Einer solchen Anfechtung steht, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, der Rekursausschluß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen. Die materiellrechtliche Begründetheit des Feststellungsausspruches war nicht Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung; nach dem Inhalt des an das Gericht zweiter Instanz erhobenen Rechtsmittels war nur über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der vom Prozeßgericht unter Berufung auf einen Berichtigungsfall im Sinn des § 419 ZPO beschlußmäßig erfolgte Ergänzung des Endurteils durch den Ausspruch über das Feststellungsbegehren zu befinden. Die Entscheidung der zweiten Instanz war nach ihrem Inhalt ein bestätigender Beschluß, der dem erwähnten Rechtsmittelausschluß unterliegt. Das schlösse auch eine Anfechtung im Rahmen einer Revision aus, als die bei dem dargelegten Fehlen einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung das Rechtsmittel in dieser Hinsicht seinem Inhalt nach nicht gewertet werden könnte.Einer solchen Anfechtung steht, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, der Rekursausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen. Die materiellrechtliche Begründetheit des Feststellungsausspruches war nicht Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung; nach dem Inhalt des an das Gericht zweiter Instanz erhobenen Rechtsmittels war nur über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der vom Prozeßgericht unter Berufung auf einen Berichtigungsfall im Sinn des Paragraph 419, ZPO beschlußmäßig erfolgte Ergänzung des Endurteils durch den Ausspruch über das Feststellungsbegehren zu befinden. Die Entscheidung der zweiten Instanz war nach ihrem Inhalt ein bestätigender Beschluß, der dem erwähnten Rechtsmittelausschluß unterliegt. Das schlösse auch eine Anfechtung im Rahmen einer Revision aus, als die bei dem dargelegten Fehlen einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung das Rechtsmittel in dieser Hinsicht seinem Inhalt nach nicht gewertet werden könnte.
Die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Berichtigung des Endurteiles durch seine Ergänzung um den Feststellungsanspruch ist unzulässig. In diesem Umfang ist das als Revision und vorsichtshalber auch als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel zurückzuweisen.
Zum Schmerzengeld:
Der Schmerzengeldanspruch des Klägers gegen den Träger des Krankenhauses, in das die Mutter des Kindes zu ihrer Entbindung aufgenommen wurde, wegen eines haftungsbegründenden Verhaltens während der Geburtsvorbereitung, das zu einer solchen Schädigung der Leibesfrucht führte, daß das Kind mit schwersten Gehirnschäden zur Welt kam, ist nach dem in Rechtskraft erwachsenen Zwischenurteil dem Grunde nach jeder weiteren Erörterung entrückt.
Das bezieht sich nicht bloß auf die Frage nach der allgemeinen Fähigkeit, als Lebendgeborener Träger von Schadenersatzansprüchen zu sein, die sich aus einer vorgeburtlichen Schädigung der Leibesfrucht herleiten, sondern auch auf die Frage nach der besonderen Berechtigung, bei der eingetretenen konkreten Schädigung Schmerzengeld fordern zu können.
Der den Schmerzengeldanspruch prägende Zustand des Klägers hat sich seit seiner Geburt bis zu dem Zeitpunkt des der Fällung des Zwischenurteiles vorangegangenen Schlusses der Verhandlung, in welchem der Kläger knapp vor der Vollendung seines 6. Lebensjahres stand, nicht geändert. Der Zustand war bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund in gleicher Weise feststellbar wie im nachfolgenden Verfahren über die Anspruchshöhe. Ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO liegt daher nicht vor. Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der von Fasching Lehrbuch2 Rz 1431 dargelegten Lehrmeinung, daß Tatsachen und Beweismittel, die zwar schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung (zum Zwischenurteil) bestanden, aber erst nachher ohne Verschulden der Partei für sie benützbar wurden und ein Wiederaufnahmsbegehren rechtfertigten, aus prozeßökonomischen Erwägungen auch ohne formelle Wiederaufnahme im Verfahren über die Anspruchshöhe berücksichtigt werden sollten.Der den Schmerzengeldanspruch prägende Zustand des Klägers hat sich seit seiner Geburt bis zu dem Zeitpunkt des der Fällung des Zwischenurteiles vorangegangenen Schlusses der Verhandlung, in welchem der Kläger knapp vor der Vollendung seines 6. Lebensjahres stand, nicht geändert. Der Zustand war bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund in gleicher Weise feststellbar wie im nachfolgenden Verfahren über die Anspruchshöhe. Ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO liegt daher nicht vor. Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der von Fasching Lehrbuch2 Rz 1431 dargelegten Lehrmeinung, daß Tatsachen und Beweismittel, die zwar schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung (zum Zwischenurteil) bestanden, aber erst nachher ohne Verschulden der Partei für sie benützbar wurden und ein Wiederaufnahmsbegehren rechtfertigten, aus prozeßökonomischen Erwägungen auch ohne formelle Wiederaufnahme im Verfahren über die Anspruchshöhe berücksichtigt werden sollten.
Der Einwand, daß dem Kläger nach seinem jedes Schmerzerlebnis und jede Schmerzerfahrung ausschließenden Zustand, mit dem er nach seiner vorgeburtlichen Schädigung bereits zur Welt kam, unter keinen Umständen ein Schmerzengeld zustehen könne, hat nach der innerprozessualen Bindungswirkung des Zwischenurteils im Verfahren über die Anspruchshöhe ausgeschlossen zu bleiben.
Das enthebt das Gericht im Verfahren über die Anspruchshöhe freilich nicht der Aufgabe, Grundlage und Funktion des Schmerzengeldes als Rechtseinrichtung zu bestimmen und auf dieser Grundlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalles einen als angemessen erachteten Betrag auszumitteln.
Nach dem Programm des § 1293 ABGB ist nicht nur ein Nachteil am Vermögen oder an Rechten, sondern auch "jeder Nachteil, welcher jemandem an seiner Person zugefügt worden ist", ausgleichsfähig. Dazu regelt § 1325 ABGB die schadenersatzrechtlichen Folgen im Falle einer Körperverletzung und anerkennt mit der Verpflichtung zur Zahlung eines "den erhobenen Umständen angemessenen" Schmerzengeldes (ebenso wie im Anspruch auf volle Genugtuung nach § 1329 ABGB im Falle vorsätzlicher Freiheitsbeschränkung) die Ersatzfähigkeit immaterieller Nachteile. Nach der gegenüber der Zeit der Gesetzwerdung wesentlich differenzierteren heutigen medizinischen Betrachtungsweise und der im Sinne der Grundrechte auf nationaler und internationaler Ebene rechtlich heute viel eingehender ausgeformten Umschreibung der rechtlich geschützten Interessen einer natürlichen Person nicht bloß an der Bewahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit, sondern darüber hinaus auch an der Entfaltungsmöglichkeit ihrer ihr eigenen geistigen und emotionalen Anlagen als Teil ihrer Persönlichkeit im Rechtssinn ist auch jeder Eingriff in die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeit der diese Persönlichkeit ausmachenden Potenzen im schadenersatzrechtlichen Sinn wie eine Körperverletzung als ausgleichsbegründend anzuerkennen.Nach dem Programm des Paragraph 1293, ABGB ist nicht nur ein Nachteil am Vermögen oder an Rechten, sondern auch "jeder Nachteil, welcher jemandem an seiner Person zugefügt worden ist", ausgleichsfähig. Dazu regelt Paragraph 1325, ABGB die schadenersatzrechtlichen Folgen im Falle einer Körperverletzung und anerkennt mit der Verpflichtung zur Zahlung eines "den erhobenen Umständen angemessenen" Schmerzengeldes (ebenso wie im Anspruch auf volle Genugtuung nach Paragraph 1329, ABGB im Falle vorsätzlicher Freiheitsbeschränkung) die Ersatzfähigkeit immaterieller Nachteile. Nach der gegenüber der Zeit der Gesetzwerdung wesentlich differenzierteren heutigen medizinischen Betrachtungsweise und der im Sinne der Grundrechte auf nationaler und internationaler Ebene rechtlich heute viel eingehender ausgeformten Umschreibung der rechtlich geschützten Interessen einer natürlichen Person nicht bloß an der Bewahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit, sondern darüber hinaus auch an der Entfaltungsmöglichkeit ihrer ihr eigenen geistigen und emotionalen Anlagen als Teil ihrer Persönlichkeit im Rechtssinn ist auch jeder Eingriff in die Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeit der diese Persönlichkeit ausmachenden Potenzen im schadenersatzrechtlichen Sinn wie eine Körperverletzung als ausgleichsbegründend anzuerkennen.
Ein haftungsbegründendes Verhalten, das im schadenersatzrechtlichen Sinn nachteilig auf die Persönlichkeitsstruktur eines Menschen einwirkt, begründet nicht nur Anspruch auf Ersatz der Kosten zweckmäßiger Heilungsversuche sowie gegebenenfalls auf Ersatz künftig entgehenden Verdienstes, sondern auch auf Ausgleich des immateriellen Nachteiles in der Form des Schmerzengeldes.
Es trifft zu, daß die Rechtsprechung zum Schmerzengeld in Fällen eines apallischen Syndroms bis in die jüngste Gegenwart zumindest verbal den Grundsatz aufrechterhalten hat, Voraussetzung für den Zuspruch eines Schmerzengeldes sei das Vorhandsein von Schmerzempfindungen beim Verletzten, mag er auch gar nicht fähig sein, seine Schmerzen bei klarem Bewußtsein zu erleben und rational zu verarbeiten (SZ 44/150 uva, zuletzt etwa 2 Ob 146/89). Dazu ließ es die Rechtsprechung allerdings hinreichen, daß der Verletzte in seiner Bewußtlosigkeit wenigstens zeitweise auf Schmerzreize reagierte (ZVR 1978/180), das bei ihm "mehr oder weniger heftige vegetative Reaktionen" ausgelöst wurden (ZVR 1985/49) oder daß ihn "ein Funken von Restintelligenz" befähigte, seine katastrophale Lage zu erkennen und mit seelischen Schmerzen darauf zu reagieren (2 Ob 146/89). Andererseits erachtete die Rechtsprechung das Schmerzengeld auch in den Fällen nicht als funktionslos, in denen der Verletzte wegen schwerer Schädigung seiner Gehirnfunktion nach menschlichem Ermessen auch in der Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich (als Ausgleich für die erlittenen Nachteile) Annehmlichkeiten oder Erleichterungen zu verschaffen oder verschaffen zu lassen (5 Ob 608/84). Als bestimmend für Grund und Anspruch des Schmerzengeldes wurde vielmehr die "außergewöhnliche Schwere der Unfallsfolgen" an sich (JBl 1984, 673) und nicht die Intensität des Unlusterlebnisses erkannt.
Das Festhalten am Erfordernis eines "restlichen Funkens" von Schmerzerlebnisfähigkeit stellt der Sache nach praktisch einen Verzicht auf die in der früheren Rechtsprechung als Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches geforderte Schmerzempfindung (ZVR 1972/195) des Verletzten dar.
Die tatsächliche rechtliche Wertung liegt vielmehr darin, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur einer Person, die diese außerstande setzt, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden und sie damit elementarster menschlichen Empfindungen beraubt, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädigungspflichtig macht. Wem die Erlebnisfähigkeit genommen wird, erleidet einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch eine Störung seines Wohlbefindens durch "Schmerz".
Es wäre daher entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers keinesfalls gerechtfertigt, wegen der dem Kläger entzogenen Lust/Schmerz-Erlebnisfähigkeit eine der Schwere des Eingriffes in seine Persönlichkeitsstruktur angemessene Entschädigung auch nur zu mindern.
Die mit S 1,2 Mio bemessene Höhe des Schmerzengeldes wird der Schwere des Eingriffes in die anlagenmäßige Persönlichkeitsstruktur des Klägers gerecht. Ein Betrag in dieser Höhe wurde in der erklärten Erwägung bereits einmal zuerkannt, daß eine starre Obergrenze für den Schmerzengeldzuspruch nicht dem Gesetz entspräche (2 Ob 55/91).
Der Anfechtung des Schmerzengeldzuspruches war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; als Bemessungsgrundlage war allerdings nur die Höhe des strittigen Schmerzengeldes (unter Ausschluß der Bewertung des Feststellungsbegehrens) heranzuziehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; als Bemessungsgrundlage war allerdings nur die Höhe des strittigen Schmerzengeldes (unter Ausschluß der Bewertung des Feststellungsbegehrens) heranzuziehen.