Begründung:
Der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis wohnhafte Kläger begehrt von der beklagten Partei S 114.000 aus einer Kreditausfallsversicherung nach Diebstahl oder Totalschaden betreffend einen von ihm geleasten PKW, der bei einem Verkehrsunfall in Tunesien total beschädigt worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf seine Vernehmung als Partei sowie auf zwei ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis wohnhafte Zeugen.
Die Beklagte, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Wien hat, beantragte Klagsabweisung und wendete mangelnde aktive Klagslegitimation des Klägers ein; nicht dieser, sondern die Leasinggeberin sei Versicherungsnehmerin. Im Übrigen beschränke sich der Versicherungsschutz auf Ereignisse, die sich innerhalb Europas ereigneten. Das Beweisanbot der Beklagten umfasst zwei Zeugen aus Wien und einen Zeugen, der in Ried im Innkreis wohnhaft ist.
Das Verfahren ist beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängig, an das die Klage gemäß § 230a ZPO überwiesen wurde, nachdem das ursprünglich angerufene Bezirksgericht Ried im Innkreis die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.Das Verfahren ist beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängig, an das die Klage gemäß Paragraph 230 a, ZPO überwiesen wurde, nachdem das ursprünglich angerufene Bezirksgericht Ried im Innkreis die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.
Der Kläger beantragt unter Hinweis darauf, dass er und die beiden von ihm namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Ried haben, die Delegierung an dieses Gericht.
Die Beklagte trat der Delegierung entgegen. Es gehe allein um die Auslegung des Versicherungsvertrages. Dazu seien zwei in Wien und drei im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis aufhältige Zeugen einzuvernehmen. Die beantragte Delegierung sei daher iSd § 31 JN nicht zweckmäßig.Die Beklagte trat der Delegierung entgegen. Es gehe allein um die Auslegung des Versicherungsvertrages. Dazu seien zwei in Wien und drei im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis aufhältige Zeugen einzuvernehmen. Die beantragte Delegierung sei daher iSd Paragraph 31, JN nicht zweckmäßig.
Das Prozessgericht erster Instanz äußerte sich gemäß § 31 Abs 3 JN dahin, die Zweckmäßigkeit einer allfälligen Delegierung liege darin, "dass drei Zeugen und der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des BG Ried haben, demgegenüber zwei Zeugen in Wien".Das Prozessgericht erster Instanz äußerte sich gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN dahin, die Zweckmäßigkeit einer allfälligen Delegierung liege darin, "dass drei Zeugen und der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des BG Ried haben, demgegenüber zwei Zeugen in Wien".