Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. In der älteren Rechtsprechung wurde die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Diese von der überwiegenden Lehre (vgl die Nachweise in 6 Ob 59/99s) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildet eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellt sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet ausnahmsweise der Zwischenantrag auf Feststellung. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Werden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (6 Ob 59/99s mwN).Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. In der älteren Rechtsprechung wurde die Meinung vertreten, dass selbst mangels Identität des Begehrens das Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen könne, insbesondere, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten. Diese von der überwiegenden Lehre vergleiche die Nachweise in 6 Ob 59/99s) abgelehnte Ansicht wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eingeschränkt. Danach reicht es nicht aus, dass eine im Vorprozess relevante Vorfrage auch eine solche des späteren Prozesses ist. Bildet eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens, sondern stellt sie lediglich eine Vorfrage dar, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. Die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet ausnahmsweise der Zwischenantrag auf Feststellung. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden. Werden Vorfragen aber ohnehin bindend festgestellt, wäre dieser Halbsatz überflüssig (6 Ob 59/99s mwN).
Bei der Entscheidung über die Zahlungsklage im Vorprozess waren Fragen der Auslegung des "Tauschvertrages" und des vereinbarten "Wiederkaufsrechtes", der konkreten Vereinbarung eines "Wiederkaufspreises" und insbesondere auch der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung jeweils Vorfragen. Das Klagebegehren hätte auch auf Grund anderer Erwägungen - etwa des Einwandes des Beklagten, als Wiederkaufspreis sei 1 S/m2 vereinbart worden, der auch bezahlt worden sei - abgewiesen werden können. Die Beurteilung der Vorfrage der Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung ist lediglich den Entscheidungsgründen zu entnehmen, die für sich allein aber nicht in Rechtskraft erwachsen können. Die Rechtskraftwirkung eines Urteiles erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0041357). Es bedarf aber keiner Auslegung des Spruches, wenn daraus der Inhalt der Entscheidung deutlich hervorgeht (SZ 41/103 ua). Dies gilt insbesondere für ein Zahlungsbegehren, das auch Gegenstand des Vorprozesses war. Eine Bindung bloß an die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, womit die Vorfrage der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht (RIS-Justiz RS0041157). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, vermag die bloße "Entscheidungsharmonie" die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten (2 Ob 99/00y mwN).
Das Berufungsgericht hat daher im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bindungswirkung erkannt, dass die Rechtsunwirksamkeit der zwischen dem (verstorbenen) Kläger und den Eltern des Beklagten im Jahr 1976 getroffenen Vereinbarung der Eigentumsübertragung der strittigen Grundstücke an die Eltern des Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend festgestellt wurde. Die Frage, ob der Vertrag zur Gänze oder nur teilweise rechtsunwirksam ist, war im Übrigen im Vorprozess gar nicht entscheidend. Aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage (nach § 510 Abs 3 ZPO ohne nähere Begründung) im Verfahren 2 C 2066/96x des Bezirksgerichtes Tulln (1 Ob 174/98i) ist daher entgegen dem Rechtsstandpunkt des Klägers auch nicht abzuleiten, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht teilte, der der Einverleibung des Eigentums der Eltern des Beklagten zugrundeliegende Vertrag sei infolge Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragspunkt zur Gänze unwirksam.Das Berufungsgericht hat daher im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Bindungswirkung erkannt, dass die Rechtsunwirksamkeit der zwischen dem (verstorbenen) Kläger und den Eltern des Beklagten im Jahr 1976 getroffenen Vereinbarung der Eigentumsübertragung der strittigen Grundstücke an die Eltern des Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend festgestellt wurde. Die Frage, ob der Vertrag zur Gänze oder nur teilweise rechtsunwirksam ist, war im Übrigen im Vorprozess gar nicht entscheidend. Aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage (nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ohne nähere Begründung) im Verfahren 2 C 2066/96x des Bezirksgerichtes Tulln (1 Ob 174/98i) ist daher entgegen dem Rechtsstandpunkt des Klägers auch nicht abzuleiten, dass der Oberste Gerichtshof die Ansicht teilte, der der Einverleibung des Eigentums der Eltern des Beklagten zugrundeliegende Vertrag sei infolge Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragspunkt zur Gänze unwirksam.
Bei Teilungültigkeit ist die Regel des § 878 ABGB über die Teilunmöglichkeit analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0025085). Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil des Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwille nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teiles des Vertrages auszugehen (3 Ob 562/95 = SZ 68/161; Rummel in Rummel, ABGB3 § 878 Rz 4).Bei Teilungültigkeit ist die Regel des Paragraph 878, ABGB über die Teilunmöglichkeit analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0025085). Aus Paragraph 878, ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil des Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwille nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teiles des Vertrages auszugehen (3 Ob 562/95 = SZ 68/161; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 878, Rz 4).
Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nur dann, wenn zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen werden, werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0043422). Eine solche Beweisführung hat der Kläger im vorliegenden Verfahren aber nicht angetreten, sodass zur Frage, welche Vertragspunkte zum wesentlichen Inhalt des auf Eigentumsübertragung an den strittigen Grundstücken gerichteten Geschäftes gehören, ob sich der Vertrag teilen lässt und ob von der Restgültigkeit betreffend die vereinbarte Eigentumsübertragung auszugehen ist, der hypothetische Parteiwille durch die Auslegung der Vertragsurkunde zu ermitteln ist (vgl SZ 68/161).Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Nur dann, wenn zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen werden, werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen (RIS-Justiz RS0043422). Eine solche Beweisführung hat der Kläger im vorliegenden Verfahren aber nicht angetreten, sodass zur Frage, welche Vertragspunkte zum wesentlichen Inhalt des auf Eigentumsübertragung an den strittigen Grundstücken gerichteten Geschäftes gehören, ob sich der Vertrag teilen lässt und ob von der Restgültigkeit betreffend die vereinbarte Eigentumsübertragung auszugehen ist, der hypothetische Parteiwille durch die Auslegung der Vertragsurkunde zu ermitteln ist vergleiche SZ 68/161).
Fragen der Vertragsauslegung kommt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0112106). Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen, war doch für den Kläger die sofortige Erlangung der Abbauberechtigung auf den Gründstücken der Eltern des Beklagten von entscheidender Bedeutung, weshalb er auch bereit war, einer sofortigen Eigentumseinverleibung zuzustimmen, weil er ansonsten keine Nutzungsmöglichkeit an deren Grundstücke erlangt hätte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass zumindest von einer Restgültigkeit des Übereinkommens der seinerzeitigen Vertragsparteien auf Eigentumsübertragung an den strittigen Grundstücken auszugehen ist, ist durchaus vertretbar.
Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren, weil darin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten war als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu honorieren, weil darin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.