Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die ordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0043056) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1. Dass zum selben Themenkomplex mehrere ähnliche Verfahren bereits anhängig sind oder in Betracht kommen, begründet für sich genommen noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042742 [T15]). Wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente mit Hilfe vorhandener Leitlinien durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung gelöst werden kann, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.1. Dass zum selben Themenkomplex mehrere ähnliche Verfahren bereits anhängig sind oder in Betracht kommen, begründet für sich genommen noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042742 [T15]). Wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente mit Hilfe vorhandener Leitlinien durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung gelöst werden kann, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
2.1. Voraussetzung für die Begründetheit eines Feststellungsanspruchs ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ob ein derartiges rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0039177 [T1]).2.1. Voraussetzung für die Begründetheit eines Feststellungsanspruchs ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ob ein derartiges rechtliches Interesse iSd Paragraph 228, ZPO vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0039177 [T1]).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Zulässigkeit der Feststellungsklage, ob ein Bestandverhältnis ein Miet- oder Pachtverhältnis ist und ob ein Bestandverhältnis den Bestimmungen des MRG oder den Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt, bejaht (vgl Fasching in Fasching/Konecny2 § 228 ZPO Rz 46 und 50 mwN). Der Rechtsprechung liegt die Ansicht zugrunde, dass für den Fall, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die zwischen ihnen begründeten rechtliche Beziehungen den Charakter eines bestimmten Rechtsverhältnisses haben, die Gesamtheit ihrer Rechtsbeziehungen strittig sei (1 Ob 378/56 RZ 1956, 157).2.2. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Zulässigkeit der Feststellungsklage, ob ein Bestandverhältnis ein Miet- oder Pachtverhältnis ist und ob ein Bestandverhältnis den Bestimmungen des MRG oder den Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt, bejaht vergleiche Fasching in Fasching/Konecny2 Paragraph 228, ZPO Rz 46 und 50 mwN). Der Rechtsprechung liegt die Ansicht zugrunde, dass für den Fall, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob die zwischen ihnen begründeten rechtliche Beziehungen den Charakter eines bestimmten Rechtsverhältnisses haben, die Gesamtheit ihrer Rechtsbeziehungen strittig sei (1 Ob 378/56 RZ 1956, 157).
2.3. Zum gleichen Ergebnis gelangt Fasching (aaO § 228 Rz 45). Die gegenteiligen Auffassungen von Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 549; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 § 228 Rz 5 und Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 § 228 Rz 5) sind nicht näher begründet. Im Übrigen weisen sowohl Rechberger/Klicka aaO als auch Rechberger/Simotta aaO auf die herrschende gegenteilige Rechtsprechung hin. Rechberger/Simotta führen zudem ausdrücklich aus, dass eine Klage auf Feststellung, dass ein bestimmtes Bestandverhältnis dem MRG unterliegt sowie ob ein Bestandverhältnis ein Miet- oder Pachtverhältnis ist, zulässig sei (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 549 FN 49).2.3. Zum gleichen Ergebnis gelangt Fasching (aaO Paragraph 228, Rz 45). Die gegenteiligen Auffassungen von Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 549; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 228, Rz 5 und Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO3 Paragraph 228, Rz 5) sind nicht näher begründet. Im Übrigen weisen sowohl Rechberger/Klicka aaO als auch Rechberger/Simotta aaO auf die herrschende gegenteilige Rechtsprechung hin. Rechberger/Simotta führen zudem ausdrücklich aus, dass eine Klage auf Feststellung, dass ein bestimmtes Bestandverhältnis dem MRG unterliegt sowie ob ein Bestandverhältnis ein Miet- oder Pachtverhältnis ist, zulässig sei (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 Rz 549 FN 49).
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (wobl 2009, 251).
3.2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung nicht von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Leitlinien (vgl Vonkilch, Bestandverträge in Einkaufszentren: Aktuelle Entwicklungen in Judikatur und Rechtspolitik, wobl 2010, 57 mwN) abgewichen, wenn es trotz der vereinbarten Betriebspflicht, der Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsanlagen, wie WC und Parkplatz, sowie der Vereinbarung eines umsatzabhängigen Mietzinses nach Ablauf von 10 Jahren im vorliegenden Rechtsverhältnis ein Mietverhältnis erblickte.3.2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung nicht von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Leitlinien vergleiche Vonkilch, Bestandverträge in Einkaufszentren: Aktuelle Entwicklungen in Judikatur und Rechtspolitik, wobl 2010, 57 mwN) abgewichen, wenn es trotz der vereinbarten Betriebspflicht, der Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsanlagen, wie WC und Parkplatz, sowie der Vereinbarung eines umsatzabhängigen Mietzinses nach Ablauf von 10 Jahren im vorliegenden Rechtsverhältnis ein Mietverhältnis erblickte.
3.3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der Klägerin nämlich nur die Infrastruktur der „S*****“, eine Rolltreppe und ein Aufzug zur Verfügung gestellt. Es wurde kein lebendes Unternehmen übergeben. Die Klägerin hatte gemäß § 6 des Mietvertrags nach Beendigung des Bestandverhältnisses ein besenreines Bestandlokal zurückzugeben. In der Entscheidung 6 Ob 141/09t hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall gleichfalls das Vorliegen eines Bestandverhältnisses angenommen. In diesem Fall war ein im „Edelrohbauzustand“ befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum in Bestand gegeben worden, das der Bestandnehmer unter beträchtlichem Aufwand und mit erheblichen Investitionen fertig stellte und bei Beendigung des Bestandverhältnisses wieder in den Ausgangszustand zurückzuversetzen hatte. In diesem Fall waren auch keine sonstige Betriebsmittel, wie Einrichtung, Warenlager, Kundenstock oder Gewerbeberechtigung, zur Verfügung gestellt worden. Nach dieser Entscheidung ändert an der Qualifikation als Mietvertrag auch nichts, wenn den Bestandnehmer gewisse Gemeinschaftsverpflichtungen, wie die Wahrung des Gesamtinteresses des Einkaufszentrums, treffen und der Bestandgeber die Infrastruktur des Einkaufszentrums und Kundenparkplätze zur Verfügung stellt. Die Vereinbarung eines umsatzorientierten Bestandzinses kann für sich allein jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung haben (vgl 1 Ob 25/08w).3.3. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der Klägerin nämlich nur die Infrastruktur der „S*****“, eine Rolltreppe und ein Aufzug zur Verfügung gestellt. Es wurde kein lebendes Unternehmen übergeben. Die Klägerin hatte gemäß Paragraph 6, des Mietvertrags nach Beendigung des Bestandverhältnisses ein besenreines Bestandlokal zurückzugeben. In der Entscheidung 6 Ob 141/09t hat der erkennende Senat in einem vergleichbaren Fall gleichfalls das Vorliegen eines Bestandverhältnisses angenommen. In diesem Fall war ein im „Edelrohbauzustand“ befindliches Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum in Bestand gegeben worden, das der Bestandnehmer unter beträchtlichem Aufwand und mit erheblichen Investitionen fertig stellte und bei Beendigung des Bestandverhältnisses wieder in den Ausgangszustand zurückzuversetzen hatte. In diesem Fall waren auch keine sonstige Betriebsmittel, wie Einrichtung, Warenlager, Kundenstock oder Gewerbeberechtigung, zur Verfügung gestellt worden. Nach dieser Entscheidung ändert an der Qualifikation als Mietvertrag auch nichts, wenn den Bestandnehmer gewisse Gemeinschaftsverpflichtungen, wie die Wahrung des Gesamtinteresses des Einkaufszentrums, treffen und der Bestandgeber die Infrastruktur des Einkaufszentrums und Kundenparkplätze zur Verfügung stellt. Die Vereinbarung eines umsatzorientierten Bestandzinses kann für sich allein jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung haben vergleiche 1 Ob 25/08w).
3.4. Zusammenfassend haben die Vorinstanzen somit den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.