Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. I. Der erkennende Senat hat aus Anlass des Revisionsrekurses wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Kompetenz des Vergabekontrollsenates im Hinblick auf ein zuvor ergangenes Erkenntnis des VfGH zum Salzburger Vergabegesetz beim VfGH den Antrag gestellt, 1. die Wortfolge "das Land" im § 12 Abs 1 Z 1 und 2. den zweiten Absatz des § 118 jeweils des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, StVergG, LGBl 1998/74 idF LGBl 2000/66 und LGBl 2001/35, als verfassungswidrig aufzuheben. Das Revisionsrekursverfahren wurde bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterbrochen.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. römisch eins. Der erkennende Senat hat aus Anlass des Revisionsrekurses wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Kompetenz des Vergabekontrollsenates im Hinblick auf ein zuvor ergangenes Erkenntnis des VfGH zum Salzburger Vergabegesetz beim VfGH den Antrag gestellt, 1. die Wortfolge "das Land" im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2, den zweiten Absatz des Paragraph 118, jeweils des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, StVergG, LGBl 1998/74 in der Fassung LGBl 2000/66 und LGBl 2001/35, als verfassungswidrig aufzuheben. Das Revisionsrekursverfahren wurde bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs unterbrochen.
In seinem Erkenntnis vom 11. 10. 2001, G 12/00 ua (veröffentlicht in JBl 2002, 98) hatte der VfGH ausgeführt, dass ein Vergabeverfahren mit dem Land als Auftraggeber und einer qualifizierten Verwaltungsbehörde im Sinne des Art 20 Abs 2 B-VG als Kontrollbehörde, die dem Obersten Organ der Vollziehung übergeordnet ist, von Verfassungs wegen unzulässig sei. Die Verfassungsbestimmung des § 126a Bundesvergabegesetz, BVergG ("Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig"), sollte eine umfassende Freizeichnung landesgesetzlicher Vorschriften über die Vergabekontrolle bewirken. Damit hätte die Bundesverfassung für diesen Teil der Landesrechtsordnung ihre Funktion als Schranke für die Landesgesetzgeber verloren. Der VfGH gelangte zum Ergebnis, dass der Verlust der Maßstabsfunktion der Verfassung für einen Teilbereich der Rechtsordnung das rechtsstaatliche Prinzip verletze. Eine Legitimation des einfachen Verfassungsgesetzgebers zur Verfassungssuspension auch nur für einen Teilbereich widerspräche auch dem demokratischen Prinzip. Der VfGH hob die Verfassungsbestimmung des § 126a BVergG ebenso als verfassungswidrig auf wie die Wortfolge "das Land" im § 1 Abs 1 Z 1 SVergG. Nach dieser Aufhebung gilt das Salzburger Vergabegesetz nicht mehr für die Vergabe von Aufträgen durch das Land Salzburg als Auftraggeber. Der erkennende Senat verwies zur Begründung seiner Bedenken auf offenkundige Parallelen zum hier zu beurteilenden Steiermärkischen Landesvergaberecht und die Begründung in der zitierten Vorentscheidung des VfGH.In seinem Erkenntnis vom 11. 10. 2001, G 12/00 ua (veröffentlicht in JBl 2002, 98) hatte der VfGH ausgeführt, dass ein Vergabeverfahren mit dem Land als Auftraggeber und einer qualifizierten Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, B-VG als Kontrollbehörde, die dem Obersten Organ der Vollziehung übergeordnet ist, von Verfassungs wegen unzulässig sei. Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 126 a, Bundesvergabegesetz, BVergG ("Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig"), sollte eine umfassende Freizeichnung landesgesetzlicher Vorschriften über die Vergabekontrolle bewirken. Damit hätte die Bundesverfassung für diesen Teil der Landesrechtsordnung ihre Funktion als Schranke für die Landesgesetzgeber verloren. Der VfGH gelangte zum Ergebnis, dass der Verlust der Maßstabsfunktion der Verfassung für einen Teilbereich der Rechtsordnung das rechtsstaatliche Prinzip verletze. Eine Legitimation des einfachen Verfassungsgesetzgebers zur Verfassungssuspension auch nur für einen Teilbereich widerspräche auch dem demokratischen Prinzip. Der VfGH hob die Verfassungsbestimmung des Paragraph 126 a, BVergG ebenso als verfassungswidrig auf wie die Wortfolge "das Land" im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SVergG. Nach dieser Aufhebung gilt das Salzburger Vergabegesetz nicht mehr für die Vergabe von Aufträgen durch das Land Salzburg als Auftraggeber. Der erkennende Senat verwies zur Begründung seiner Bedenken auf offenkundige Parallelen zum hier zu beurteilenden Steiermärkischen Landesvergaberecht und die Begründung in der zitierten Vorentscheidung des VfGH.
Der VfGH wies mit seinem Beschluss vom 24. 2. 2003, G 191/02-6, den Antrag des Obersten Gerichtshofs zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es in dem von ihm entschiedenen Fall des Salzburger Vergaberechtes um einen Rechtsschutz vor Zuschlagserteilung (Kompetenz des Vergabekontrollsenates zur Nichtigerklärung von Entscheidungen der Landesregierung) gegangen sei, während es hier um die Kompetenz des Vergabekontrollsenates nach Zuschlagserteilung, also um die Feststellung über die Rechtmäßigkeit einer Zuschlagserteilung, gehe. Es hätte einer besonderen Begründung des Antrages bedurft, weil sich die unterschiedlichen Gesetzesbestimmungen (des Salzburger und des Steiermärkischen Landesvergaberechts) "auch inhaltlich in möglicherweise bedeutsamen Voraussetzungen für die Kontrolltätigkeit des VKS unterscheiden". Im Hinblick auf diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes, die erkennen lassen, dass die im Erkenntnis vom 11. 10. 2001, G 12/00 ua, dargelegten Verstöße gegen das Verfassungsrecht für die hier zu beurteilenden Normen nicht in gleicher Weise angenommen werden können, hält der Oberste Gerichtshof seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht weiter aufrecht.
II. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die teilweise Klagezurückweisung in Ansehung des auf Vergaberechtsverstöße gestützten Rechtsgrundes. Der Revisionsrekurswerber bestreitet die Zulässigkeit dieser Zurückweisung, weil im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht zitierten Vorentscheidung 3 Ob 8/00y hier ein einheitlicher Streitgegenstand vorliege, der prozessual nur einheitlich behandelt werden dürfe. Die Begründung des Klagebegehrens mit einerseits vergaberechtswidrigem Verhalten und andererseits sittenwidriger Schädigungsabsicht der beklagten Partei betreffe nur die rechtliche Qualifikation des Streitgegenstandes. Im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Dazu ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die teilweise Klagezurückweisung in Ansehung des auf Vergaberechtsverstöße gestützten Rechtsgrundes. Der Revisionsrekurswerber bestreitet die Zulässigkeit dieser Zurückweisung, weil im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht zitierten Vorentscheidung 3 Ob 8/00y hier ein einheitlicher Streitgegenstand vorliege, der prozessual nur einheitlich behandelt werden dürfe. Die Begründung des Klagebegehrens mit einerseits vergaberechtswidrigem Verhalten und andererseits sittenwidriger Schädigungsabsicht der beklagten Partei betreffe nur die rechtliche Qualifikation des Streitgegenstandes. Im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 3 Ob 8/00y eine auf die Unzulässigerklärung einer Exekutionsführung gerichtete Klage zu beurteilen, die auf einen Oppositionsgrund nach § 35 EO und auf einen Impugnationsgrund nach § 36 EO gestützt war. In Ansehung des Oppositionsgrunds lag eine rechtskräftige Vorentscheidung vor. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die teilweise Zurückweisung der Klage in seinem Ausspruch über das Oppositionsklagebegehren durch das Berufungsgericht und ging dabei von dem in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus, der durch das Begehren und das Tatsachenvorbringen bestimmt werde. Nichts anderes kann hier gelten. Wenn die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren auf Ersatz des Vertrauensschadens einerseits auf Vergaberechtsverstöße stützt, andererseits aber auf eine sittenwidrige, absichtliche Schädigung durch die beklagte Partei, also auf einen Rechtsmissbrauch (§ 1295 Abs 2 ABGB; § 879 ABGB), können - obwohl sie nur einmal die Ersatzleistung fordern darf - durchaus rechtlich selbständig verfolgbare Ansprüche vorliegen, wenn der den Anspruch begründende Sachverhalt nicht identisch ist. Das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen (der Klagegrund) bilden im Sinne der zitierten und herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0037522; SZ 70/60).1. Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 3 Ob 8/00y eine auf die Unzulässigerklärung einer Exekutionsführung gerichtete Klage zu beurteilen, die auf einen Oppositionsgrund nach Paragraph 35, EO und auf einen Impugnationsgrund nach Paragraph 36, EO gestützt war. In Ansehung des Oppositionsgrunds lag eine rechtskräftige Vorentscheidung vor. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die teilweise Zurückweisung der Klage in seinem Ausspruch über das Oppositionsklagebegehren durch das Berufungsgericht und ging dabei von dem in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus, der durch das Begehren und das Tatsachenvorbringen bestimmt werde. Nichts anderes kann hier gelten. Wenn die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren auf Ersatz des Vertrauensschadens einerseits auf Vergaberechtsverstöße stützt, andererseits aber auf eine sittenwidrige, absichtliche Schädigung durch die beklagte Partei, also auf einen Rechtsmissbrauch (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB; Paragraph 879, ABGB), können - obwohl sie nur einmal die Ersatzleistung fordern darf - durchaus rechtlich selbständig verfolgbare Ansprüche vorliegen, wenn der den Anspruch begründende Sachverhalt nicht identisch ist. Das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen (der Klagegrund) bilden im Sinne der zitierten und herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0037522; SZ 70/60).
Zu unterstellen ist, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen über eine absichtliche Schadenszufügung durch das beklagte Land einen auf das ABGB gestützten weiteren Rechtsgrund geltend machte, andernfalls tatsächlich ein einziger, einheitlicher und nur nach dem Vergaberecht zu beurteilender Streitgegenstand vorläge, über den - wie noch auszuführen sein wird - mit gänzlicher Klagezurückweisung zu entscheiden wäre. Wenn aber zugunsten des Revisionsrekurswerbers von unterschiedlichen Sachverhalten (Rechtsgründen) ausgegangen wird, sind sowohl unterschiedliche Entscheidungen über die getrennt zu beurteilenden Ansprüche nicht nur zulässig, sondern auch - wie hier - geboten, wenn bei einem Anspruchsgrund eine Prozessvoraussetzung fehlt, bei dem anderen aber nicht, sodass über diesen in merito entschieden werden kann. Hätte die Klägerin zwei Klagen eingebracht und das identische Ersatzbegehren einmal nur auf die Verletzung von Vergabevorschriften gestützt und in der zweiten Klage auf einen Rechtsmissbrauch, läge das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wegen nicht gleichen Sachverhalts als Anspruchsgrundlage nicht vor und es könnte ohne weiteres die erste Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, wie sie im Vergaberecht normiert sind, zurückgewiesen werden. Nichts anderes kann dann gelten, wenn der Schadenersatz in einer Klage auf zwei, voneinander trennbare Rechtsgründe gestützt wird.
2. Gegen die aus den dargelegten Gründen grundsätzlich zulässige Zurückweisung der Klage, soweit sie sich (ausschließlich) auf Vergaberechtsverstöße stützt, wendet die Klägerin nur ein, dass sie entgegen der Bestimmung des § 55 StVergG vom Zuschlag nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei. An die übergangenen Mitbieter hätten "detaillierte Mitteilungen" ergehen müssen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:2. Gegen die aus den dargelegten Gründen grundsätzlich zulässige Zurückweisung der Klage, soweit sie sich (ausschließlich) auf Vergaberechtsverstöße stützt, wendet die Klägerin nur ein, dass sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 55, StVergG vom Zuschlag nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei. An die übergangenen Mitbieter hätten "detaillierte Mitteilungen" ergehen müssen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
Das Rechtsmittel wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 18. 2. 2000 (Beil 3) über den Zuschlag schriftlich verständigt worden war und dass sie im Verfahren erster Instanz ausdrücklich eingeräumt hatte, das Schreiben erhalten zu haben (S 2 zu ON 20). Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt hat der beklagte Auftraggeber aber seine Verständigungspflicht erfüllt. § 55 StVergG schreibt nicht eine Verständigung unter Bekanntgabe der Gründe für die Zuschlagserteilung vor, er räumt nur den nicht berücksichtigten Bietern, "die dies schriftlich beantragen" das Recht ein, binnen 15 Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung mitgeteilt zu erhalten. Dass die Klägerin dies tatsächlich schriftlich verlangt hätte, hat sie nicht behauptet. Damit ist die Klagezurückweisung aus den vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Gründen nicht zu beanstanden:Das Rechtsmittel wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 18. 2. 2000 (Beil 3) über den Zuschlag schriftlich verständigt worden war und dass sie im Verfahren erster Instanz ausdrücklich eingeräumt hatte, das Schreiben erhalten zu haben (S 2 zu ON 20). Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt hat der beklagte Auftraggeber aber seine Verständigungspflicht erfüllt. Paragraph 55, StVergG schreibt nicht eine Verständigung unter Bekanntgabe der Gründe für die Zuschlagserteilung vor, er räumt nur den nicht berücksichtigten Bietern, "die dies schriftlich beantragen" das Recht ein, binnen 15 Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung mitgeteilt zu erhalten. Dass die Klägerin dies tatsächlich schriftlich verlangt hätte, hat sie nicht behauptet. Damit ist die Klagezurückweisung aus den vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Gründen nicht zu beanstanden:
Die im Anschluss an die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge erlassenen einzelnen Landesvergabegesetze und das Bundesvergabegesetz normieren in ähnlicher und vergleichbarer Weise, dass vor der klageweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere denjenigen auf Ersatz des in den Vergabegesetzen ausdrücklich angeführten Vertrauensschadens, die Vergabeämter (Vergabekontrollsenate) nach der erfolgten Zuschlagserteilung Feststellungsbescheide zu erlassen haben, die für das danach befasste Gericht im Schadenersatzprozess bindend sind. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die vorherige Befassung der Vergabeämter Prozessvoraussetzung (Zulässigkeitsvoraussetzung) für den Schadenersatzprozess ist (zu den §§ 125 und 113 BVergG 1993: 4 Ob 96/02z; zum BVergG 1997: 1 Ob 110/02m und 7 Ob 200/00p; zum Tiroler Vergabegesetz 1998: 7 Ob 148/01t). Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende, im § 118 Abs 2 StVergG normierte Prozessvoraussetzung eines nach § 109 Abs 4 leg cit ergangenen Feststellungsbescheides gelten.Die im Anschluss an die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. 12. 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge erlassenen einzelnen Landesvergabegesetze und das Bundesvergabegesetz normieren in ähnlicher und vergleichbarer Weise, dass vor der klageweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere denjenigen auf Ersatz des in den Vergabegesetzen ausdrücklich angeführten Vertrauensschadens, die Vergabeämter (Vergabekontrollsenate) nach der erfolgten Zuschlagserteilung Feststellungsbescheide zu erlassen haben, die für das danach befasste Gericht im Schadenersatzprozess bindend sind. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die vorherige Befassung der Vergabeämter Prozessvoraussetzung (Zulässigkeitsvoraussetzung) für den Schadenersatzprozess ist (zu den Paragraphen 125 und 113 BVergG 1993: 4 Ob 96/02z; zum BVergG 1997: 1 Ob 110/02m und 7 Ob 200/00p; zum Tiroler Vergabegesetz 1998: 7 Ob 148/01t). Nichts anderes kann für die hier zu beurteilende, im Paragraph 118, Absatz 2, StVergG normierte Prozessvoraussetzung eines nach Paragraph 109, Absatz 4, leg cit ergangenen Feststellungsbescheides gelten.
3. Im fortzusetzenden Verfahren über den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung bzw der Teilnahme am Vergabeverfahren (§ 115 Abs 1 StVergG) wird die Frage zu erörtern sein, ob die Durchsetzung des Vertrauensschadens im Landesrecht abschließend geregelt ist, ob also - wenn es zu einem Zuschlag gekommen ist - die Berufung auf einen anderen Rechtsgrund für zulässig erachtet werden kann oder auch in diesem Fall die im Vergaberecht vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Vergabeamt und Gericht einzuhalten ist. Dabei wird auch zu erörtern sein, dass die Klägerin den Einwand einer sittenwidrigen, absichtlichen Schadenszufügung bisher nur in Verbindung mit den behaupteten Verstößen gegen das Vergaberecht vorgetragen, im Ergebnis also nur eine besondere Verschuldensform (den Vorsatz) des beklagten Landes bei der Abwicklung des Vergabeverfahrens und beim Zuschlag behauptet hat. Sie wird demnach näher darzulegen haben, worin der anspruchsbegründende, vom Vergaberecht trennbare weitere Rechtsgrund gelegen sein soll, der erst die Beurteilung erlaubt, dass der Vergabekontrollsenat vor Einbringung der Schadenersatzklage nicht zu befassen war. Die Klägerin ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer teilweisen Klagezurückweisung unterlegen. Sie hat daher der beklagten Partei die Kosten dieses Zwischenstreits (der Revisionsrekursbeantwortung) zu ersetzen.3. Im fortzusetzenden Verfahren über den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung bzw der Teilnahme am Vergabeverfahren (Paragraph 115, Absatz eins, StVergG) wird die Frage zu erörtern sein, ob die Durchsetzung des Vertrauensschadens im Landesrecht abschließend geregelt ist, ob also - wenn es zu einem Zuschlag gekommen ist - die Berufung auf einen anderen Rechtsgrund für zulässig erachtet werden kann oder auch in diesem Fall die im Vergaberecht vorgesehene Kompetenzverteilung zwischen Vergabeamt und Gericht einzuhalten ist. Dabei wird auch zu erörtern sein, dass die Klägerin den Einwand einer sittenwidrigen, absichtlichen Schadenszufügung bisher nur in Verbindung mit den behaupteten Verstößen gegen das Vergaberecht vorgetragen, im Ergebnis also nur eine besondere Verschuldensform (den Vorsatz) des beklagten Landes bei der Abwicklung des Vergabeverfahrens und beim Zuschlag behauptet hat. Sie wird demnach näher darzulegen haben, worin der anspruchsbegründende, vom Vergaberecht trennbare weitere Rechtsgrund gelegen sein soll, der erst die Beurteilung erlaubt, dass der Vergabekontrollsenat vor Einbringung der Schadenersatzklage nicht zu befassen war. Die Klägerin ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer teilweisen Klagezurückweisung unterlegen. Sie hat daher der beklagten Partei die Kosten dieses Zwischenstreits (der Revisionsrekursbeantwortung) zu ersetzen.