Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 4/08v×

Entscheidung 6 Ob 4/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob4/08v

Entscheidungsdatum

24.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache, der „r*****" ***** GmbH mit dem Sitz in W*****, FN *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Christian Frießnegger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. November 2007, GZ 28 R 173/07b-6, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Juli 2007, GZ 73 Fr 6761/07m-1, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den ordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft im Weg des Rekursgerichts wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit verfügt wurde, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Die Gesellschaft erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel mit den Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht Paragraph 69, Absatz 2, AußStrG, wonach das Gericht erster Instanz einen ordentlichen Revisionsrekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen hat und dieses die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiter zu befördern hat. Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.

Anmerkung

E86486 6Ob4.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00004.08V.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20080124_OGH0002_0060OB00004_08V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008799 Rechtssatz 05.01.1961Zivilrecht
Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen (Vgl. Ehrenzweig, Allgemeiner Teil, 1951 S 77).
RS0060134 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen andere Dritte angesehen werden. Dazu gehören aber nach Auffassung des erkennenden Senates auch Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft als …
RS0117347 Rechtssatz 20.02.2003Zivilrecht
Wer sich im Löschungsverfahren trotz der gemäß § 18 FBG ergehenden Aufforderung, die Gesellschaft möge sich zur beabsichtigten Löschung äußern, nicht äußert, kann im Rechtsmittel gegen den Löschungsbeschluss keinen neuen Sachverhalt geltend machen.
RS0123709 Rechtssatz 07.07.2008Zivilrecht
Unter der in § 40 Abs 1 letzter Satz FBG genannten „Aufforderung" ist weder die Androhung noch die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB zu verstehen, wird doch die erfolglose gerichtliche Aufforderung wiederholt neben dem in § 283 UGB vorgesehenen Z …
RS0123710 Rechtssatz 07.07.2008Zivilrecht
Die in § 40 Abs 1 letzter Satz FBG normierte Vermutung der Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft setzt keine Androhung und/oder die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB voraus.
RS0123711 Rechtssatz 07.07.2008Zivilrecht
Der Umstand, dass die Gesellschaft dem Firmenbuchstand zufolge eine Forderung gegen den Alleingesellschafter auf Volleinzahlung der Stammeinlage hat, stellt kein „offenkundiges Vermögen" im Sinn des § 40 Abs 1 letzter Satz FBG dar.