Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates mehrfach abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die inkriminierten Äußerungen sind keine Werturteile, nicht einmal Werturteile, denen konkludente Tatsachenbehauptungen zugrunde liegen, sondern bloße, nach den Feststellungen unwahre, Tatsachenbehauptungen. Zu beurteilen ist im Provisorialverfahren lediglich der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch. Ob dem Beklagten die Unwahrheit der Behauptungen bekannt war oder bekannt sein mußte, ist erst im Rahmen der Prüfung der Berechtigung des ein Verschulden voraussetzenden Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehrens von Bedeutung.
Es entspricht der ständigen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates (MR 1996, 237 uva), daß im politischen Meinungsstreit im Hinblick auf die Funktion der Parteien und Politiker in einem demokratischen Gemeinwesen auch scharfe und kontroversielle Auseinandersetzungen zulässig sind und bei Politikern die Grenze dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich unehrenhaftes Verhalten behauptet wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzeß vorliegt. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß durch unwahre Tatsachenbehauptungen, also nicht durch unüberprüfbare Wertungen, das Maß zulässiger politischer Kritik überschritten wird und auch selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (6 Ob 17/94, 6 Ob 21/94, zuletzt 6 Ob 2350/96y uva).
Bei einer (bloßen) Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, die nicht auch eine Ehrenbeleidigung darstellt, ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung dann entbehrlich, wenn nach Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 34/95, 6 Ob 3/96 ua). Wird "in Zeiten der Sparpakete" und der Diskussion um überhöhte oder mehrfache Bezüge von Politikern dem Politiker einer Partei, die sich vehement für geringere Bezüge, als von den beiden Regierungsparteien vorgeschlagen, einsetzt, wahrheitswidrig vorgeworfen, er lasse aus Steuergeldern seinen Dienstwagen um 350.000 S umbauen und beziehe (neben seinem Aktivbezug als Politiker) eine - nach dem Leserverständnis weit über dem Durchschnitt liegende - ORF-Pension, dann liegt, noch dazu wenn Neuwahlen in naher Zukunft bevorstehen, eine Schädigung des wirtschaftlichen Rufes, der überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachen ist, prima facie auf der Hand (Gefahr, nicht wiedergewählt zu werden, Verlust der Glaubwürdigkeit), so daß es neben dem vom Kläger hiezu erstatteten Vorbringen einer besonderen Gefahrenbescheinigung im einzelnen nicht bedarf.Bei einer (bloßen) Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, die nicht auch eine Ehrenbeleidigung darstellt, ist - neben der Behauptung im Antrag - die nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung dann entbehrlich, wenn nach Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 34/95, 6 Ob 3/96 ua). Wird "in Zeiten der Sparpakete" und der Diskussion um überhöhte oder mehrfache Bezüge von Politikern dem Politiker einer Partei, die sich vehement für geringere Bezüge, als von den beiden Regierungsparteien vorgeschlagen, einsetzt, wahrheitswidrig vorgeworfen, er lasse aus Steuergeldern seinen Dienstwagen um 350.000 S umbauen und beziehe (neben seinem Aktivbezug als Politiker) eine - nach dem Leserverständnis weit über dem Durchschnitt liegende - ORF-Pension, dann liegt, noch dazu wenn Neuwahlen in naher Zukunft bevorstehen, eine Schädigung des wirtschaftlichen Rufes, der überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachen ist, prima facie auf der Hand (Gefahr, nicht wiedergewählt zu werden, Verlust der Glaubwürdigkeit), so daß es neben dem vom Kläger hiezu erstatteten Vorbringen einer besonderen Gefahrenbescheinigung im einzelnen nicht bedarf.
Schließlich wird nach der ständigen Rechtsprechung bei Verstößen nach § 1330 ABGB das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, bei der schon grundsätzlich keine engherzige Beurteilung zu erfolgen hat, insbesondere dann vermutet, wenn der Beklagte im Prozeß weiterhin seinen Standpunkt vertritt, zu den inkriminierten Äußerungen berechtigt zu sein. Es läge dann am Beklagten, glaubhaft zu machen, daß eine Gefahr der Wiederholung der tatsachenwidrigen Behauptungen nicht gegeben ist.Schließlich wird nach der ständigen Rechtsprechung bei Verstößen nach Paragraph 1330, ABGB das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, bei der schon grundsätzlich keine engherzige Beurteilung zu erfolgen hat, insbesondere dann vermutet, wenn der Beklagte im Prozeß weiterhin seinen Standpunkt vertritt, zu den inkriminierten Äußerungen berechtigt zu sein. Es läge dann am Beklagten, glaubhaft zu machen, daß eine Gefahr der Wiederholung der tatsachenwidrigen Behauptungen nicht gegeben ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 EO, jener über die Kosten des Beklagten auf §§ 402 und 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, EO, jener über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.