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Entscheidung 7 Ob 108/01k×

Entscheidung 7 Ob 108/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob108/01k

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ines Z*****, geboren am 4. Februar 1984, Schülerin, in Obsorge ihrer Mutter Mag. Pia L*****, vertreten durch Aumayr, Mandl & Partner, Rechtsanwalts GmbH in Mauerkirchen, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 28. Februar 2001, GZ 21 R 78/01x-34, womit infolge Rekurses des Vaters Kurt Johann N*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 18. Jänner 2001, GZ 12 P 51/00s-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die außerehelich geborene Minderjährige stellte am 8. 2. 2000 den Antrag, ihren Vater von bisher S 1890,-- zur Zahlung des Regelbedarfs von S 4.430,-- rückwirkend ab 1. 2. 1999 (unter Berücksichtigung bisher geleisteter Teilzahlungen) zu verpflichten. Der Vater stimmte einer Unterhaltsfestsetzung von bloß monatlich S 2.500,-- ab 1. 12. 1999 zu.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 3.500,-- ab 1. 2. 1999 und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren (monatlich S 930,--) ab.

Das Rekursgericht gab dem Protokollarrekurs des Vaters Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung dahin ab, dass der Vater zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsleistungen von S 2.500,-- ab 1. 12. 1999 verpflichtet und das Mehrbegehren von S 4.430,-- vom 1. 2. 1999 bis 30. 11. 1999 sowie von S 1.930,-- ab 1. 12. 1999 abgewiesen wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Minderjährigen wurde vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 geltenden Rechtslage: Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (7 Ob 19/99s, 7 Ob 157/00i, 7 Ob 230/00z uva). Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v; 7 Ob 230/00z). Gegenstand des Rekursverfahrens war nur die begehrte Erhöhung von S 1.890,-- auf S 3.500,--, wobei sich der Vater sowohl vor dem Erstgericht als auch in dem bei diesem aufgenommenen Protokollarrekurs ohnedies zur Leistung von monatlich S 2.500,-- ausdrücklich bereit erklärt hatte, wohingegen die Abweisung des Mehrbegehrens von S 930,-- ab 1. 2. 1999 nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens war, weil der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Beschlusses unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. Daraus folgt, dass der maßgebliche dreifache Jahresbetrag jedenfalls insgesamt S 260.000,-- nicht überschritt.

Im vorliegenden Fall hat die Minderjährige, vertreten durch ihre Mutter, das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Sie hat auch (wenngleich nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich eindeutig erkennbar) ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte, nämlich infolge Abweichung der bekämpften Entscheidung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese (bloß) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 230/00z) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).

Anmerkung

E62105 07A01081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00108.01K.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20010517_OGH0002_0070OB00108_01K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042366 Rechtssatz 02.09.1971Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monat …
RS0042732 Rechtssatz 26.03.1923Zivilrecht
Unzulässigkeit der Bewertung eines Unterhaltsanspruches durch das Berufungsgericht.
RS0046543 Rechtssatz 11.05.1983Zivilrecht
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0110920 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigk …