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Entscheidung 6 Ob 54/26y×

Entscheidung 6 Ob 54/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob54/26y

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. W*, und 2. Dr. B* GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Dr. B* GmbH & Co KG *, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 d, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2026, GZ 47 R 43/26k-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die gefährdete Partei (in der Folge Antragsteller) wurde mit dem Urteil eines Landesgerichts verpflichtet, einer Vermietungsgesellschaft 1.272.672,82 EUR sA zu bezahlen, weil sie als Geschäftsführerin und mittelbare Alleingesellschafterin einer als Treunehmerin fungierenden Gesellschaft diesen Betrag zu Lasten der Vermietungsgesellschaft veruntreut habe. Die Vermietungsgesellschaft wurde durch die zweitgefährdende Partei (in der Folge Zweitantragsgegnerin) vertreten, deren Kommanditist (unter anderem) die erstgefährdende Partei (in der Folge Erstantragsgegner) ist; dieser ist überdies alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

[2]              Nach Zustellung der Entscheidung in diesem Zivilprozess beantragte der dortige Beklagte (hier Antragsteller) die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um gegen das Urteil zu berufen. In diesem Verfahrenshilfeantrag behauptete er, völlig mittellos zu sein. In der aufgetragenen Verbesserung zum Verfahrenshilfeantrag brachte der Antragsteller vor, dass er von mehreren namentlich genannten Personen Darlehen in der Höhe von rund 1.000.000 EUR aufgenommen habe. Die Vermietungsgesellschaft sprach sich mehrfach gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus und erhob gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs, über welchen im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts noch nicht entschieden wurde.

[3]              Um die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers im Verfahrenshilfeantrag zu prüfen, beauftragte die Vermietungsgesellschaft die Zweitantragsgegnerin, die Darlehensgeber schriftlich zu kontaktieren, um bei diesen in Erfahrung zu bringen, ob diese tatsächlich Darlehen an den Antragsteller gewährt haben.

[4]              Am 19. 12. 2025 verfasste daher die Zweitantragsgegnerin auf ihrem Kanzleipapier für die Vermietungsgesellschaft ein Schreiben an die Mutter des Antragstellers, die in der tabellarischen Aufstellung der Darlehensgeber im Verfahrenshilfeantrag genannt ist. Darüber hinaus verfasste sie für ihre Mandantin ein weiteres gleichlautendes Schreiben an die Tochter des Antragstellers, die ebenfalls in der tabellarischen Aufstellung der Darlehensgeber im Verfahrenshilfeantrag genannt ist.

[5]              Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

[6]         Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die behaupteten Eingriffe seien nicht unter den Tatbestand des Paragraph 382 d, EO zu subsumieren.

Rechtliche Beurteilung

[7]              Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers.

[8]         1. Gemäß Paragraph 382 d, EO kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre durch die in der Folge demonstrativ aufgezählten Mittel gesichert werden.

[9]         2. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 d, EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt (7 Ob 81/16m; 7 Ob 197/21b; 7 Ob 101/23p; 7 Ob 38/23y; vergleiche auch RS0121887).

[10]       Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach Paragraph 382 d, EO gehört, wird insbesondere aus Paragraph 16, ABGB das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung (ua) seines Privatbereichs abgeleitet (7 Ob 130/15s = RS0008993 [T6, T11]). Zur Privatsphäre zählen etwa die Intimsphäre einschließlich der geschlechtlichen Orientierung sowie die spezifischen Interessen, Neigungen und Gewohnheiten einer Person (4 Ob 51/12x; vergleiche RS0124094).

[11]       3. Im Rahmen des Paragraph 382 d, EO ist wie bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte generell das Rechtswidrigkeitsurteil aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden vergleiche RS0022917; Sailer in Deixler-Hübner, EO [2022] Paragraph 382 d, Rz 4), bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen der Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen vergleiche RS0008990).

[12]       Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Hält sich ein Rechtsanwalt innerhalb des Rahmens dieser Bestimmung, handelt er nicht rechtswidrig vergleiche RS0031998). Wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt (RS0031998 [T2]).

[13]          4. Der Revisionsrekurs macht geltend, die Antragsgegner hätten gegenüber der Tochter und der Mutter des Antragstellers konsenslos (i) dessen Einkommens- und Vermögenssituation offengelegt, (ii) eine Bereicherung respektive Veruntreuung durch den Antragsteller behauptet, sowie (iii) die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags durch den Antragsteller im Zivilprozess gegen die Vermietungsgesellschaft offengelegt und dadurch in die Privatsphäre des Antragstellers eingegriffen.

[14]       Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Behauptung der Antragsgegner gegenüber der Mutter und der Tochter des Antragstellers als dessen Darlehensgläubiger, dieser habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und mittelbarer Alleingesellschafter einer als Treunehmerin fungierenden Gesellschaft einen bestimmten Betrag zulasten der Vermietungsgesellschaft veruntreut und sich dadurch bereichert, sei kein Eingriff in die Privat- und Intimsphäre des Antragstellers im Sinn des Paragraph 382 d, EO, ist vertretbar. Da sich der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich auf eine Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre, nicht jedoch auf einen Eingriff in seine Ehre oder seinen wirtschaftlichen Ruf stützt und auch nur die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 d, EO beantragt hat, vermag er diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[15]      Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 9, RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner nicht vorliegt. Die Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller tatsächlich Darlehen in beträchtlicher Höhe gewährt wurden, diente der Verifizierung von dessen Behauptungen im Verfahrenshilfeantrag und damit der Wahrung der Rechte der Mandantin der Zweitantragsgegnerin. Hinzukommt, dass „Auslöser“ der Schreiben der Antragsteller selbst durch seine – zumindest hinterfragenswerten – Angaben im Verfahrenshilfeantrag war. Es war auch notwendig, im Rahmen der Schreiben die „Vorgeschichte“, wie etwa den Zivilprozess, die vom Antragsteller behauptete Mittellosigkeit sowie den darauf gegründeten Verfahrenshilfeantrag, zu erwähnen. Andernfalls wäre für die Erklärungsempfänger Grund und Zweck der Schreiben nicht nachvollziehbar gewesen.

[16]          5. Dass gleichlautende Schreiben auch an weitere vom Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag angeführte Darlehensgeber übermittelt worden wären, steht entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses nicht (auch nicht disloziert) fest.

[17]       6. Zusammengefasst bedarf daher die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der (ausschließlich) auf Paragraph 382 d, EO gestützte Sicherungsantrag sei nicht berechtigt, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Auf die vom Revisionsrekurs geforderten ergänzenden Feststellungen kommt es somit nicht an.

Textnummer

E147780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00054.26Y.0526.000

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260526_OGH0002_0060OB00054_26Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008990 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten G …
RS0022917 Rechtssatz 05.11.1975Zivilrecht
Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden.
RS0031998 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Hält sich ein Rechtsanwalt im Rahmen dieser Bestimmung, besteht für seine Vorgangsweise, mag sie im Einzelfall auch objektiv rechtswidrig sein, ein Rechtfertigungsgrund.
RS0041530 Rechtssatz 05.08.1970Zivilrecht
Divergenzen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Beschlüsse sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. Bei bloßer Unrichtigkeit der Ausfertigung kann es zu keiner Abänderung dieser Entscheidung im Rechtsmittelwege kommen.
RS0041601 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.
RS0121887 Rechtssatz 31.01.2007Zivilrecht
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO er …
RS0124094 Rechtssatz 23.09.2008Zivilrecht
Zur „Privatsphäre" zählen auch private, das Familienleben betreffende Umstände, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind.