Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Wohl sind keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung zu lösen, es ist aber aufgrund von Erwägungen der Einzelfallgerechtigkeit in die meritorische Prüfung der Sache einzutreten, weil die Bejahung eines wichtigen Grundes für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Deckung findet. Die Revision ist daher auch berechtigt.
Unter nahen Familienangehörigen kann ein obligatorisches Wohnungsrecht auf Lebenszeit vereinbart werden. Dabei werden an die Bestimmtheit der Willenserklärungen nicht die Anforderungen gestellt, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist (RIS-Justiz RS0020488). Bei der Abgrenzung zwischen widerruflichen, bloß auf dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenen Wohnverhältnissen gegenüber einem auf vertraglicher Grundlage beruhenden Benützungsrecht ist es Sache des Benützers, das Vorliegen eines Rechtstitels zu beweisen (RS0020500, zuletzt 3 Ob 71/01i). Dieser Beweis ist der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen auch gelungen:
Beim Gespräch zwischen den Parteien und dem Bruder der Klägerin ging es darum, wer von der Genossenschaft das Nutzungsrecht am Haus eingeräumt erhalten solle. Wenn die Beklagte zugunsten der Klägerin zurücktrat und ihr gleichzeitig zugesichert wurde, dass sie weiterhin im Haus wohnen dürfe und ferner gleichzeitig auch eine Willenseinigung über die Tragung der Fixkosten (Zins und Betriebskosten) erzielt wurde, kann nicht mehr von einem jederzeit widerruflichen, rein familienrechtlichen Wohnverhältnis ausgegangen werden. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen ist für die Bejahung eines rechtsgeschäftlichen Parteiwillens auch das „Vermächtnis" des Erblassers maßgeblich, auch wenn dieser ohne Zustimmung der Genossenschaft der Beklagten die Nutzungsrechte nicht mit Legat übertragen konnte. Seine Anordnung kann aber in Richtung einer der Klägerin als Universalerbin erteilten Auflage im Sinn einer Verwendung bei der Genossenschaft zugunsten der Mutter verstanden werden. Jedenfalls war den Parteien der Wille des Verstorbenen bewusst und ist ohne entsprechende Parteibehauptungen für den Regelfall anzunehmen, dass die Bedachten dem Willen des Erblassers auch entsprechen wollten. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung der Beteiligten geradezu naheliegend und nach den getroffenen Feststellungen auch zu bejahen. Der Beklagten, die das Haus seit 1976 bewohnte, wurde vertraglich das obligatorische Wohnrecht zumindest an den von ihr zum Zeitpunkt der Vertragsgespräche allein benutzten Teil der Wohnfläche und das Mitbenützungsrecht (an den sanitären Räumlichkeiten) eingeräumt.
Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund aufgelöst werden (RIS-Justiz RS0018305). Das von der Klägerin geltend gemachte unleidliche Verhalten der Beklagten, das bei den nicht dem MRG unterliegenden Bestandverhältnissen unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB fiele (RS0020956), könnte zwar auch bei einem auf vertraglicher Basis unter nahen Verwandten begründeten, auf Dauer (Lebenszeit) vereinbarten obligatorischen Rechtsverhältnis über die Benützung eines Hauses zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses führen. Einen solchen wichtigen Grund hat die beweispflichtige Klägerin aber nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen steht hier nur ein beiderseitiges, jeweils die Sphäre des anderen verletzendes Verhalten fest, ohne dass ein Überwiegen des Verschuldens auf einer Seite feststellbar wäre. Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch die Frage der Beschaffbarkeit einer Ersatzwohnung eine Rolle spielt, führt zu dem Ergebnis, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin zumutbar ist. Der vom Berufungsgericht herangezogene Auflösungsgrund eines „übermäßigen" Alkoholkonsums der Beklagten wurde vom Erstgericht in dieser Form nicht festgestellt und steht mit dessen weiterer Negativfeststellung in Widerspruch, das „ein besonders verwerfliches Verhalten einer der Streitteile als Grund für die wechselseitigen Beschimpfungen" nicht festgestellt werden könne.Dauerschuldverhältnisse können aus wichtigem Grund aufgelöst werden (RIS-Justiz RS0018305). Das von der Klägerin geltend gemachte unleidliche Verhalten der Beklagten, das bei den nicht dem MRG unterliegenden Bestandverhältnissen unter den Tatbestand des Paragraph 1118, erster Fall ABGB fiele (RS0020956), könnte zwar auch bei einem auf vertraglicher Basis unter nahen Verwandten begründeten, auf Dauer (Lebenszeit) vereinbarten obligatorischen Rechtsverhältnis über die Benützung eines Hauses zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses führen. Einen solchen wichtigen Grund hat die beweispflichtige Klägerin aber nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen steht hier nur ein beiderseitiges, jeweils die Sphäre des anderen verletzendes Verhalten fest, ohne dass ein Überwiegen des Verschuldens auf einer Seite feststellbar wäre. Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen, bei der auch die Frage der Beschaffbarkeit einer Ersatzwohnung eine Rolle spielt, führt zu dem Ergebnis, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin zumutbar ist. Der vom Berufungsgericht herangezogene Auflösungsgrund eines „übermäßigen" Alkoholkonsums der Beklagten wurde vom Erstgericht in dieser Form nicht festgestellt und steht mit dessen weiterer Negativfeststellung in Widerspruch, das „ein besonders verwerfliches Verhalten einer der Streitteile als Grund für die wechselseitigen Beschimpfungen" nicht festgestellt werden könne.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher im Sinne einer Abweisung des Räumungsbegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.