Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH, sie können die Verfahrenseinleitung nur anregen (RIS-Justiz RS0058452). Der formell gestellte Antrag ist daher zurückzuweisen, er ist aber als Anregung sachlich gemeinsam mit dem Revisionsrekurs zu behandeln:römisch eins. Parteien haben kein Antragsrecht auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH, sie können die Verfahrenseinleitung nur anregen (RIS-Justiz RS0058452). Der formell gestellte Antrag ist daher zurückzuweisen, er ist aber als Anregung sachlich gemeinsam mit dem Revisionsrekurs zu behandeln:
II. 1. Der Revisionsrekurswerber bekämpft nicht die Richtigkeit der angefochtenen Unterhaltsentscheidung nach österreichischem Sachrecht. Gemäß Art 1 des Übereinkommens vom 24. 10. 1956 BGBl 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (RIS-Justiz RS0103491; RS0048513; SZ 69/77; 6 Ob 233/00h; RS0106532; Schwimann, Internationales Privatrecht2 126 f).römisch zwei. 1. Der Revisionsrekurswerber bekämpft nicht die Richtigkeit der angefochtenen Unterhaltsentscheidung nach österreichischem Sachrecht. Gemäß Artikel eins, des Übereinkommens vom 24. 10. 1956 BGBl 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Haager Unterhaltsstatutübereinkommen) bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes, ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (RIS-Justiz RS0103491; RS0048513; SZ 69/77; 6 Ob 233/00h; RS0106532; Schwimann, Internationales Privatrecht2 126 f).
2. Die Unterhaltsbemessung hat die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen - wie sie hier durchaus noch gegeben sind - kann die Unterhaltsfestsetzung im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach der sogenannten Prozentsatzmethode erfolgen (4 Ob 512/92 uva). Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von 6 bis 10 Jahren mit rund 18 % und für den Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit rund 20 % des Nettoeinkommens. Konkurrierende Unterhaltspflichten führen zu Abzügen von 1 % für jedes Kind unter und von 2 % für jedes Kind über 10 Jahren sowie von 0 bis 3 % für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst (RS0053242; RS0047485). Mit diesen Abzügen soll dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werden.
III. Der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Befassung des EuGH kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil in der Gemeinschaft kein einheitliches (koordiniertes) europäisches Unterhaltsrecht existiert. Mangels entsprechender Normen des Gemeinschaftsrechts, die der EuGH auszulegen hätte, kann ein Vorabentscheidungsverfahren nicht eingeleitet werden. Der allgemeine Hinweis auf den Gleichheitssatz kann nicht mit Aussicht auf eine Anfragebeantwortung durch den EuGH ins Treffen geführt werden. Wenn die europäischen Rechtssetzungsorgane das Unterhaltsrecht in der Kompetenz der nationalen Gesetzgeber beließen, bewirken Widersprüche der einzelnen Rechtsordnungen zueinander zwar eine Verschiedenbehandlung der in verschiedenen Staaten aufhältigen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten, diese beruht aber nicht auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts, dessen Auslegung dem EuGH vorbehalten wäre, sondern auf der den einzelnen Staaten verbliebenen Gesetzesautonomie. Die Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher in den vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelten Bereichen nicht zum Anlass eines Vorabentscheidungsverfahrens genommen werden, wie dies etwa auch für die in den einzelnen Staaten der Gemeinschaft geltenden unterschiedlichen Steuersätze gilt. Wohl wurde der EuGH schon mehrfach mit Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung bzw Verweigerung von Unterhaltsvorschüssen nach österreichischem Recht befasst. Dort ging es aber um die Auslegung von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, ob nämlich Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinne der zitierten Verordnung (Wanderarbeitnehmerverordnung) zu qualifizieren seien und eine Verweigerung der Vorschüsse als Verletzung des in der Verordnung angeführten Gleichbehandlungsgrundsatzes zu werten sei (7 Ob 40/02m; RS0112831; RS0111677). Im vorliegenden Fall geht es aber um die der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen naturgemäß vorgelagerte Frage der Unterhaltsfestsetzung eines minderjährigen Kindes, für die - wie ausgeführt - kein auslegungsbedürftiges Gemeinschaftsrecht, sondern nur das nationale Unterhaltsrecht des Aufenthaltsstaates die Grundlage bildet. Die Argumentation des Revisionsrekurswerbers läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass er die Unterhaltssache entgegen dem Haager Unterhaltsstatutsabkommen nach deutschem Recht behandelt wissen will. Die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes hat jedoch ihren Grund ausschließlich in den unterschiedlichen nationalen Unterhaltsnormen bzw Bestimmungen über das Existenzminimum. Für die Unterhaltsfestsetzung ist jedoch - wie ausgeführt - ausschließlich das Sachrecht des Staates, in dem das unterhaltsberechtigte Kind seinen Aufenthalt hat, maßgeblich.römisch drei. Der vom Revisionsrekurswerber angestrebten Befassung des EuGH kann schon deshalb nicht nähergetreten werden, weil in der Gemeinschaft kein einheitliches (koordiniertes) europäisches Unterhaltsrecht existiert. Mangels entsprechender Normen des Gemeinschaftsrechts, die der EuGH auszulegen hätte, kann ein Vorabentscheidungsverfahren nicht eingeleitet werden. Der allgemeine Hinweis auf den Gleichheitssatz kann nicht mit Aussicht auf eine Anfragebeantwortung durch den EuGH ins Treffen geführt werden. Wenn die europäischen Rechtssetzungsorgane das Unterhaltsrecht in der Kompetenz der nationalen Gesetzgeber beließen, bewirken Widersprüche der einzelnen Rechtsordnungen zueinander zwar eine Verschiedenbehandlung der in verschiedenen Staaten aufhältigen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten, diese beruht aber nicht auf einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts, dessen Auslegung dem EuGH vorbehalten wäre, sondern auf der den einzelnen Staaten verbliebenen Gesetzesautonomie. Die Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher in den vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelten Bereichen nicht zum Anlass eines Vorabentscheidungsverfahrens genommen werden, wie dies etwa auch für die in den einzelnen Staaten der Gemeinschaft geltenden unterschiedlichen Steuersätze gilt. Wohl wurde der EuGH schon mehrfach mit Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung bzw Verweigerung von Unterhaltsvorschüssen nach österreichischem Recht befasst. Dort ging es aber um die Auslegung von Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, ob nämlich Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinne der zitierten Verordnung (Wanderarbeitnehmerverordnung) zu qualifizieren seien und eine Verweigerung der Vorschüsse als Verletzung des in der Verordnung angeführten Gleichbehandlungsgrundsatzes zu werten sei (7 Ob 40/02m; RS0112831; RS0111677). Im vorliegenden Fall geht es aber um die der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen naturgemäß vorgelagerte Frage der Unterhaltsfestsetzung eines minderjährigen Kindes, für die - wie ausgeführt - kein auslegungsbedürftiges Gemeinschaftsrecht, sondern nur das nationale Unterhaltsrecht des Aufenthaltsstaates die Grundlage bildet. Die Argumentation des Revisionsrekurswerbers läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass er die Unterhaltssache entgegen dem Haager Unterhaltsstatutsabkommen nach deutschem Recht behandelt wissen will. Die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes hat jedoch ihren Grund ausschließlich in den unterschiedlichen nationalen Unterhaltsnormen bzw Bestimmungen über das Existenzminimum. Für die Unterhaltsfestsetzung ist jedoch - wie ausgeführt - ausschließlich das Sachrecht des Staates, in dem das unterhaltsberechtigte Kind seinen Aufenthalt hat, maßgeblich.