Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Ermittlung und der Veranschlagung geldwerter Leistungen des Hauptmieters an den Untermieter im Rahmen eines Untermietvertrages auf unbestimmte Zeit nur vereinzelt Stellung genommen hat; die Revision ist auch berechtigt.
Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG darauf gerichtet ist, daß der Hauptmieter eines geschützten Bestandobjektes durch den ihm zufließenden Untermietzins keinen unbilligen Vorteil ziehen soll. Die Auslegung verlangt daher auch die Berücksichtigung von Investitionen und anderer vermögenswerter Leistungen des Hauptmieters, die dem Untermieter zugutekommen (MietSlg XXXVI/37 ua).Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG darauf gerichtet ist, daß der Hauptmieter eines geschützten Bestandobjektes durch den ihm zufließenden Untermietzins keinen unbilligen Vorteil ziehen soll. Die Auslegung verlangt daher auch die Berücksichtigung von Investitionen und anderer vermögenswerter Leistungen des Hauptmieters, die dem Untermieter zugutekommen (MietSlg XXXVI/37 ua).
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß sich die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage stellt, mit welchem Wert solche Leistungen des Hauptmieters zu veranschlagen sind und auf welche Zeiträume der zu berücksichtigende Wert aufzuteilen ist, weil davon die Größe des Betrages abhängt, der dem Hauptmietzins im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinzuzurechnen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es muß zwischen Mietverträgen auf bestimmte und unbestimmte Zeit unterschieden werden. Es ist auf deren konkrete Ausgestaltung, insbesondere auf deren Bestimmungen über die Kostentragung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Bestandobjekt, besondere Regelungen bei Beendigung des Mietverhältnisses und auch auf die Art der vom Vermieter erbrachten zusätzlichen Leistungen Bedacht zu nehmen. Grundsätzlich ist als Wert, mit dem die dem Untermieter zugutekommenden Investitionen (Sachleistungen und Aufwendungen für Instandhaltung und Verbesserung) des Hauptmieters zu berücksichtigen sind, jener objektive Nutzen anzunehmen, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt der Untervermietung für den Untermieter haben (MietSlg XXXVI/51, XXXVI/37, 23.388, 1 Ob 559/88 ua). Ausgehend von diesem Wert zum Zeitpunkt der Untervermietung ist zur Feststellung des Zeitraumes, auf welchen dieser Gebrauchswert aufzuteilen ist, die voraussichtliche Nutzungsdauer zu ermitteln (MietSlg 34.391, 36.409). Ist die Vertragszeit des Untermietverhältnisses kürzer als die Nutzungsdauer, dann wird durch letztere die Anzahl der Mietzinsperioden bestimmt, auf die der Gebrauchswert umzulegen ist. Bei beigestellten, nicht als Bestandteil fest mit dem Mietobjekt verbundenen Einrichtungsgegenständen oder bei Verbesserungen, die der Eigentümer dem Hauptmieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses gemäß § 10 MRG abzulösen hat, ist die mögliche Gesamtnutzungsdauer entscheidend. Dauert ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Untermietverhältnis nämlich tatsächlich kürzer, als es der möglichen Nutzungsdauer der Investitionen entspricht, dann kommt deren Gesamtnutzungswert dem Untermieter während der kürzeren Mietdauer nur anteilig zugute; der Vermieter aber kann über den dann noch vorhandenen vermögenswerten Restnutzungswert verfügen. In solchen Fällen würde eine nicht der Gesamtnutzungsdauer entsprechende Umlegung der Investitionen auf einen - fiktiven - kürzeren Zeitraum dazu führen, daß der Hauptmieter seine Investitionen mehrfach verrechnen und daraus einen unangemessenen Vermögensvorteil erzielen könnte, welchen das Gesetz verhindern will. Diesen Erwägungen widersprechen auch die offensichtlich vom Berufungsgericht mißverstandenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 548/89 = ImmZ 1990, 345 und 1 Ob 559/88 nicht. In der Entscheidung 8 Ob 548/89 hatte der Untermieter nach dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Untermietvertrag neben einem Pauschaluntermietzins eine einmalige Zahlung vonZutreffend weist die Revision darauf hin, daß sich die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage stellt, mit welchem Wert solche Leistungen des Hauptmieters zu veranschlagen sind und auf welche Zeiträume der zu berücksichtigende Wert aufzuteilen ist, weil davon die Größe des Betrages abhängt, der dem Hauptmietzins im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinzuzurechnen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es muß zwischen Mietverträgen auf bestimmte und unbestimmte Zeit unterschieden werden. Es ist auf deren konkrete Ausgestaltung, insbesondere auf deren Bestimmungen über die Kostentragung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Bestandobjekt, besondere Regelungen bei Beendigung des Mietverhältnisses und auch auf die Art der vom Vermieter erbrachten zusätzlichen Leistungen Bedacht zu nehmen. Grundsätzlich ist als Wert, mit dem die dem Untermieter zugutekommenden Investitionen (Sachleistungen und Aufwendungen für Instandhaltung und Verbesserung) des Hauptmieters zu berücksichtigen sind, jener objektive Nutzen anzunehmen, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt der Untervermietung für den Untermieter haben (MietSlg XXXVI/51, XXXVI/37, 23.388, 1 Ob 559/88 ua). Ausgehend von diesem Wert zum Zeitpunkt der Untervermietung ist zur Feststellung des Zeitraumes, auf welchen dieser Gebrauchswert aufzuteilen ist, die voraussichtliche Nutzungsdauer zu ermitteln (MietSlg 34.391, 36.409). Ist die Vertragszeit des Untermietverhältnisses kürzer als die Nutzungsdauer, dann wird durch letztere die Anzahl der Mietzinsperioden bestimmt, auf die der Gebrauchswert umzulegen ist. Bei beigestellten, nicht als Bestandteil fest mit dem Mietobjekt verbundenen Einrichtungsgegenständen oder bei Verbesserungen, die der Eigentümer dem Hauptmieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses gemäß Paragraph 10, MRG abzulösen hat, ist die mögliche Gesamtnutzungsdauer entscheidend. Dauert ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Untermietverhältnis nämlich tatsächlich kürzer, als es der möglichen Nutzungsdauer der Investitionen entspricht, dann kommt deren Gesamtnutzungswert dem Untermieter während der kürzeren Mietdauer nur anteilig zugute; der Vermieter aber kann über den dann noch vorhandenen vermögenswerten Restnutzungswert verfügen. In solchen Fällen würde eine nicht der Gesamtnutzungsdauer entsprechende Umlegung der Investitionen auf einen - fiktiven - kürzeren Zeitraum dazu führen, daß der Hauptmieter seine Investitionen mehrfach verrechnen und daraus einen unangemessenen Vermögensvorteil erzielen könnte, welchen das Gesetz verhindern will. Diesen Erwägungen widersprechen auch die offensichtlich vom Berufungsgericht mißverstandenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 548/89 = ImmZ 1990, 345 und 1 Ob 559/88 nicht. In der Entscheidung 8 Ob 548/89 hatte der Untermieter nach dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Untermietvertrag neben einem Pauschaluntermietzins eine einmalige Zahlung von
S 350.000,-- geleistet, der keine andere Gegenleistung als die Überlassung der Bestandrechte gegenüberstand. Um zu einer sinnvollen Berechnung der Wertdifferenz zwischen Haupt- und Untermietzins zu gelangen, mußte hier die Dauer des Untermietverhältnisses nach den besonderen Umständen des Falles oder mangels solcher Anhaltspunkte eine fiktive Bestanddauer ermittelt werden, auf welche diese Einmalzahlung aufgeteilt werden konnte. In der Entscheidung 1 Ob 559/88 wiederum hatte der Hauptmieter ein Geschäftslokal auf besondere Weise ausgestattet, die für den Betrieb des Untermieters unbedingt erforderlich und mit dem Bestandobjekt untrennbar verbunden war und welche der Eigentümer nach der - abzuschätzenden
voraussichtlichen - Bestanddauer auch nicht als noch vorhandenen nützlichen Aufwand zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil abzulösen hatte.
Zur Ermittlung des Gegenwertes der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Investitionen des Vermieters ist nach den obigen Ausführungen von deren Nutzwert zum Zeitpunkt der Untervermietung und deren restlicher Nutzungsdauer (Amortisation) unter Berücksichtigung auch einer angemessenen Verzinsung auszugehen. In Lehr und Rechtsprechung besteht Einhelligkeit, daß dem Vermieter auch ein angemessener Gewinn (Verzinsung seines eingesetzten Kapitales) für die erbrachten Sachleistungen zusteht (MietSlg 23.388 ua). Unter Berücksichtigung des Kapitalmarktes und der dort derzeit gängigen Soll- und Habenzinsen erscheint eine Verzinsung von 12 % p.a. (§ 273 ZPO) durchaus realistisch (vgl auch Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht RZ 3 zu § 26 MRG; MietSlg 39.389/25).Zur Ermittlung des Gegenwertes der im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Investitionen des Vermieters ist nach den obigen Ausführungen von deren Nutzwert zum Zeitpunkt der Untervermietung und deren restlicher Nutzungsdauer (Amortisation) unter Berücksichtigung auch einer angemessenen Verzinsung auszugehen. In Lehr und Rechtsprechung besteht Einhelligkeit, daß dem Vermieter auch ein angemessener Gewinn (Verzinsung seines eingesetzten Kapitales) für die erbrachten Sachleistungen zusteht (MietSlg 23.388 ua). Unter Berücksichtigung des Kapitalmarktes und der dort derzeit gängigen Soll- und Habenzinsen erscheint eine Verzinsung von 12 % p.a. (Paragraph 273, ZPO) durchaus realistisch vergleiche auch Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht RZ 3 zu Paragraph 26, MRG; MietSlg 39.389/25).
Das Erstgericht ist bei seinen Berechnungen über den Wert der Gegenleistung des Beklagten nicht vom konkreten Nutzungs- bzw. Wiederbeschaffungswert der Investitionen und beigestellten Einrichtungsgegenstände ausgegangen, sondern hat den vom Sachverständigen ermittelten Zeitwert zum Zeitpunkt der Untervermietung (Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Wertminderung, bezogen auf die Gesamtnutzungsdauer) zugrundegelegt. Diese Vorgangsweise wirkt sich im vorliegenden Fall eher zugunsten des Beklagten aus, weil nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Markt- oder Wiederbeschaffungswert schon gebrauchter, abgenützter und nicht mehr den gängigen Modellen entsprechender Einrichtungsgegenstände gerade der hier zu beurteilenden Art in der Regel erheblich niedriger anzusetzen ist als der bezogen auf die Nutzungsdauer nur durch lineare Abschreibung vom Herstellungs- bzw. Anschaffungswert ermittelte Zeitwert. Ausgehend von diesen - höheren - Werten ergibt sich nachstehende Berechnung.
Wert der Investitionen restl. Nutzungs- monatl. Amorti-
1985 dauer in Jahren sationsquelle
Schrankbad S 18.929,-- 11 S 143,40
Installationen S 4.454,-- 31 S 12,--
bei Annahme des
Herstellungs-
wertes S 5.784,-- 31 S 15,50
Loggiaverbau S 24.072,-- 51 S 39,40
Küche, WC S 3.000,-- 20 S 12,50
S 207,30(210,80)
Verzinsung von 12 % p.a. der
jährlichen Amortisationsquote
= 1 % p.m. S 2,--
rund S 210,--
Selbst unter Berücksichtigung der vom
Beklagten als nicht in die Berechnung
einbezogen gerügten, im Sachverstän-
digengutachten (S 209 dA) aber enthal-
tenen Einrichtungsgegenstände, nämlich:
Ladenschrank S 12.000,-- 60 S 16,60
2 alte Schränke S 2.800,-- 25 S 9,30
Küchenkästchen S 900,-- 25 S 3,--
S 28,90
Verzinsung von 1 % p.m. S 2,90
S 31,80
ergibt sich eine monatliche Gegenlei-
stung des Beklagten, welche seinen
Leistungen an die Hauseigentümer hin-
zuzurechnen ist, im Gesamtbetrag von
aufgerundet S 240,--
========
Soweit der Beklagte bemängelt, daß die von ihm an frühere Untermieter bezahlten Beträge von S 25.000,-- (an nicht mehr erweislichen Instandhaltungsarbeiten) und S 40.000,-- (Ausmalen, Ölheizung, Investitionsablöse) nicht in die Bewertung seiner Gegenleistung einbezogen wurden, übersieht er, daß diesen - nur der früheren Benützbarkeit dienenden - Beträgen zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Untervermietung kein zu veranschlagender objektiver Nutzen für den Untermieter mehr gegenüberstand.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG bleibt dem Vermieter trotz Zustimmung zur Untervermietung, welche auch bei jahrelanger Kenntnis und Duldung vertragswidriger Untervermietung anzunehmen ist, in der Regel gewahrt, weil die Gestattung der Untervermietung allein dem Mieter noch nicht das Recht gibt, aus dieser Untervermietung einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen (MietSlg 30.387, 37.418; 4 Ob 508/87 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war den Klägern die Höhe des vom Beklagten bezogenen Untermietzinses nicht bekannt.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG bleibt dem Vermieter trotz Zustimmung zur Untervermietung, welche auch bei jahrelanger Kenntnis und Duldung vertragswidriger Untervermietung anzunehmen ist, in der Regel gewahrt, weil die Gestattung der Untervermietung allein dem Mieter noch nicht das Recht gibt, aus dieser Untervermietung einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen (MietSlg 30.387, 37.418; 4 Ob 508/87 ua). Nach den getroffenen Feststellungen war den Klägern die Höhe des vom Beklagten bezogenen Untermietzinses nicht bekannt.
Ein unverhältnismäßig hoher Vorteil ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gegenleistung für die Untervermietung die Leistung des Hauptmieters um 100 % und mehr übersteigt (Würth-Zingher aaO Rz 36 zu § 30 MRG; MietSlg 23.388; 8 Ob 548/89 = ImmZ 1990, 345 ua). Nach den obigen Ausführungen steht einem Hauptmietzins von S 1.210,62 monatlich zuzüglich aller, auch der bestrittenen und im einzelnen von den Vorinstanzen gar nicht berücksichtigten vermögenswerten Leistungen des Beklagten einschließlich Verzinsung, die monatlich mit rund S 240,-- anzusetzen sind, ein Untermietzins von S 3.300,-- gegenüber. Eine solche Überschreitung kann nicht mehr als tolerierbar bezeichnet werden, sondern ist im Sinne des Gesetzes als unverhältnismäßig hohe Gegenleistung zu qualifizieren. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG liegt daher vor. Das Ersturteil, das die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und den Beklagten zur Räumung verpflichtet hat, war wiederherzustellen.Ein unverhältnismäßig hoher Vorteil ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Gegenleistung für die Untervermietung die Leistung des Hauptmieters um 100 % und mehr übersteigt (Würth-Zingher aaO Rz 36 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg 23.388; 8 Ob 548/89 = ImmZ 1990, 345 ua). Nach den obigen Ausführungen steht einem Hauptmietzins von S 1.210,62 monatlich zuzüglich aller, auch der bestrittenen und im einzelnen von den Vorinstanzen gar nicht berücksichtigten vermögenswerten Leistungen des Beklagten einschließlich Verzinsung, die monatlich mit rund S 240,-- anzusetzen sind, ein Untermietzins von S 3.300,-- gegenüber. Eine solche Überschreitung kann nicht mehr als tolerierbar bezeichnet werden, sondern ist im Sinne des Gesetzes als unverhältnismäßig hohe Gegenleistung zu qualifizieren. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG liegt daher vor. Das Ersturteil, das die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt und den Beklagten zur Räumung verpflichtet hat, war wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.