und der Zweitbeklagten gehandelt hätte, bieten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. Der Entscheidung SZ 69/149, auf die sich die Revisionswerber berufen, lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (verbotene Einlagenrückgewähr), sodass daraus für die Beklagten nichts zu gewinnen ist.Die Frage, ob sich eine analoge Anwendung der Paragraphen 25 c und 25 d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung verbietet (9 Ob 85/02v = JBl 2003, 47 [Apathy] = ÖBA 2002, 930/1072 [P.Bydlinski]), ist hier nicht entscheidend : Will der Verbraucher eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger verhindern, so hat er zu beweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners dem Gläubiger bekannt war oder bekannt sein musste (2 Ob 288/03x). Dieser Beweis ist der Zweitbeklagten nicht gelungen; nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bestanden vielmehr im Zeitpunkt der Pfandbestellung keinerlei Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der (wahren) Kreditnehmerin. Schon deshalb findet hier Paragraph 25 c, KSchG keine Anwendung. Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten sowohl im Zeitpunkt der Pfandbestellung als auch später ausgeschlossen ist, muss doch der Pfandschuldner für eine materiell fremde Schuld nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen Vermögenswert einstehen (RIS-Justiz RS0116606). Aus denselben Erwägungen kommt auch eine richterliche Mäßigung nach Paragraph 25 d, KSchG nicht in Betracht (9 Ob 85/02v; insoweit zustimmend P. Bydlinski aaO). Ob ein solches Missverhältnis ausnahmsweise zu bejahen ist, wenn der Interzedent nicht nur einzelne Sachen verpfändet, die er bereits erworben hat (wie hier eine Liegenschaftshälfte), sondern sich darüber hinaus verpflichtet, auch künftig zu erwerbende Sachen (Forderungen) zu verpfänden vergleiche Apathy aaO), kann dahingestellt bleiben. Wie die Revisionswerber selbst einräumen, besteht eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank im Rahmen vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber dem Pfandbesteller lediglich dort, wo die Bank bereits Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder dem wirtschaftlichen Ruin des Hauptschuldners hat (RIS-Justiz RS0026779). Da im Zeitpunkt der Pfandbestellung keine gegen die Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners sprechenden Umstände erkennbar waren, bestand im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch keine Pflicht der Klägerin, die Zweitbeklagte über die wirtschaftliche Situation der Hauptschuldnerin zu informieren. Der Gemeinschuldner musste als geschäftsführender Gesellschafter ohnehin hierüber ausreichend Bescheid wissen. Dafür, dass auch nur einer der am Kreditgeschäft Beteiligten in Schädigungsabsicht gegenüber dem Gemeinschuldner und der Zweitbeklagten gehandelt hätte, bieten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. Der Entscheidung SZ 69/149, auf die sich die Revisionswerber berufen, lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (verbotene Einlagenrückgewähr), sodass daraus für die Beklagten nichts zu gewinnen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).