Aus der Begründung:
In der Sache selbst ist dem Kläger zwar beizupflichten, daß er sein Klagebegehren nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Gesetzesstelle gestützt hat und daß daher schon auf Grund seines bisherigen Vorbringens die Beurteilung dieses Begehrens unter dem Gesichtspunkt des § 368 EO sowie auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 430 bzw 440 ABGB sowie einer "Bereicherung" der Beklagten zulässig ist. Damit ist für den Kläger jedoch aus nachstehenden Gründen nichts gewonnen:In der Sache selbst ist dem Kläger zwar beizupflichten, daß er sein Klagebegehren nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Gesetzesstelle gestützt hat und daß daher schon auf Grund seines bisherigen Vorbringens die Beurteilung dieses Begehrens unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 368, EO sowie auch unter dem Gesichtspunkt der Paragraphen 430, bzw 440 ABGB sowie einer "Bereicherung" der Beklagten zulässig ist. Damit ist für den Kläger jedoch aus nachstehenden Gründen nichts gewonnen:
Die für eine Doppelveräußerung beweglicher Sachen geltende Bestimmung des § 430 ABGB regelt ebenso wie die für eine Doppelveräußerung unbeweglicher Sachen geltende Bestimmung des § 440 ABGB in erster Linie den Eigentumserwerb. Mit der Formulierung, daß der Eigentümer bei Doppelveräußerung "dem verletzten Teil zu haften" habe (§ 430 ABGB letzter Halbsatz), wurde kein besonderer Anspruch eines bestimmten Inhaltes normiert, sondern vielmehr lediglich auf das Fortbestehen der vertraglichen Beziehungen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen - grundsätzliche Leistungspflicht und damit Möglichkeit einer Leistungsklage, andererseits Schadenersatzpflicht und damit Schadenersatz- oder Interessenklage - hingewiesen (vgl Klang[2] II 328; SpR 48 neu = SZ 30/33; JBl 1958, 471 ua).Die für eine Doppelveräußerung beweglicher Sachen geltende Bestimmung des Paragraph 430, ABGB regelt ebenso wie die für eine Doppelveräußerung unbeweglicher Sachen geltende Bestimmung des Paragraph 440, ABGB in erster Linie den Eigentumserwerb. Mit der Formulierung, daß der Eigentümer bei Doppelveräußerung "dem verletzten Teil zu haften" habe (Paragraph 430, ABGB letzter Halbsatz), wurde kein besonderer Anspruch eines bestimmten Inhaltes normiert, sondern vielmehr lediglich auf das Fortbestehen der vertraglichen Beziehungen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen - grundsätzliche Leistungspflicht und damit Möglichkeit einer Leistungsklage, andererseits Schadenersatzpflicht und damit Schadenersatz- oder Interessenklage - hingewiesen vergleiche Klang[2] römisch zwei 328; SpR 48 neu = SZ 30/33; JBl 1958, 471 ua).
Die vom Kläger vertretene Meinung, daß bei Doppelveräußerung dem ersten Käufer zumindest die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem vom zweiten Käufer bezahlten Preis zu ersetzen sei, wurde zwar von der zweiten Instanz in der in GlU 15.940 veröffentlichten Entscheidung aus der Erwägung vertreten, daß der Verkäufer insoweit ungerechtfertigt bereichert sei und andernfalls für den Vertragsbruch geradezu prämiiert würde; ihr kann jedoch in dieser allgemeinen Form aus nachstehenden Erwägungen nicht beigetreten werden:
Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe jeder Bereicherung, sondern lediglich Verpflichtungen dieser Art auf Grund bestimmter einzelner Tatbestände (ebenso SZ 31/150 ua). Weder aus dem 2. Satz des § 921 ABGB, der lediglich einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB darstellt (ebenso EvBl 1967/13 ua), noch aus den Bestimmungen der §§ 1431 ff ABGB läßt sich der hier erhobene Anspruch ableiten. Damit geht auch die Berufung des Klägers auf die Entscheidung SZ 24/170 ins Leere; denn wenn es auch richtig ist, daß mit der Interessenklage auch die Herausgabe der Bereicherung verlangt werden kann (in diesem Sinn die angeführte Entscheidung), so hat dies naturgemäß zur Voraussetzung, daß ein Bereicherungsanspruch besteht.Das österreichische Recht kennt keine allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe jeder Bereicherung, sondern lediglich Verpflichtungen dieser Art auf Grund bestimmter einzelner Tatbestände (ebenso SZ 31/150 ua). Weder aus dem 2. Satz des Paragraph 921, ABGB, der lediglich einen Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB darstellt (ebenso EvBl 1967/13 ua), noch aus den Bestimmungen der Paragraphen 1431, ff ABGB läßt sich der hier erhobene Anspruch ableiten. Damit geht auch die Berufung des Klägers auf die Entscheidung SZ 24/170 ins Leere; denn wenn es auch richtig ist, daß mit der Interessenklage auch die Herausgabe der Bereicherung verlangt werden kann (in diesem Sinn die angeführte Entscheidung), so hat dies naturgemäß zur Voraussetzung, daß ein Bereicherungsanspruch besteht.
Ferner könnte selbst bei Ergänzung des Klagevorbringens in der Richtung, daß die Beklagten unredlich gehandelt hätten, ein Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hier aus der Bestimmung des § 335 ABGB nicht abgeleitet werden. Die genannte Bestimmung bezieht sich nämlich auf den unredlichen Besitzer einer fremden Sache, während hier die Beklagten bei Veräußerung des gegenständlichen Grundstückes an die Firma B über ihr eigene Sache verfügten, außerdem der obligatorisch zur Herausgabe einer Sache verpflichtete Eigentümer regelmäßig als deren redlicher Besitzer anzusehen ist (ebenso EvBl 1971/138 ua).Ferner könnte selbst bei Ergänzung des Klagevorbringens in der Richtung, daß die Beklagten unredlich gehandelt hätten, ein Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hier aus der Bestimmung des Paragraph 335, ABGB nicht abgeleitet werden. Die genannte Bestimmung bezieht sich nämlich auf den unredlichen Besitzer einer fremden Sache, während hier die Beklagten bei Veräußerung des gegenständlichen Grundstückes an die Firma B über ihr eigene Sache verfügten, außerdem der obligatorisch zur Herausgabe einer Sache verpflichtete Eigentümer regelmäßig als deren redlicher Besitzer anzusehen ist (ebenso EvBl 1971/138 ua).
Hingegen kann die gegenständliche Klage angesichts des bereits wiedergegebenen Klagevorbringens, der Kläger habe durch die vertragswidrige Veräußerung einen Vermögensschaden in Höhe des tatsächlichen Wertes der Grundfläche erlitten, durchaus auch als vorweggenommene Interessenklage iS des § 368 ABGB aufgefaßt werden (vgl EvBl 1967/311 ua), wenngleich das Klagebegehren auch aus der Bestimmung des § 920 bzw allenfalls - bei Rücktritt des Klägers vom Vertrag - § 921 ABGB abgeleitet werden kann.Hingegen kann die gegenständliche Klage angesichts des bereits wiedergegebenen Klagevorbringens, der Kläger habe durch die vertragswidrige Veräußerung einen Vermögensschaden in Höhe des tatsächlichen Wertes der Grundfläche erlitten, durchaus auch als vorweggenommene Interessenklage iS des Paragraph 368, ABGB aufgefaßt werden vergleiche EvBl 1967/311 ua), wenngleich das Klagebegehren auch aus der Bestimmung des Paragraph 920, bzw allenfalls - bei Rücktritt des Klägers vom Vertrag - Paragraph 921, ABGB abgeleitet werden kann.
Nach allen diesen Gesetzesstellen handelt es sich um ein Schadenersatzbegehren (Leistung des Interesses), wobei unter der Voraussetzung, daß dem Kläger der Nachweis gelingt, daß auch er das gegenständliche Grundstück zu einem Preis von S 200.- pro m2 hätte veräußern können, dieser von ihm erzielbare Preis als wirklicher Schaden anzusehen wäre, weil eine derartige Möglichkeit im Geschäftsverkehr regelmäßig bereits als entsprechender Vermögenswert angesehen wird (vgl hiezu ZVR 1964/133; SZ 40/2 ua). Falls es hingegen lediglich den Beklagten gelungen sein sollte, einen besonders günstigen Preis zu erzielen, so kann dieser entgegen der Meinung des Klägers nicht in jedem Fall der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, vielmehr hängt dann das Ausmaß des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens von dem ihnen anzulastenden Verschuldensgrad ab, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannte (§§ 1323, 1324, 1331 ABGB; allerdings hat der Kläger nie behauptet, daß das Grundstück für ihn einen Liebhaberwert - Wert der besonderen Vorliebe - besessen habe). Dabei obliegt es dem Kläger, jene Umstände unter Beweis zu stellen, aus denen sich ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden der Beklagten - ebenso die von ihm in erster Instanz nicht behauptete etwaige Haftung der Zweitbeklagten für das Verschulden des Erstbeklagten - ergibt (ebenso JBl 1954, 226 ua). Desgleichen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß nach dem bisherigen Prozeßvorbringen des Klägers bzw nach den bisher getroffenen Feststellungen eine Solidarverpflichtung der Beklagten zu verneinen wäre (vgl JBl 1969, 213 ua).Nach allen diesen Gesetzesstellen handelt es sich um ein Schadenersatzbegehren (Leistung des Interesses), wobei unter der Voraussetzung, daß dem Kläger der Nachweis gelingt, daß auch er das gegenständliche Grundstück zu einem Preis von S 200.- pro m2 hätte veräußern können, dieser von ihm erzielbare Preis als wirklicher Schaden anzusehen wäre, weil eine derartige Möglichkeit im Geschäftsverkehr regelmäßig bereits als entsprechender Vermögenswert angesehen wird vergleiche hiezu ZVR 1964/133; SZ 40/2 ua). Falls es hingegen lediglich den Beklagten gelungen sein sollte, einen besonders günstigen Preis zu erzielen, so kann dieser entgegen der Meinung des Klägers nicht in jedem Fall der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden, vielmehr hängt dann das Ausmaß des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens von dem ihnen anzulastenden Verschuldensgrad ab, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannte (Paragraphen 1323, 1324, 1331, ABGB; allerdings hat der Kläger nie behauptet, daß das Grundstück für ihn einen Liebhaberwert - Wert der besonderen Vorliebe - besessen habe). Dabei obliegt es dem Kläger, jene Umstände unter Beweis zu stellen, aus denen sich ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden der Beklagten - ebenso die von ihm in erster Instanz nicht behauptete etwaige Haftung der Zweitbeklagten für das Verschulden des Erstbeklagten - ergibt (ebenso JBl 1954, 226 ua). Desgleichen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß nach dem bisherigen Prozeßvorbringen des Klägers bzw nach den bisher getroffenen Feststellungen eine Solidarverpflichtung der Beklagten zu verneinen wäre vergleiche JBl 1969, 213 ua).
Die Frage der Notwendigkeit grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages wurde in erster Instanz nicht aufgeworfen. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes ist jedoch festzuhalten, daß die Beklagten bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde an den mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag gebunden gewesen wären (ebenso RZ 1966, 88; MietSlg 21.142 ua) und daher infolge ihres vertragswidrigen Verhaltens grundsätzlich schadenersatzpflichtig sind. Aus dieser Überlegung ergibt sich, daß die Schadenersatzpflicht der Beklagten nur dann zu verneinen wäre, wenn festgestellt werden könnte, daß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt worden wäre (damit obliegt praktisch den Beklagten in diesem Punkt die Beweislast).
Aus allen diesen Erwägungen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Rechtssache noch nicht spruchreif ist.