Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Kläger macht geltend, der im Privatanklageverfahren geschlossene Vergleich entfalte - mangels entsprechender Parteiabsicht - keine Bereinigungswirkung hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens. Verglichen seien nur die Ansprüche des Privatanklägers auf Bestrafung, Urteilsveröffentlichung und Entschädigung nach dem Mediengesetz. Ein darüber hinausgehender Parteiwille gehe weder aus dem Vergleichstext noch aus sonstigen Umständen hervor; es sei auch nicht festgestellt worden, ob die verfahrensgegenständlichen Unterlassungsansprüche im Zuge der Vergleichsgespräche erörtert wurden oder dass die Parteien auch diese hätten vergleichen wollen.
Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass Feststellungen zur Parteiabsicht bei Abschluss des Vergleiches fehlen und das Rekursgericht seine Bereinigungswirkung daher nur aus der Urkunde selbst beurteilt hat. Der Revisionsrekurs weist auch zutreffend darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr durch den im Privatanklageverfahren erfolgten Widerruf nicht weggefallen ist. Während der Widerruf der Beseitigung der negativen Folgen der Ehrverletzung dient (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 76), ist Ziel des Unterlassungsanspruches die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen. Die Unterlassungsklage ist somit kein Minus zum Widerrufsanspruch, vielmehr sind beide Ansprüche kumulierbar (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23 zu § 1330). Der Unterlassungsanspruch selbst wurde mangels gegenteiliger Feststellungen über die Parteiabsicht durch den Widerruf im Privatanklageverfahren nicht beseitigt. Sein Bestand kann Inhalt einer neuerlichen Überprüfung im Hauptverfahren sein.Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugestehen, dass Feststellungen zur Parteiabsicht bei Abschluss des Vergleiches fehlen und das Rekursgericht seine Bereinigungswirkung daher nur aus der Urkunde selbst beurteilt hat. Der Revisionsrekurs weist auch zutreffend darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr durch den im Privatanklageverfahren erfolgten Widerruf nicht weggefallen ist. Während der Widerruf der Beseitigung der negativen Folgen der Ehrverletzung dient (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 76), ist Ziel des Unterlassungsanspruches die Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungen. Die Unterlassungsklage ist somit kein Minus zum Widerrufsanspruch, vielmehr sind beide Ansprüche kumulierbar (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1330,). Der Unterlassungsanspruch selbst wurde mangels gegenteiliger Feststellungen über die Parteiabsicht durch den Widerruf im Privatanklageverfahren nicht beseitigt. Sein Bestand kann Inhalt einer neuerlichen Überprüfung im Hauptverfahren sein.
Dessen ungeachtet erweist sich aber die Abweisung des Sicherungsbegehrens im Ergebnis als berechtigt. Zur Sicherung der in § 1330 ABGB bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung bestehen (anders als etwa nach § 24 UWG) keine Sondernormen. Der Sicherungsanspruch kann auf § 381 EO gestützt werden, nach dessen Z 2 eine Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen getroffen werden kann, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Von der Überlegung ausgehend, dass einer in ihrer Ehre beeinträchtigten Person nicht nur - durch Geld adäquat auszugleichende - Vermögensnachteile, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung und Ähnliches auswirken könnten, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens sei bei Angriffen auf die Ehre einer Person nicht erforderlich; der wegen einer Ehrverletzung zustehende Unterlassungsanspruch könne daher durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedürfe (MR 1996, 105 - "überhöhte Kosten" mwN; MR 1996, 238 - Hausdurchsuchung; RIS-Justiz RS0011399; Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 429 Anh I c Rz 40).Dessen ungeachtet erweist sich aber die Abweisung des Sicherungsbegehrens im Ergebnis als berechtigt. Zur Sicherung der in Paragraph 1330, ABGB bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung bestehen (anders als etwa nach Paragraph 24, UWG) keine Sondernormen. Der Sicherungsanspruch kann auf Paragraph 381, EO gestützt werden, nach dessen Ziffer 2, eine Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen getroffen werden kann, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Von der Überlegung ausgehend, dass einer in ihrer Ehre beeinträchtigten Person nicht nur - durch Geld adäquat auszugleichende - Vermögensnachteile, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung und Ähnliches auswirken könnten, vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens sei bei Angriffen auf die Ehre einer Person nicht erforderlich; der wegen einer Ehrverletzung zustehende Unterlassungsanspruch könne daher durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedürfe (MR 1996, 105 - "überhöhte Kosten" mwN; MR 1996, 238 - Hausdurchsuchung; RIS-Justiz RS0011399; Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 429 Anh römisch eins c Rz 40).
Der Widerruf ist die Zurücknahme einer Behauptung als unwahr (SZ 50/111; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 38 zu § 1330), er dient der Naturalrestitution und beseitigt das vom Täter hervorgerufene rufschädigende Bild des durch die Äußerung Verletzten (Brandstetter/Schmid aaO 432 Rz 54 f; Korn/Neumayer aaO 76).Der Widerruf ist die Zurücknahme einer Behauptung als unwahr (SZ 50/111; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 38 zu Paragraph 1330,), er dient der Naturalrestitution und beseitigt das vom Täter hervorgerufene rufschädigende Bild des durch die Äußerung Verletzten (Brandstetter/Schmid aaO 432 Rz 54 f; Korn/Neumayer aaO 76).
Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) - wie hier - die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend § 381 Z 2 EO bescheinigen.Hat der Täter (Gegner der gefährdeten Partei) - wie hier - die ehrverletzende Behauptung als unwahr zurückgenommen und so ein zunächst hervorgerufenes rufschädigendes Bild beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten nach wie vor unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht drohen, die sich außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftsrechtliche Ächtung oder Ähnliches auswirken könnten. Er müsste vielmehr in einem solchen Fall ausnahmsweise die Gefährdung als Voraussetzung der begehrten Sicherungsverfügung entsprechend Paragraph 381, Ziffer 2, EO bescheinigen.
Eine derartige Bescheinigung hat der Kläger im vorliegenden Fall weder angeboten noch erbracht. Eine Gefährdung seiner Persönlichkeitsrechte für die Dauer des Verfahrens über den Unterlassungsanspruch (nur für diesen Zeitraum könnte eine einstweilige Verfügung erlassen werden und so dem Kläger Sicherheit bieten) ist auch keineswegs evident, weil nicht anzunehmen ist, dass der Beklagte im Hinblick auf seinen Widerruf die Behauptung noch während des laufenden Verfahrens über den Unterlassungsanspruch wiederholen werde. Der bloße Hinweis auf (bevorstehende) Wahlkämpfe kann in diesem Zusammenhang nicht ausreichen.
Die im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) erforderliche, aber fehlende Gefahrenbescheinigung hindert die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Ansehung der zu lit a) angeführten Äußerung.Die im vorliegenden Fall (ausnahmsweise) erforderliche, aber fehlende Gefahrenbescheinigung hindert die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Ansehung der zu Litera a,) angeführten Äußerung.
Zu der in lit b) des Sicherungsantrages angeführten Behauptung hat der Kläger selbst zugestanden, in einem Fall eine Spende von (glaublich) 3.000 S von jemandem erhalten zu haben, der tatsächlich mit der Gemeinde in Geschäftsverbindung gestanden sei. Er hat damit die Richtigkeit der Behauptung in ihrem Kern zugestanden, sodass auch insoweit die Voraussetzungen für die Erlassung der begehrten Unterlassungsverfügung fehlen.Zu der in Litera b,) des Sicherungsantrages angeführten Behauptung hat der Kläger selbst zugestanden, in einem Fall eine Spende von (glaublich) 3.000 S von jemandem erhalten zu haben, der tatsächlich mit der Gemeinde in Geschäftsverbindung gestanden sei. Er hat damit die Richtigkeit der Behauptung in ihrem Kern zugestanden, sodass auch insoweit die Voraussetzungen für die Erlassung der begehrten Unterlassungsverfügung fehlen.
Dem Revisionsrekurs wird aus den angeführten Gründen ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO bzw § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO. Ein Kostenersatz an den Beklagten, der keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hatte, findet nicht statt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO bzw Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO. Ein Kostenersatz an den Beklagten, der keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hatte, findet nicht statt.