Die vom Beklagten zur Begründung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens angeführte Entscheidung 6 Ob 612/93 steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in einem auf Aufhebung des Kaufvertrags gestützten Leistungsbegehren, wenn der Kaufvertrag bereits erfüllt wurde, auch das Begehren auf Rechtsgestaltung (Vertragsaufhebung) enthalten ist (6 Ob 639/88 = JBl 1989, 241; 8 Ob 677/88 = ecolex 1990, 282; vgl auch SZ 41/94; 4 Ob 629/88 = RZ 1989/43 [119]; 2 Ob 539/94 und 7 Ob 251/02s; Reischauer in Rummel ABGB2 § 933 Rz 1, 13), nicht entgegen. In der zitierten Entscheidung wird diese Frage überhaupt nicht behandelt, sondern bloß in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (Binder in Schwimann ABGB2 § 934 Rz 16; Apathy in Schwimann ABGB2 § 871 Rz 15; Reischauer aaO) ausgeführt, dass der Anspruch auf Aufhebung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinn des § 934 ABGB, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden muss und dass nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichts den Vertrag aufhebt. Damit bleibt aber offen, ob für die gerichtliche Geltendmachung ein Leistungsbegehren - weil damit implizit auch ein Gestaltungsanspruch erhoben wird - genügt. Die weiters vom Beklagten herangezogene Entscheidung 2 Ob 575/.... ist, soweit dort die zusätzliche Aufnahme eines Rechtsgestaltungsbegehrens in das Klagebegehren gefordert wird, vereinzelt geblieben und betraf zudem einen besonders gelagerten Sachverhalt, weil dort die Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorigen Zustands behauptet wurde, sodass ein Zug-um-Zugbegehren nicht gestellt wurde. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin durch Aufnahme der Zug-um-Zugverpflichtung in das Begehren und das Urteil schon durch den Spruch des Urteils eindeutig klar gestellt, dass die Rückabwicklung des Vertrags nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat, und zwar dergestalt, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Nutzen zieht. Die primäre Folge der Aufhebung eines Vertrags nach § 934 ABGB ist der Anspruch des verkürzten auf Wiederherstellung des vorigen Zustands, für den Käufer also die Forderung auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises gegen Rückgabe des Kaufgegenstands. Nichts anderes wurde hier begehrt. Es erübrigt sich daher auch eine grundsätzlich zwecks Klarstellung als zulässig angesehene (SZ 41/94) amtswegige Aufnahme des Ausspruchs in den Urteilsspruch, dass der Kaufvertrag aufgehoben werde. Die gesonderte Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch hätte keine über das Verfahren über den Leistungsanspruch hinausgehende Bedeutung (4 Ob 629/88; 2 Ob 539/94). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits selbst in einer (abändernden) Entscheidung über eine auf § 934 ABGB gestützte Leistungsklage den Spruch entsprechend dem Klagebegehren dahin formuliert, dass der Beklagte Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kaufgegenstands zur (Rück-)Zahlung des Kaufpreises verpflichtet werde (7 Ob 251/02s).Die vom Beklagten zur Begründung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens angeführte Entscheidung 6 Ob 612/93 steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass in einem auf Aufhebung des Kaufvertrags gestützten Leistungsbegehren, wenn der Kaufvertrag bereits erfüllt wurde, auch das Begehren auf Rechtsgestaltung (Vertragsaufhebung) enthalten ist (6 Ob 639/88 = JBl 1989, 241; 8 Ob 677/88 = ecolex 1990, 282; vergleiche auch SZ 41/94; 4 Ob 629/88 = RZ 1989/43 [119]; 2 Ob 539/94 und 7 Ob 251/02s; Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 933, Rz 1, 13), nicht entgegen. In der zitierten Entscheidung wird diese Frage überhaupt nicht behandelt, sondern bloß in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (Binder in Schwimann ABGB2 Paragraph 934, Rz 16; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 871, Rz 15; Reischauer aaO) ausgeführt, dass der Anspruch auf Aufhebung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinn des Paragraph 934, ABGB, vom Fall einer Übereinkunft der Parteien abgesehen, gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden muss und dass nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichts den Vertrag aufhebt. Damit bleibt aber offen, ob für die gerichtliche Geltendmachung ein Leistungsbegehren - weil damit implizit auch ein Gestaltungsanspruch erhoben wird - genügt. Die weiters vom Beklagten herangezogene Entscheidung 2 Ob 575/.... ist, soweit dort die zusätzliche Aufnahme eines Rechtsgestaltungsbegehrens in das Klagebegehren gefordert wird, vereinzelt geblieben und betraf zudem einen besonders gelagerten Sachverhalt, weil dort die Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorigen Zustands behauptet wurde, sodass ein Zug-um-Zugbegehren nicht gestellt wurde. Im vorliegenden Fall ist aber ohnehin durch Aufnahme der Zug-um-Zugverpflichtung in das Begehren und das Urteil schon durch den Spruch des Urteils eindeutig klar gestellt, dass die Rückabwicklung des Vertrags nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen hat, und zwar dergestalt, dass kein Teil aus dem Schaden des anderen Nutzen zieht. Die primäre Folge der Aufhebung eines Vertrags nach Paragraph 934, ABGB ist der Anspruch des verkürzten auf Wiederherstellung des vorigen Zustands, für den Käufer also die Forderung auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises gegen Rückgabe des Kaufgegenstands. Nichts anderes wurde hier begehrt. Es erübrigt sich daher auch eine grundsätzlich zwecks Klarstellung als zulässig angesehene (SZ 41/94) amtswegige Aufnahme des Ausspruchs in den Urteilsspruch, dass der Kaufvertrag aufgehoben werde. Die gesonderte Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch hätte keine über das Verfahren über den Leistungsanspruch hinausgehende Bedeutung (4 Ob 629/88; 2 Ob 539/94). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits selbst in einer (abändernden) Entscheidung über eine auf Paragraph 934, ABGB gestützte Leistungsklage den Spruch entsprechend dem Klagebegehren dahin formuliert, dass der Beklagte Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kaufgegenstands zur (Rück-)Zahlung des Kaufpreises verpflichtet werde (7 Ob 251/02s).
Dagegen, dass die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte bejaht haben, wendet sich der Kläger in seiner Revision nicht mehr. Ob das Klagebegehren auch gemäß § 932 ABGB oder gemäß § 871 (§ 874) ABGB berechtigt wäre, ist unerheblich, sodass auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.Dagegen, dass die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte bejaht haben, wendet sich der Kläger in seiner Revision nicht mehr. Ob das Klagebegehren auch gemäß Paragraph 932, ABGB oder gemäß Paragraph 871, (Paragraph 874,) ABGB berechtigt wäre, ist unerheblich, sodass auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war auf Grund ihrer Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung war auf Grund ihrer Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.