1. Aufgrund des Fortsetzungsantrags des Masseverwalters vom 7. 5. 2020 – beim Erstgericht eingelangt am 13. 5. 2020, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt am 28. 5. 2020 – war gemäß § 235 Abs 5 die Bezeichnung der beklagten Partei auf diesen richtig zu stellen (6 Ob 15/20d).1. Aufgrund des Fortsetzungsantrags des Masseverwalters vom 7. 5. 2020 – beim Erstgericht eingelangt am 13. 5. 2020, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt am 28. 5. 2020 – war gemäß Paragraph 235, Absatz 5, die Bezeichnung der beklagten Partei auf diesen richtig zu stellen (6 Ob 15/20d).
2. Gemäß § 7 Abs 3 KO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, das infolge Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Diese Bestimmung wurde von der älteren Rechtsprechung unter Billigung der Literatur (vgl die Nachweise in 8 Ob 35/97y) dahin ausgelegt, dass „der Prozeß erst dann wieder aufgenommen werden kann, wenn der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet, der Prüfung unterzogen worden ist und der Masseverwalter erklärt hat, die Forderung nicht anzuerkennen“. Diese Auslegung sollte sicherstellen, dass die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozessaufwands vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird; vor Abschluss des Prüfungsverfahrens war daher der Rechtsweg unzulässig.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, KO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, das infolge Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Diese Bestimmung wurde von der älteren Rechtsprechung unter Billigung der Literatur vergleiche die Nachweise in 8 Ob 35/97y) dahin ausgelegt, dass „der Prozeß erst dann wieder aufgenommen werden kann, wenn der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet, der Prüfung unterzogen worden ist und der Masseverwalter erklärt hat, die Forderung nicht anzuerkennen“. Diese Auslegung sollte sicherstellen, dass die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozessaufwands vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird; vor Abschluss des Prüfungsverfahrens war daher der Rechtsweg unzulässig.
Seit der Entscheidung 8 Ob 35/97y gehen zwar die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0108007) und die Literatur (vgl bloß Fink in Fasching/Konecny II/3³ [2015] § 159 Rz 104/1; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] §§ 164–166 Rz 5; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO [2019] § 113 Rz 11 und FN 18) davon aus, dass der Insolvenzverwalter dann, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet, nach Abschluss der allgemeinen Prüfungstagsatzung die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens beantragen kann. Die Begründung hiefür wird darin gesehen, dass es unbillig wäre, dem an seinem Kostenersatzanspruch interessierten Masseverwalter die Aufnahme des Verfahrens zu verwehren, wenn der Gläubiger untätig bleibt, keine Anmeldung vornimmt und dadurch die ihm im Fall des Unterliegens drohenden Kostenfolgen vereiteln könnte (9 ObA 91/17y).Seit der Entscheidung 8 Ob 35/97y gehen zwar die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0108007) und die Literatur vergleiche bloß Fink in Fasching/Konecny II/3³ [2015] Paragraph 159, Rz 104/1; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Paragraphen 164 –, 166, Rz 5; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO [2019] Paragraph 113, Rz 11 und FN 18) davon aus, dass der Insolvenzverwalter dann, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet, nach Abschluss der allgemeinen Prüfungstagsatzung die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens beantragen kann. Die Begründung hiefür wird darin gesehen, dass es unbillig wäre, dem an seinem Kostenersatzanspruch interessierten Masseverwalter die Aufnahme des Verfahrens zu verwehren, wenn der Gläubiger untätig bleibt, keine Anmeldung vornimmt und dadurch die ihm im Fall des Unterliegens drohenden Kostenfolgen vereiteln könnte (9 ObA 91/17y).
Im vorliegenden Fall wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der ursprünglich Beklagten am 18. 2. 2020 eröffnet, die Prüfungstagsatzung wurde für den 24. 4. 2020 anberaumt. Am 28. 2. 2020 meldete der Kläger die hier zu beurteilende Forderung im Schuldenregulierungsverfahren an. Offensichtlich im Hinblick auf die Erhebung eines Rekurses gegen die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde die Prüfungstagsatzung jedoch am 31. 3. 2020 auf unbestimmte Zeit verlegt und bislang noch nicht durchgeführt. Damit fehlt es aber derzeit an einer unerlässlichen Voraussetzung (vgl Jelinek aaO Rz 10) für die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.Im vorliegenden Fall wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der ursprünglich Beklagten am 18. 2. 2020 eröffnet, die Prüfungstagsatzung wurde für den 24. 4. 2020 anberaumt. Am 28. 2. 2020 meldete der Kläger die hier zu beurteilende Forderung im Schuldenregulierungsverfahren an. Offensichtlich im Hinblick auf die Erhebung eines Rekurses gegen die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens wurde die Prüfungstagsatzung jedoch am 31. 3. 2020 auf unbestimmte Zeit verlegt und bislang noch nicht durchgeführt. Damit fehlt es aber derzeit an einer unerlässlichen Voraussetzung vergleiche Jelinek aaO Rz 10) für die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.