Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig:
Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle vermögenswerten Privatrechte. Dazu gehört auch das Fischereirecht (Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 868 mwN). Ein Eingriff in das Eigentum liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird. Eigentumseingriffe, die keine Enteignung darstellen, sind „bloße Eigentumsbeschränkungen“. Innerhalb der Eigentumsbeschränkungen ist nach der Gravität der Eingriffswirkung zu differenzieren, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen, die für ihre Zulässigkeit verlangt werden, als auch im Hinblick auf allenfalls bestehende Entschädigungspflichten (K. Korinek in Handbuch der Grundrechte § 196 Rz 27 ff). Dabei ist der Beurteilungsspielraum für den Eigentumsbeschränkungen verfügenden Gesetzgeber größer als bei der Verfügung von Enteignungen (K. Korinek aaO Rz 33). Verfassungsrechtliche Anforderungen für eine Eigentumsbeschränkung sind ein nachweisliches öffentliches Interesse, das die Beschränkung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigt. Dabei kommt dem Staat ein großer Beurteilungsspielraum zu (Öhlinger aaO Rz 877, 878).Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle vermögenswerten Privatrechte. Dazu gehört auch das Fischereirecht (Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 868 mwN). Ein Eingriff in das Eigentum liegt stets dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt wird. Eigentumseingriffe, die keine Enteignung darstellen, sind „bloße Eigentumsbeschränkungen“. Innerhalb der Eigentumsbeschränkungen ist nach der Gravität der Eingriffswirkung zu differenzieren, und zwar sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen, die für ihre Zulässigkeit verlangt werden, als auch im Hinblick auf allenfalls bestehende Entschädigungspflichten (K. Korinek in Handbuch der Grundrechte Paragraph 196, Rz 27 ff). Dabei ist der Beurteilungsspielraum für den Eigentumsbeschränkungen verfügenden Gesetzgeber größer als bei der Verfügung von Enteignungen (K. Korinek aaO Rz 33). Verfassungsrechtliche Anforderungen für eine Eigentumsbeschränkung sind ein nachweisliches öffentliches Interesse, das die Beschränkung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigt. Dabei kommt dem Staat ein großer Beurteilungsspielraum zu (Öhlinger aaO Rz 877, 878).
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gesetzgeber verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (RIS-Justiz RS0118711, RS0038544).
§ 365 ABGB steht nicht im Verfassungsrang; Enteignungen ohne Entschädigung sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht jedenfalls verfassungswidrig (RIS-Justiz RS0010823). Dies gilt umso mehr für bloße Eigentumsbeschränkungen. Als wesentliche Parameter für die Beurteilung einer allfälligen verfassungsrechtlichen Vorgabe für die Festlegung einer Entschädigungspflicht werden die Dauer und die Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, der Vermögensverlust, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse angesehen (Korinek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 5 StGG Rz 50 ff; 8 Ob 35/09v). Erst ab einer bestimmten konkreten Eingriffsintensität und hervorgehobenen Betroffenheit („Sonderopfertheorie“) besteht auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den einfachen Gesetzgeber zur Festlegung einer Entschädigungspflicht (8 Ob 35/09v).Paragraph 365, ABGB steht nicht im Verfassungsrang; Enteignungen ohne Entschädigung sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht jedenfalls verfassungswidrig (RIS-Justiz RS0010823). Dies gilt umso mehr für bloße Eigentumsbeschränkungen. Als wesentliche Parameter für die Beurteilung einer allfälligen verfassungsrechtlichen Vorgabe für die Festlegung einer Entschädigungspflicht werden die Dauer und die Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, der Vermögensverlust, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse angesehen (Korinek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Artikel 5, StGG Rz 50 ff; 8 Ob 35/09v). Erst ab einer bestimmten konkreten Eingriffsintensität und hervorgehobenen Betroffenheit („Sonderopfertheorie“) besteht auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den einfachen Gesetzgeber zur Festlegung einer Entschädigungspflicht (8 Ob 35/09v).
In § 25 Stmk NSchG erfolgt eine taxative Aufzählung der Fälle, in denen ein Entschädigungsanspruch besteht. Dabei ist § 13e Stmk NSchG nicht angeführt. Der Grund für diese Differenzierung liegt - wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - darin, dass es sich bei § 13e Stmk NSchG nicht um die Unterschutzstellung ganzer Gebiete, sondern einzelner Vogelarten handelt. Die gesetzlichen Einschränkungen sind nicht intentional gegen Fischereiberechtigte gerichtet, sondern treffen jeden Grundeigentümer bzw Pächter in gleicher Weise (vgl 5 Ob 30/08k; RIS-Justiz RS0053461). Dass der Gesetzgeber eine pauschalierte Regelung treffen kann und dabei auch Härtefälle in Kauf nehmen kann, ist allgemein anerkannt (Öhlinger aaO Rz 769). Die Revisionsrekurswerber räumen selbst ein, dass nicht nur den Fischereiberechtigten durch die Unterschutzstellung der Kormorane Schäden erwachsen, sondern auch anderen Personen, wie zB einer erheblichen Anzahl von Teichwirten oder Eigentümern von Grundstücken, auf denen die geschützte Vogelart nistet. Die behaupteten Schäden korrelieren derart lose mit der geschützten Rechtsposition des Fischens, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen bestehen, wenn in einer derartigen Konstellation keine Entschädigungspflicht vorgesehen ist. Im Übrigen hängt nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines von verfassungswegen entschädigungspflichtigen „Sonderopfers“ stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 303/04s). Mit ihrer Auffassung, dass die anzuwendende landesrechtliche Rechtslage die Antragsteller nicht stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen, haben die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Hierbei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Erlangung von Ausnahmebewilligungen nach § 13e Abs 5 Stmk NSchG hinzuweisen.In Paragraph 25, Stmk NSchG erfolgt eine taxative Aufzählung der Fälle, in denen ein Entschädigungsanspruch besteht. Dabei ist Paragraph 13 e, Stmk NSchG nicht angeführt. Der Grund für diese Differenzierung liegt - wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - darin, dass es sich bei Paragraph 13 e, Stmk NSchG nicht um die Unterschutzstellung ganzer Gebiete, sondern einzelner Vogelarten handelt. Die gesetzlichen Einschränkungen sind nicht intentional gegen Fischereiberechtigte gerichtet, sondern treffen jeden Grundeigentümer bzw Pächter in gleicher Weise vergleiche 5 Ob 30/08k; RIS-Justiz RS0053461). Dass der Gesetzgeber eine pauschalierte Regelung treffen kann und dabei auch Härtefälle in Kauf nehmen kann, ist allgemein anerkannt (Öhlinger aaO Rz 769). Die Revisionsrekurswerber räumen selbst ein, dass nicht nur den Fischereiberechtigten durch die Unterschutzstellung der Kormorane Schäden erwachsen, sondern auch anderen Personen, wie zB einer erheblichen Anzahl von Teichwirten oder Eigentümern von Grundstücken, auf denen die geschützte Vogelart nistet. Die behaupteten Schäden korrelieren derart lose mit der geschützten Rechtsposition des Fischens, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen bestehen, wenn in einer derartigen Konstellation keine Entschädigungspflicht vorgesehen ist. Im Übrigen hängt nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines von verfassungswegen entschädigungspflichtigen „Sonderopfers“ stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 303/04s). Mit ihrer Auffassung, dass die anzuwendende landesrechtliche Rechtslage die Antragsteller nicht stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen, haben die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Hierbei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Erlangung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 13 e, Absatz 5, Stmk NSchG hinzuweisen.
Der Hinweis darauf, dass andere Landesgesetze in vergleichbaren Fällen eine Entschädigungspflicht vorsehen, geht im Hinblick darauf, dass die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aussagt (2 Ob 52/99g) und das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt (vgl VfSlg 13.235), ins Leere.Der Hinweis darauf, dass andere Landesgesetze in vergleichbaren Fällen eine Entschädigungspflicht vorsehen, geht im Hinblick darauf, dass die Unterschiedlichkeit der Landesgesetzgebung über die Verfassungskonformität eines Landesgesetzes bzw eines Auslegungsergebnisses nichts aussagt (2 Ob 52/99g) und das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt vergleiche VfSlg 13.235), ins Leere.
Damit erweisen sich aber die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionsrekurswerber gegen die anzuwendende Rechtslage nach dem Stmk NSchG als nicht berechtigt. Da der Oberste Gerichtshof die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, liegt auch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor (RIS-Justiz RS0116943), sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit erweisen sich aber die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionsrekurswerber gegen die anzuwendende Rechtslage nach dem Stmk NSchG als nicht berechtigt. Da der Oberste Gerichtshof die von den Revisionsrekurswerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, liegt auch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor (RIS-Justiz RS0116943), sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.