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Entscheidung 7 Ob 109/24s×

Entscheidung 7 Ob 109/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob109/24s

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* P*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 90.170,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2024, GZ 7 R 21/24y-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts wurde wie die der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff] und 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8], sowie jüngst 6 Ob 51/24d).

[2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online-Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zur Rückforderung von Verlusten aus verbotenem Online-Glücksspiel dargelegt (siehe 7 Ob 44/23f; 4 Ob 98/23z; 6 Ob 144/23d). In der Revision werden die gleichen Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.

[3] 3. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor vergleiche die Hinweise in 4 Ob 34/24i). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass vergleiche 2 Ob 23/23f; 2 Ob 143/23b; 5 Ob 85/23w; 5 Ob 90/23f; 5 Ob 174/23h; 7 Ob 72/23p; 1 Ob 7/24x uva).

Textnummer

E142284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00109.24S.0828.000

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240828_OGH0002_0070OB00109_24S0000_000