Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Die in SZ 2/145 (= Spr 8 neu) und in vielen nachfolgenden Entscheidungen vertretene Auffassung, daß im Falle der Berichtigung eines Urteils nach § 419 ZPO die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen beginne, wird in ständiger jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung dahin eingeschränkt, daß kein neuer Fristenlauf in Gang gesetzt werde, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluß keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (SZ 27/219; EvBl 1975/224; MietSlg 33.652; 7 Ob 609/93; VersRdSch 1994, 219 uva). Es kann der Rekurswerberin zwar zugestanden werden, daß nicht sie, sondern die Klägerin Berichtigungswerberin war und daß die angeführte einschränkende Judikatur deswegen entwickelt wurde, um einem offenkundigen Rechtsmißbrauch zu begegnen, der darin zu erblicken ist, daß der Berichtigungsantrag nur zu dem Zweck gestellt wird, damit eine neue Rechtsmittelfrist erwirkt und das Verfahren verzögert wird. Der Berichtigungsantrag soll auch nicht dazu dienen, eine versäumte Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (SZ 27/219). Wenn auch hier von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Berichtigungsmöglichkeit keine Rede sein kann, weil nicht die Beklagte, sondern die Klägerin den Berichtigungsantrag gestellt und die Beklagte ohnehin gegen das unberichtigte Urteil Berufung erhoben hatte, so ist damit für die Rekurswerberin noch nichts gewonnen, weil es auch in solchen Fällen entscheidend ist, ob der wahre Inhalt der Gerichtsentscheidung ohne Berichtigungsbeschluß zweifelhaft sein konnte. Genau dies ist hier nicht der Fall. Dazu kann auf die Begründung in der Vorentscheidung des erkennenden Senates verwiesen werden, wonach nach der Aktenlage weder für die Parteien noch für das Prozeßgericht erster Instanz bis zur Urteilsfällung der geringste Zweifel daran bestand, welche Schranken- und Ampelanlage auf der Höhe des an der ortsnahen Einfahrt zum Werk der Beklagten befindlichen Portierhauses in der Natur Gegenstand des klageweise erhobenen Beseitigungsbegehrens ist. Die Anlage wurde im Zuge des Ortsaugenscheines besichtigt, beschrieben und in Lichtbildern festgehalten. Nach den Entscheidungsgründen steht außer jedem Zweifel, daß das Prozeßgericht erster Instanz mit seinem Urteil die Beklagte zur Entfernung dieser beschriebenen und fotografierten Anlage verpflichten wollte.Die in SZ 2/145 (= Spr 8 neu) und in vielen nachfolgenden Entscheidungen vertretene Auffassung, daß im Falle der Berichtigung eines Urteils nach Paragraph 419, ZPO die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen beginne, wird in ständiger jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung dahin eingeschränkt, daß kein neuer Fristenlauf in Gang gesetzt werde, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluß keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte (SZ 27/219; EvBl 1975/224; MietSlg 33.652; 7 Ob 609/93; VersRdSch 1994, 219 uva). Es kann der Rekurswerberin zwar zugestanden werden, daß nicht sie, sondern die Klägerin Berichtigungswerberin war und daß die angeführte einschränkende Judikatur deswegen entwickelt wurde, um einem offenkundigen Rechtsmißbrauch zu begegnen, der darin zu erblicken ist, daß der Berichtigungsantrag nur zu dem Zweck gestellt wird, damit eine neue Rechtsmittelfrist erwirkt und das Verfahren verzögert wird. Der Berichtigungsantrag soll auch nicht dazu dienen, eine versäumte Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (SZ 27/219). Wenn auch hier von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Berichtigungsmöglichkeit keine Rede sein kann, weil nicht die Beklagte, sondern die Klägerin den Berichtigungsantrag gestellt und die Beklagte ohnehin gegen das unberichtigte Urteil Berufung erhoben hatte, so ist damit für die Rekurswerberin noch nichts gewonnen, weil es auch in solchen Fällen entscheidend ist, ob der wahre Inhalt der Gerichtsentscheidung ohne Berichtigungsbeschluß zweifelhaft sein konnte. Genau dies ist hier nicht der Fall. Dazu kann auf die Begründung in der Vorentscheidung des erkennenden Senates verwiesen werden, wonach nach der Aktenlage weder für die Parteien noch für das Prozeßgericht erster Instanz bis zur Urteilsfällung der geringste Zweifel daran bestand, welche Schranken- und Ampelanlage auf der Höhe des an der ortsnahen Einfahrt zum Werk der Beklagten befindlichen Portierhauses in der Natur Gegenstand des klageweise erhobenen Beseitigungsbegehrens ist. Die Anlage wurde im Zuge des Ortsaugenscheines besichtigt, beschrieben und in Lichtbildern festgehalten. Nach den Entscheidungsgründen steht außer jedem Zweifel, daß das Prozeßgericht erster Instanz mit seinem Urteil die Beklagte zur Entfernung dieser beschriebenen und fotografierten Anlage verpflichten wollte.
Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, daß sie ihre erstmals in der Berufung erhobene Einwendung, der Schranken und die Ampelanlage seien nicht auf einem im Servitutsvertrag angeführten Grundstück, sondern auf einem anderen Grundstück errichtet worden, hinsichtlich dessen der Klägerin keine Servitut eingeräumt worden wäre, nicht schon in der Berufung gegen das unberichtigte erstinstanzliche Urteil, sondern nur gegen das berichtigte Urteil erheben hätte können. Durch die Zurückweisung der Berufung wäre der Beklagten das rechtliche Gehör entzogen. Diese Rechtsmittelausführungen negieren den schon dargelegten Umstand, daß Prozeßgegenstand der Beseitigungsanspruch hinsichtlich einer in der Natur nach den gegebenen Örtlichkeiten bestimmten Anlage war. Der von der Klägerin veranlaßte Irrtum über das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet, wurde im Verfahren erster Instanz weder vom Gericht noch von den Parteien wahrgenommen, hätte aber jederzeit, auch von der Beklagten, aufgegriffen werden können. Es fällt allein in die Sphäre der Beklagten, wenn sie bei ihrem Prozeßvorbringen der grundbücherlichen Situation kein Augenmerk schenkte und sich darauf beschränkte, gegen den Servitutsanspruch nur ins Treffen zu führen, daß die Servitut durch den Schranken und die Ampelanlage nicht unzumutbar erschwert werde. Das Berufungsverfahren kann jedenfalls nach der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur, von der abzuweichen der erkennende Senat sich nicht veranlaßt fühlt, nicht dazu führen, daß es der Beklagten ermöglicht wird, im Wege eines neuerlich in Gang gesetzten Berufungsverfahrens ein Parteivorbringen nachzuholen, das im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde. Der durch die Parteienbehauptungen abgegrenzte Prozeßstoff kann nicht erweitert werden. Das Berichtigungsverfahren dient keinesfalls der Umgehung des im Berufungsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes. Für den Fall aber, daß das Berufungsvorbringen, der Klägerin stehe auf dem Grundstück, auf dem der Schranken und die Ampelanlage errichtet wurden, keine Servitut zu, im Parteivorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz bereits Deckung gefunden hätte (also keine Neuerung vorläge), hätte die Beklagte diese rechtliche Einwendung schon in der Berufung gegen das unberichtigte Urteil erster Instanz geltend machen können und müssen. Ihrem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.