Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0004700×

Rechtssatz RS0004700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004700

Geschäftszahl

7Ob102/71; 1Ob686/79

Entscheidungsdatum

12.09.1979

Rechtssatz

Mit der Formulierung, daß der Eigentümer bei Doppelveräußerung "dem verletzten Teil zu haften" habe (Paragraph 430, ABGB letzter Halbsatz), wurde kein besonderer Anspruch eines bestimmten Inhaltes normiert, sondern vielmehr lediglich auf das Fortbestehen der vertraglichen Beziehungen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen - grundsätzliche Leistungspflicht und damit Möglichkeit einer Leistungsklage, andererseits Schadenersatzpflicht und damit Schadenersatz- oder Interessenklage - hingewiesen. Der von der 2. Instanz in der in GlU 15940 veröffentlichten Entscheidung vertretenen Ansicht, daß bei Doppelveräußerung dem ersten Käufer zumindest die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem vom zweiten Käufer bezahlten Preis zu ersetzen sei, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Paragraph 335, ABGB bezieht sich auf den unredlichen Besitzer einer fremden Sache, ist daher auf den Doppelverkäufer nicht anwendbar. Zur Bemessung des Schadenersatzanspruches des Käufers, der den Kaufgegenstand vom Doppelverkäufer nicht erhält, nach Paragraphen 1324, 1331, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 102/71
    Entscheidungstext OGH 09.06.1971 7 Ob 102/71
    JBl 1972,100 (Mit Kritik von Bydlinski) = SZ 44/87
  • 1 Ob 686/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 686/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004700

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19710609_OGH0002_0070OB00102_7100000_001