Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 126.241,71 samt Anhang mit der Begründung, sie habe im Jahre 1974 über Auftrag der Beklagten ein Vordach für den D E 'gefertigt und geliefert'. Diese Vordachkonstruktion sei am 2.1.1981 eingestürzt. In der Folge sei das Vordach von der Klägerin über Auftrag der Beklagten repariert und wieder hergestellt worden. Die Klägerin habe für diese Arbeiten den Klagsbetrag in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe Zahlung verweigert.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein: Der Einsturz des von der Klägerin im Jahre 1974 gelieferten Vordaches sei auf unsachgemäße Montage zurückzuführen. Da es sich dabei um einen versteckten technischen Mangel gehandelt habe, sei die Klägerin verpflichtet, die Reparatur im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht durchzuführen. Im übrigen habe die Klägerin auch ausdrücklich zugesagt, den Schaden im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
Die Klägerin erwiderte, der Einsturz des Vordaches sei nicht durch einen Konstruktionsmangel, sondern auf eine äußere Krafteinwirkung im Zuge des Ab- und Antransportes eines in diesem Bereich abgestellten Containers zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Im Jahre 1974 errichtete die Klägerin über Auftrag der Beklagten beim D in Saalfelden ein Vordach, das im wesentlichen aus sogenannten 'Para-Dachschalen' besteht. Am 2.1.1981 kam es infolge des Druckes der am Vordach liegenden Schneelast, die jedoch in diesem Gebiet kein ungewöhnliches Ereignis war und weit unter der für dieses Gebiet rechnerisch zu ermittelnden Regellast lag, zum Einsturz der gesamten Vordachkonstruktion. Der Einsturz der Dachkonstruktion ist auf fehlerhafte statische Berechnung und mangelhafte konstruktive Durchbildung zurückzuführen.
Die Mängel an der Vordachkonstrktion waren selbst für einen Fachmann nur durch eine genaue Untersuchung und statische überprüfung erkennbar. Eine andere Ursache für den Dacheinsturz, insbesonders das Anfahren eines Containerfahrzeuges kann ausgeschlossen werden. Die Klägerin wurde vom Dacheinsturz umgehend verständigt und ließ die Einsturzstelle auch sogleich besichtigen. Die Beklagte verlangte bereits am 13.1.1981 die Behebung des Schadens und ging nach Einholung eines Privatgutachtens davon aus, daß der Einsturz auf statische Mängel zurückzuführen sei. Für den Fall eines Verschuldens auf ihrer Seite stellte die Klägerin eine kostenlose Durchführung der Arbeit in Aussicht, bestritt aber dann ein auf ihrer Seite liegendes Verschulden und stellte über die Behebungskosten die Rechnung vom 15.7.1981 in Höhe von S 126.241,71 aus.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Gewährleistungsansprüche aus dem im Jahre 1974 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag seien verfristet, weil die dreijährige Gewährleistungsfrist mit Ablieferung des Werkes begonnen habe und bereits abgelaufen sei. Die Klägerin sei jedoch gegenüber der Beklagten schadenersatzpflichtig, weil sie auf Grund des Werkvertrages verpflichtet gewesen sei, ein Vordach zu liefern, das zumindest die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines solchen Bauwerkes aufweise und einer Schneelast, die nicht über der Norm liege, standhalte. Sowohl die statische Berechnung als auch die Ausführung des Werkes seien mangelhaft gewesen. Hierin liege ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung der Klägerin, ein ordnungsgemäßes Werk zu liefern, wobei sie auch Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB verletzt habe. Diese Verstöße seien den mit der Herstellung betrauten Kräften der Klägerin, für die diese gemäß § 1313 a ABGB hafte, auch als zumindest leicht fahrlässig begangen zuzurechnen. Der Schade selbst liege in dem Verlust des Vordaches bzw. in den Kosten der Wiederherstellung desselben. Durch die von der Klägerin vorgenommene Wiederherstellung des eingestürzten Daches habe sie also nur jenen Schadenersatz geleistet, zu dem sie auch verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und führte in rechtlicher Hinsicht aus:Gewährleistungsansprüche aus dem im Jahre 1974 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrag seien verfristet, weil die dreijährige Gewährleistungsfrist mit Ablieferung des Werkes begonnen habe und bereits abgelaufen sei. Die Klägerin sei jedoch gegenüber der Beklagten schadenersatzpflichtig, weil sie auf Grund des Werkvertrages verpflichtet gewesen sei, ein Vordach zu liefern, das zumindest die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines solchen Bauwerkes aufweise und einer Schneelast, die nicht über der Norm liege, standhalte. Sowohl die statische Berechnung als auch die Ausführung des Werkes seien mangelhaft gewesen. Hierin liege ein Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung der Klägerin, ein ordnungsgemäßes Werk zu liefern, wobei sie auch Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verletzt habe. Diese Verstöße seien den mit der Herstellung betrauten Kräften der Klägerin, für die diese gemäß Paragraph 1313, a ABGB hafte, auch als zumindest leicht fahrlässig begangen zuzurechnen. Der Schade selbst liege in dem Verlust des Vordaches bzw. in den Kosten der Wiederherstellung desselben. Durch die von der Klägerin vorgenommene Wiederherstellung des eingestürzten Daches habe sie also nur jenen Schadenersatz geleistet, zu dem sie auch verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Die strenge Unterscheidung zwischen Mangel und dem durch den Mangel hervorgerufenen sogenannten 'Mangelfolgeschaden', der im Rahmen des Vertrauensinteresses zu ersetzen sei, habe in der Rechtsprechung seit geraumer Zeit eine Aufweichung erfahren. Nach der Entscheidung JBl 1972, 149 gehe der Nachteil des Werkbestellers, der ausschließlich in der Tatsache der Mangelhaftigkeit des Werkes liege, im Gewährleistungsanspruch auf und begründe keinen mit diesem konkurrierenden Schadenersatzanspruch. Habe aber ein solcher Mangel nicht nur an anderen Sachen einen Schaden herbeigeführt, sondern sei das Werk selbst infolge des Mangels beschädigt worden, sei - Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt - ein Schadenersatzanspruch gegeben. Als Schadenersatz könne zunächst gemäß § 1323 ABGB nur die 'Zurückversetzung in den vorigen Stand' verlangt werden, wobei der Beschädigte grundsätzlich so zu stellen sei, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Dies bedeute die Herstellung einer im wesentlichen gleichen Lage, das sei bei Beschädigung einer Sache, deren Reparatur. Sei diese aber nicht möglich, könne auch die Neuherstellung oder, wenn diese vom Unternehmer verweigert werde, der Ersatz der Kosten dafür verlangt werden. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung JBl 1979, 259 aufrechterhalten. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagten durch den Einsturz des Daches ein über den 'bloßen Mangel des Werkes hinausgehender Schaden' erwachsen sei. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter, für die sie gemäß § 1313 a ABGB zu haften habe, hätten dadurch rechtswidrig gehandelt, daß sie ihrer vertraglichen Verpflichtung, ein mangelfreies Werk zu liefern, nicht entsprochen hätten. Es wäre der Klägerin der Beweis oblegen, daß sie und ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden träfe. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Sie sei daher im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet gewesen, das Vordach neu herzustellen, und könne hiefür einen Entgeltanspruch nicht geltend machen.Die strenge Unterscheidung zwischen Mangel und dem durch den Mangel hervorgerufenen sogenannten 'Mangelfolgeschaden', der im Rahmen des Vertrauensinteresses zu ersetzen sei, habe in der Rechtsprechung seit geraumer Zeit eine Aufweichung erfahren. Nach der Entscheidung JBl 1972, 149 gehe der Nachteil des Werkbestellers, der ausschließlich in der Tatsache der Mangelhaftigkeit des Werkes liege, im Gewährleistungsanspruch auf und begründe keinen mit diesem konkurrierenden Schadenersatzanspruch. Habe aber ein solcher Mangel nicht nur an anderen Sachen einen Schaden herbeigeführt, sondern sei das Werk selbst infolge des Mangels beschädigt worden, sei - Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt - ein Schadenersatzanspruch gegeben. Als Schadenersatz könne zunächst gemäß Paragraph 1323, ABGB nur die 'Zurückversetzung in den vorigen Stand' verlangt werden, wobei der Beschädigte grundsätzlich so zu stellen sei, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre. Dies bedeute die Herstellung einer im wesentlichen gleichen Lage, das sei bei Beschädigung einer Sache, deren Reparatur. Sei diese aber nicht möglich, könne auch die Neuherstellung oder, wenn diese vom Unternehmer verweigert werde, der Ersatz der Kosten dafür verlangt werden. Diese Ansicht habe der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung JBl 1979, 259 aufrechterhalten. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagten durch den Einsturz des Daches ein über den 'bloßen Mangel des Werkes hinausgehender Schaden' erwachsen sei. Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter, für die sie gemäß Paragraph 1313, a ABGB zu haften habe, hätten dadurch rechtswidrig gehandelt, daß sie ihrer vertraglichen Verpflichtung, ein mangelfreies Werk zu liefern, nicht entsprochen hätten. Es wäre der Klägerin der Beweis oblegen, daß sie und ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden träfe. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Sie sei daher im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet gewesen, das Vordach neu herzustellen, und könne hiefür einen Entgeltanspruch nicht geltend machen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.