Wurde - wie im vorigen Fall - der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz nach § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil für solche Rekurse die Ausnahmebestimmungen des § 402 Abs 1 EO - und damit auch dessen letzten Satzes - nicht gelten (SZ 66/143; 4 Ob 140/03x; 17 Ob 12/07z; E. Kodek in Angst, EO2 § 402 Rz 16; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 402 Rz 45).Wurde - wie im vorigen Fall - der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz nach Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil für solche Rekurse die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 402, Absatz eins, EO - und damit auch dessen letzten Satzes - nicht gelten (SZ 66/143; 4 Ob 140/03x; 17 Ob 12/07z; E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 402, Rz 16; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO Paragraph 402, Rz 45).
Der Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bedurfte.Der Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bedurfte.
Die Revisionsrekursbeantwortung war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 402 Abs 2 EO bleibt das Rekursverfahren einseitig, wenn der Sicherungsantrag ohne Zuziehung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen wurde (E. Kodek in Angst, EO2 § 402 Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 402 Rz 12 ff). Aus diesem Grund bestand auch für einen Kostenzuspruch kein Raum. Weil im vorliegenden Fall nach § 402 Abs 2 EO überhaupt keine Revisionsrekursbeantwortung zulässig ist, ist auch aus jener Rechtsprechungslinie, wonach die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht zwangsläufig auch die Unzulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung nach sich zieht (3 Ob 4/09y; 3 Ob 5/09w), für den Antragsgegner nichts zu gewinnen.Die Revisionsrekursbeantwortung war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 402, Absatz 2, EO bleibt das Rekursverfahren einseitig, wenn der Sicherungsantrag ohne Zuziehung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen wurde (E. Kodek in Angst, EO2 Paragraph 402, Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO Paragraph 402, Rz 12 ff). Aus diesem Grund bestand auch für einen Kostenzuspruch kein Raum. Weil im vorliegenden Fall nach Paragraph 402, Absatz 2, EO überhaupt keine Revisionsrekursbeantwortung zulässig ist, ist auch aus jener Rechtsprechungslinie, wonach die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht zwangsläufig auch die Unzulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung nach sich zieht (3 Ob 4/09y; 3 Ob 5/09w), für den Antragsgegner nichts zu gewinnen.