Begründung:
Die Minderjährige befindet sich in der Obsorge ihrer Mutter. Die Ehe ihrer Eltern wurde am 26. 6. 1997 einvernehmlich geschieden. Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich verpflichtete
sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgem von S 8.000 [= EUR
581,38], „wobei sich der Erstantragsteller [= Vater] verpflichtet,
grundsätzlich an Unterhaltszahlung für die gemeinsame Tochter 25 % seines Jahresnettoverdienstes zu zahlen". Ein Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel wurde nicht vereinbart. Wegen zweier weiterer Sorgepflichten des Vaters haben die Eltern im Jahr 2000 - ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung - die Reduktion der Partizipationsquote auf 22 % vereinbart. Der Vater bezahlt nach wie vor den im Vergleich bestimmten Unterhaltsbeitrag von EUR 581,38. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab 17. 9. 2003 auf monatlich EUR 280 und der Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes ab 1. 11. 2004 auf EUR 755 monatlich.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, anstelle des ihm aufgrund des Vergleiches vom 26. 6. 1997 auferlegten Unterhaltsbetrages (EUR 581,38 im Monat) von 17. 9. 2003 bis 31. 12. 2003 EUR 500, von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 EUR 550 und ab 1. 11. 2004 EUR 600 an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu leisten und wies die darüber hinausgehenden Unterhaltsherabsetzungs- und -erhöhungsanträge des Vaters und seiner Tochter ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss billigte das Rekursgericht unter anderem auch die erstgerichtliche Beurteilung, dass weder ein gänzlicher noch ein teilweiser Ausschluss der Geltendmachung der Umstandsklausel vereinbart worden sei. Deshalb müsse berüchsichtigt werden, dass den Vater weitere Sorgepflichten (für seinen im April 1998 geborenen Sohn Stefan und seine im August 1999 geborene Tochter Bettina) träfen, dass für ihn - zumindest vorübergehend - eine erhebliche Einkommensreduktion eingetreten sei (weil sein Dienstvehältnis als im Krankenhaus angestellter Arzt aufgelöst wurde und er am 1. 1. 2002 eine Praxis als Arzt der Allgemeinmedizin eröffnet hat) und dass durch die Teilaufhebung des § 12a FLAG eine nicht unwesentliche Änderung in den Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung erfolgt sei. Aufgrund dieser erheblichen Änderungen der Bemessungkriterien nach dem Scheidungsfolgenvergleich, aber auch nach der späteren einvernehmlichen Verringerung der Partizipationsquote auf 22 % im Jahr 2000 habe jedenfalls eine Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Minderjährigen nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu erfolgen, nämlich auf Partizipationsquoten von 16 % bis 31. 10. 2004 und 18 % ab 1. 11. 2004, limitiert mit dem doppelten Regelbedarfssatz der jeweiligen Altersgruppe als Luxusgrenze (Unterhaltsstopp).Mit dem angefochtenen Beschluss billigte das Rekursgericht unter anderem auch die erstgerichtliche Beurteilung, dass weder ein gänzlicher noch ein teilweiser Ausschluss der Geltendmachung der Umstandsklausel vereinbart worden sei. Deshalb müsse berüchsichtigt werden, dass den Vater weitere Sorgepflichten (für seinen im April 1998 geborenen Sohn Stefan und seine im August 1999 geborene Tochter Bettina) träfen, dass für ihn - zumindest vorübergehend - eine erhebliche Einkommensreduktion eingetreten sei (weil sein Dienstvehältnis als im Krankenhaus angestellter Arzt aufgelöst wurde und er am 1. 1. 2002 eine Praxis als Arzt der Allgemeinmedizin eröffnet hat) und dass durch die Teilaufhebung des Paragraph 12 a, FLAG eine nicht unwesentliche Änderung in den Grundsätzen zur Unterhaltsbemessung erfolgt sei. Aufgrund dieser erheblichen Änderungen der Bemessungkriterien nach dem Scheidungsfolgenvergleich, aber auch nach der späteren einvernehmlichen Verringerung der Partizipationsquote auf 22 % im Jahr 2000 habe jedenfalls eine Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Minderjährigen nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu erfolgen, nämlich auf Partizipationsquoten von 16 % bis 31. 10. 2004 und 18 % ab 1. 11. 2004, limitiert mit dem doppelten Regelbedarfssatz der jeweiligen Altersgruppe als Luxusgrenze (Unterhaltsstopp).
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den über Antrag des Kindes nachträglich abgeänderten Zulässigkeitsausspruch begründete es wie folgt:
In der Zulassungsvorstellung werde die Bindung der Unterhaltsvereinbarung der Eltern vom Jahr 2000 in Bezug auf die Partizipationsquote auch für die gegenständliche Unterhaltsangelegenheit releviert. Da sich aus der dazu zitierten Entscheidung 1 Ob 2107/96a - entgegen der Begründung der Rekursentscheidung - ergebe, dass eine Bindung an diese Vereinbarung allenfalls auch ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung „gegeben sein könnte", erachte das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig.
Der Vater beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.Der Vater beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.