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Entscheidung 6 Ob 32/11s×

Entscheidung 6 Ob 32/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000356 Rechtssatz 31.10.1960Zivilrecht
Hat sich in einem Räumungsvergleich der Schuldner zur Räumung der Liegenschaft mehreren Berechtigten gegenüber verpflichtet, so ist jeder dieser Berechtigten auch allein zum Antrag auf Räumungsexekution berechtigt, da es sich um eine unteilbare Leistung des …
RS0013441 Rechtssatz 17.09.1964Zivilrecht
Die Anteilsmehrheit der Miteigentümer ist zur Kündigung legitimiert (vgl MietSlg 8080, MietSlg 13284, MietSlg 13287 u.a.).
RS0013564 Rechtssatz 05.12.1956Zivilrecht
Die Vermietung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Sie erfordert allerdings, um gegenüber der Gemeinschaft wirksam zu sein, die Zustimmung der Mehrheit.
RS0013749 Rechtssatz 20.12.1990Zivilrecht
Ein Mehrheitseigentümer bleibt trotz Bestellung eines Hausverwalters zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung berechtigt, dazu gehören auch der Abschluß und die Kündigung von Mietverträgen (zu bereits 2 Ob 609/83, 2 Ob 610/83, SZ 57/60).
RS0013874 Rechtssatz 26.08.1976Zivilrecht
Forderungen einer Gemeinschaft sind in Verbindung mit § 848 ABGB Gesamthandforderungen iS § 890 ABGB (SZ 36/100). Eine Gesamtforderung iS § 892 ABGB ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung anzunehmen.
RS0015784 Rechtssatz 12.12.1956Zivilrecht
Wird von einem Miteigentümer die Liegenschaftsverwaltung geführt, dann ist ihm der Mietzins abzuführen. Er handelt bei Einforderung des Mietzinses als Machthaber der Teilgenossen.
RS0017321 Rechtssatz 17.11.1977Zivilrecht
Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer s …
RS0111942 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, best …