Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten verkannt, daß sie selbst nach dem Klagevorbringen für die Überlassung der Mietrechte an den Beklagten Zahlung für eine Dritte - ihre Tochter - geleistet habe. Da sie aber nicht die neue Mieterin gewesen sei, habe sie mit diesem Sachvorbringen nicht einen Rückforderungsanspruch gemäß § 27 Abs 3 MRG geltend gemacht, sondern die Rückzahlung einer irrtümlich geleisteten Nichtschuld "im Sinne des § 1431 ABGB" begehrt. Für eine derartige Bereicherungsklage sei aber der streitige Rechtsweg zulässig.Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten verkannt, daß sie selbst nach dem Klagevorbringen für die Überlassung der Mietrechte an den Beklagten Zahlung für eine Dritte - ihre Tochter - geleistet habe. Da sie aber nicht die neue Mieterin gewesen sei, habe sie mit diesem Sachvorbringen nicht einen Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG geltend gemacht, sondern die Rückzahlung einer irrtümlich geleisteten Nichtschuld "im Sinne des Paragraph 1431, ABGB" begehrt. Für eine derartige Bereicherungsklage sei aber der streitige Rechtsweg zulässig.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Klägerin ihr Begehren nicht nur ausdrücklich ("Klage gemäß § 27 MRG") auf den Rechtsgrund des § 27 MRG beschränkt hat, sondern es auch damit begründete, daß ihr die neue Mieterin (ihre Tochter) den Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten als früheren Mieter ("Vormieter") zediert habe. Dazu steht das Vorbringen der Klägerin, sie selbst habe die Zahlung für ihre Tochter geleistet, nicht im Widerspruch, weil ja zur Rückforderung einer gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG unzulässigen Ablösezahlung ausschließlich der neue Mieter legitimiert ist, gleichgültig aus wessen Vermögen sie geleistet wurde (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 15 zu § 27; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 27 MRG; 3 Ob 546/90; 3 Ob 591/90; 8 Ob 1547/92 ua). Nur bei - hier aber gar nicht behaupteten - dreipersonalen Vereinbarungen zwischen Alt-, Neumieter und Vermieter kommt es auf die wirtschaftliche Belastung an (Würth-Zingher aaO; Würth aaO; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 12 vor § 1431; EvBl 1957/134 mwN; EvBl 1986/29; MietSlg 38.417; EvBl 1989/143; 7 Ob 547/89; 4 Ob 542/90; 4 Ob 532/92 ua).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Klägerin ihr Begehren nicht nur ausdrücklich ("Klage gemäß Paragraph 27, MRG") auf den Rechtsgrund des Paragraph 27, MRG beschränkt hat, sondern es auch damit begründete, daß ihr die neue Mieterin (ihre Tochter) den Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten als früheren Mieter ("Vormieter") zediert habe. Dazu steht das Vorbringen der Klägerin, sie selbst habe die Zahlung für ihre Tochter geleistet, nicht im Widerspruch, weil ja zur Rückforderung einer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unzulässigen Ablösezahlung ausschließlich der neue Mieter legitimiert ist, gleichgültig aus wessen Vermögen sie geleistet wurde (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 15 zu Paragraph 27,; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 27, MRG; 3 Ob 546/90; 3 Ob 591/90; 8 Ob 1547/92 ua). Nur bei - hier aber gar nicht behaupteten - dreipersonalen Vereinbarungen zwischen Alt-, Neumieter und Vermieter kommt es auf die wirtschaftliche Belastung an (Würth-Zingher aaO; Würth aaO; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 12 vor Paragraph 1431,; EvBl 1957/134 mwN; EvBl 1986/29; MietSlg 38.417; EvBl 1989/143; 7 Ob 547/89; 4 Ob 542/90; 4 Ob 532/92 ua).
Da es sich beim Rückforderungsanspruch des Mieters gemäß § 27 Abs 3 MRG zwar um ein gesetzliches, aber keineswegs höchstpersönliches vermögenswertes Forderungsrecht handelt, kann es auch - insbesondere an denjenigen, der seinerzeit die Ablösezahlung tatsächlich (= wirtschaftlich) geleistet hat, abgetreten werden (8 Ob 1547/92). Da es sich hiebei um einen Anspruch handelt, der durch die Ausübung des Anfechtungsrechts bedingt ist, wird mit seiner Abtretung in aller Regel auch das zur Entstehung des Anspruches notwendige Anfechtungsrecht mitübertragen (P.Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 103 f; vgl SZ 41/57). Mit der Berufung auf den ihr von der neuen Mieterin abgetretenen Rückforderungsanspruch gemäß § 27 Abs 3 MRG nahm die Klägerin somit die Rechtszuständigkeit auch zur Durchsetzung dieser vermögenswerten Forderung in Anspruch. Die Zession bewirkt aber nur einen Gläubigerwechsel, läßt jedoch sowohl den Inhalt der abgetretenen Forderung als auch die erforderliche Art ihrer Durchsetzung unberührt. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß eine gesetzliche Verweisung des abgetretenen Anspruches in ein besonderes außerstreitiges Verfahren auch für den Zessionar gilt.Da es sich beim Rückforderungsanspruch des Mieters gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG zwar um ein gesetzliches, aber keineswegs höchstpersönliches vermögenswertes Forderungsrecht handelt, kann es auch - insbesondere an denjenigen, der seinerzeit die Ablösezahlung tatsächlich (= wirtschaftlich) geleistet hat, abgetreten werden (8 Ob 1547/92). Da es sich hiebei um einen Anspruch handelt, der durch die Ausübung des Anfechtungsrechts bedingt ist, wird mit seiner Abtretung in aller Regel auch das zur Entstehung des Anspruches notwendige Anfechtungsrecht mitübertragen (P.Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 103 f; vergleiche SZ 41/57). Mit der Berufung auf den ihr von der neuen Mieterin abgetretenen Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG nahm die Klägerin somit die Rechtszuständigkeit auch zur Durchsetzung dieser vermögenswerten Forderung in Anspruch. Die Zession bewirkt aber nur einen Gläubigerwechsel, läßt jedoch sowohl den Inhalt der abgetretenen Forderung als auch die erforderliche Art ihrer Durchsetzung unberührt. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß eine gesetzliche Verweisung des abgetretenen Anspruches in ein besonderes außerstreitiges Verfahren auch für den Zessionar gilt.
Die Klägerin wendet sich nicht mehr gegen die - gleichfalls zutreffende - Auffassung der Vorinstanzen, daß gemäß § 37 Abs 1 Z 14 MRG idF des zweiten Wohnrechtsänderungsgesetzes (2.WÄG) über Ansprüche auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte nach § 27 MRG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wobei in Wien gemäß § 39 Abs 1 MRG zwingend zunächst eine Anrufung der Gemeinde zu erfolgen hat; sie meint aber, daß dies für den von ihr erhobenen Rückforderungsanspruch deshalb nicht in Betracht komme, weil die Ablösezahlung schon am 13.1.1989, also vor dem Inkrafttreten des 2.WÄG am 1.3.1991, erfolgte. Die Klägerin läßt dabei außer acht, daß gemäß der Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 Z 3 des 2.WÄG nur am 1.März 1991 bei Gericht (der Gemeinde) anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen sind. Es ist daher die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückzahlung nach § 27 Abs 1 MRG verbotener Leistungen und Entgelte ab dem Inkrafttreten des 2.WÄG in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen. Mangels einer Art V Abs 3 Z 2 iVm Art V Abs 3 Z 1 lit a des 2.WÄG entsprechenden Übergangsregelung kommt es bei diesen Rückforderungsansprüchen keinesfalls auf den Zeitpunkt der Ablösezahlung, aber auch nicht - wie das Rekursgericht meinte - auf die Fälligkeit der Rückforderungsansprüche, sondern ausschließlich darauf an, ob das (Streit-)Verfahren am 1.März 1991 schon bei Gericht anhängig war (Würth-Zingher, Wohnrecht '91, 76 Anm 3 zu § 37 MRG; 5 Ob 139/92). Für die am 13.1.1992 eingebrachte Klage war daher der streitige Rechtsweg unzulässig.Die Klägerin wendet sich nicht mehr gegen die - gleichfalls zutreffende - Auffassung der Vorinstanzen, daß gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG in der Fassung des zweiten Wohnrechtsänderungsgesetzes (2.WÄG) über Ansprüche auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte nach Paragraph 27, MRG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, wobei in Wien gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG zwingend zunächst eine Anrufung der Gemeinde zu erfolgen hat; sie meint aber, daß dies für den von ihr erhobenen Rückforderungsanspruch deshalb nicht in Betracht komme, weil die Ablösezahlung schon am 13.1.1989, also vor dem Inkrafttreten des 2.WÄG am 1.3.1991, erfolgte. Die Klägerin läßt dabei außer acht, daß gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 3, des 2.WÄG nur am 1.März 1991 bei Gericht (der Gemeinde) anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen sind. Es ist daher die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückzahlung nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG verbotener Leistungen und Entgelte ab dem Inkrafttreten des 2.WÄG in das besondere Außerstreitverfahren verwiesen. Mangels einer Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, des 2.WÄG entsprechenden Übergangsregelung kommt es bei diesen Rückforderungsansprüchen keinesfalls auf den Zeitpunkt der Ablösezahlung, aber auch nicht - wie das Rekursgericht meinte - auf die Fälligkeit der Rückforderungsansprüche, sondern ausschließlich darauf an, ob das (Streit-)Verfahren am 1.März 1991 schon bei Gericht anhängig war (Würth-Zingher, Wohnrecht '91, 76 Anmerkung 3 zu Paragraph 37, MRG; 5 Ob 139/92). Für die am 13.1.1992 eingebrachte Klage war daher der streitige Rechtsweg unzulässig.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu § 1497 ABGB sind unverständlich, ist doch nicht zu sehen, welchen Einfluß eine materiellrechtliche Bestimmung über die Unterbrechung der Verjährung auf die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges noch haben könnte, wenn der geltend gemachte Rückforderungsanspruch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in das besondere außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG verwiesen ist.Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu Paragraph 1497, ABGB sind unverständlich, ist doch nicht zu sehen, welchen Einfluß eine materiellrechtliche Bestimmung über die Unterbrechung der Verjährung auf die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges noch haben könnte, wenn der geltend gemachte Rückforderungsanspruch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in das besondere außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, MRG verwiesen ist.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.