Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob die im § 1111 ABGB bestimmte Frist gewahrt bleibe, wenn innerhalb dieser Frist geklagt wird, dann aber Ruhen des Verfahrens eintritt und der Kläger den Fortsetzungsantrag erst mehr als zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist stellt, in diese Frist jedoch die gesamten Gerichtsferien fallen, keine Rechtsprechung besteht; die Revision ist aber nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat die Frist des § 1111 ABGB in BefolgungDie gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob die im Paragraph 1111, ABGB bestimmte Frist gewahrt bleibe, wenn innerhalb dieser Frist geklagt wird, dann aber Ruhen des Verfahrens eintritt und der Kläger den Fortsetzungsantrag erst mehr als zwei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist stellt, in diese Frist jedoch die gesamten Gerichtsferien fallen, keine Rechtsprechung besteht; die Revision ist aber nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat die Frist des Paragraph 1111, ABGB in Befolgung
der vom erkennenden Senat in SZ 56/103 = JBl 1984, 489 = EvBl.1984/2
= MietSlg.35.210/17 mit eingehender Begründung ausgesprochenen
Rechtsauffassung zutreffend als Ausschlußfrist beurteilt (so auch 6 Ob 557/85; 1 Ob 510/85). Auf solche Fristen hat die neuere Rechtsprechung (SZ 49/106 zu § 34 AngG; SZ 45/80 zu § 43 Abs.2 KO u. a.; vgl. auch SZ 56/103), vom Schrifttum (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 173; Schubert in Rummel, ABGB, § 1451 Rdz 5; Koziol in Anm zu ZAS 1976/6) gebilligt, die Verjährungsvorschriften, vor allem § 1497 ABGB, analog angewendet. Ob und inwieweit die Verjährungsvorschriften auf Präklusivfristen anzuwenden sind, hat sich insbesondere am Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren. Zweck des § 1111 ABGB ist es, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 56/103). Schon deshalb ist die analoge Anwendung des § 1497 ABGB, der den Kläger nicht bloß zur rechtzeitigen Einbringung der Klage, sondern auch zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nötigt, auf die Frist des § 1111 ABGB geboten (so auch 1 Ob 510/85).Rechtsauffassung zutreffend als Ausschlußfrist beurteilt (so auch 6 Ob 557/85; 1 Ob 510/85). Auf solche Fristen hat die neuere Rechtsprechung (SZ 49/106 zu Paragraph 34, AngG; SZ 45/80 zu Paragraph 43, Absatz 2, KO u. a.; vergleiche auch SZ 56/103), vom Schrifttum (Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 173; Schubert in Rummel, ABGB, Paragraph 1451, Rdz 5; Koziol in Anmerkung zu ZAS 1976/6) gebilligt, die Verjährungsvorschriften, vor allem Paragraph 1497, ABGB, analog angewendet. Ob und inwieweit die Verjährungsvorschriften auf Präklusivfristen anzuwenden sind, hat sich insbesondere am Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren. Zweck des Paragraph 1111, ABGB ist es, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch einer Klärung zuzuführen (SZ 56/103). Schon deshalb ist die analoge Anwendung des Paragraph 1497, ABGB, der den Kläger nicht bloß zur rechtzeitigen Einbringung der Klage, sondern auch zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens nötigt, auf die Frist des Paragraph 1111, ABGB geboten (so auch 1 Ob 510/85).
Eine Ruhensvereinbarung benimmt der Klageführung jedenfalls dann nicht die Unterbrechungswirkung, wenn während des Ruhens außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt werden; die Verjährung bzw. der Rechtsverlust infolge Fristablaufes tritt nicht ein, wenn sofort nach Ablauf der Ruhensfrist oder - sofern die Vergleichsverhandlungen darüber hinaus andauerten - unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub, die Fortsetzung des Verfahrens begehrt wird. Da im vorliegenden Fall das Ruhen am 11.4.1984 eingetreten war, hätte die klagende Partei schon am 12.7.1984, also noch vor Beginn der Gerichtsferien, einen Fortsetzungsantrag stellen können; tatsächlich langte ein solcher Antrag aber erst am 19.9.1984, somit nahezu einen Monat nach Beendigung der Gerichtsferien, beim Erstgericht ein. Die klagende Partei hat weder im Fortsetzungsantrag noch später und nicht einmal, nachdem die Beklagte "Verjährung" eingewendet hatte, Gründe vorgetragen, weshalb der Fortsetzungsantrag nicht schon habe früher gestellt werden können. Beruft sich die beklagte Partei auf die Verjährung (bzw. den Rechtsverlust) wegen nichtgehöriger Fortsetzung des Verfahrens, ist es Sache der klagenden Partei, beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit darzutun (JBl.1980, 98 mwN uva; Schubert a.a.O. § 1497 Rdz 10); von Amts wegen sind solche Gründe nicht zu erheben (SZ 52/30 u.v.a.). Erstmals in der Revision verweist die klagende Partei darauf, der Stillstand des Verfahrens sei zu einer weiteren Prüfung der Frage, ob und wann die Beklagte einen Baukostenzuschuß geleistet habe, "genützt" worden. Abgesehen davon, daß aus dem Vorbringen nicht erkennbar ist, weshalb eine solche Prüfung nicht auch während des in Gang befindlichen Verfahrens hätte vorgenommen werden können, ist dieses Vorbringen als Neuerung unbeachtlich. Unterstellt man als Zweck der verhältnismäßig kurzen Präklusivfrist die Nötigung des Bestandgebers, Ansprüche aus der Rückstellung der Bestandsache unverzüglich zu klären, so ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens als Voraussetzung für die Fristunterbrechung ein strenger Maßstab anzulegen. Die klagende Partei hätte demnach, wenn die Parteien das Ruhen zur gegenseitigen Abklärung von Ansprüchen nützen wollten, in Anbetracht des Zweckes der Klagebefristung unverzüglich einen Fortsetzungsantrag stellen müssen, weil - wovon mangels anders lautender Behauptungen auszugehen ist - besondere Gründe für eine Verzögerung des Fortsetzungsantrages nicht gegeben waren. Auch von einer bloß geringfügigen Verzögerung kann bei Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch mehr als zwei Monate im Rahmen einer bei Präklusivfristen gebotenen strengen Prüfung nicht die Rede sein. Daß die Gerichtsferien zur Gänze in die Verzögerung fallen, bildet ebenfalls keinen zureichenden Grund für die Duldung des Zuwartens, weil das Gericht bei unverzüglicher Antragstellung noch vor den Gerichtsferien entsprechende Verfügungen hätte treffen können. Überdies müssen die Gründe für die Untätigkeit im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein (JBl.1983, 148 u.a.). Da das Berufungsgericht in der Säumnis der klagenden Partei zu Recht keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 1497 ABGB erblickte, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Eine Ruhensvereinbarung benimmt der Klageführung jedenfalls dann nicht die Unterbrechungswirkung, wenn während des Ruhens außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt werden; die Verjährung bzw. der Rechtsverlust infolge Fristablaufes tritt nicht ein, wenn sofort nach Ablauf der Ruhensfrist oder - sofern die Vergleichsverhandlungen darüber hinaus andauerten - unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub, die Fortsetzung des Verfahrens begehrt wird. Da im vorliegenden Fall das Ruhen am 11.4.1984 eingetreten war, hätte die klagende Partei schon am 12.7.1984, also noch vor Beginn der Gerichtsferien, einen Fortsetzungsantrag stellen können; tatsächlich langte ein solcher Antrag aber erst am 19.9.1984, somit nahezu einen Monat nach Beendigung der Gerichtsferien, beim Erstgericht ein. Die klagende Partei hat weder im Fortsetzungsantrag noch später und nicht einmal, nachdem die Beklagte "Verjährung" eingewendet hatte, Gründe vorgetragen, weshalb der Fortsetzungsantrag nicht schon habe früher gestellt werden können. Beruft sich die beklagte Partei auf die Verjährung (bzw. den Rechtsverlust) wegen nichtgehöriger Fortsetzung des Verfahrens, ist es Sache der klagenden Partei, beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit darzutun (JBl.1980, 98 mwN uva; Schubert a.a.O. Paragraph 1497, Rdz 10); von Amts wegen sind solche Gründe nicht zu erheben (SZ 52/30 u.v.a.). Erstmals in der Revision verweist die klagende Partei darauf, der Stillstand des Verfahrens sei zu einer weiteren Prüfung der Frage, ob und wann die Beklagte einen Baukostenzuschuß geleistet habe, "genützt" worden. Abgesehen davon, daß aus dem Vorbringen nicht erkennbar ist, weshalb eine solche Prüfung nicht auch während des in Gang befindlichen Verfahrens hätte vorgenommen werden können, ist dieses Vorbringen als Neuerung unbeachtlich. Unterstellt man als Zweck der verhältnismäßig kurzen Präklusivfrist die Nötigung des Bestandgebers, Ansprüche aus der Rückstellung der Bestandsache unverzüglich zu klären, so ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens als Voraussetzung für die Fristunterbrechung ein strenger Maßstab anzulegen. Die klagende Partei hätte demnach, wenn die Parteien das Ruhen zur gegenseitigen Abklärung von Ansprüchen nützen wollten, in Anbetracht des Zweckes der Klagebefristung unverzüglich einen Fortsetzungsantrag stellen müssen, weil - wovon mangels anders lautender Behauptungen auszugehen ist - besondere Gründe für eine Verzögerung des Fortsetzungsantrages nicht gegeben waren. Auch von einer bloß geringfügigen Verzögerung kann bei Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch mehr als zwei Monate im Rahmen einer bei Präklusivfristen gebotenen strengen Prüfung nicht die Rede sein. Daß die Gerichtsferien zur Gänze in die Verzögerung fallen, bildet ebenfalls keinen zureichenden Grund für die Duldung des Zuwartens, weil das Gericht bei unverzüglicher Antragstellung noch vor den Gerichtsferien entsprechende Verfügungen hätte treffen können. Überdies müssen die Gründe für die Untätigkeit im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein (JBl.1983, 148 u.a.). Da das Berufungsgericht in der Säumnis der klagenden Partei zu Recht keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 1497, ABGB erblickte, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.