Der Revisionsrekurs ist entgegen dem gemäß § 71 Abs 1 AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Eine zwischen den Eltern geschlossene, pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung über den Unterhalt bindet grundsätzlich auch das Kind (RIS-Justiz RS0047513). Das gilt aber nur, wenn sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffen wurde (RIS-Justiz RS0047513). Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen (RIS-Justiz RS0107667 und RS0107666; ausführlich 6 Ob 18/97h; zuletzt etwa 9 Ob 40/02a und 1 Ob 167/05y). Weiters entfällt die Bindung, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände nachträglich geändert haben (RIS-Justiz RS0053297) oder wenn durch eine Vereinbarung der Eltern über die Verteilung der Unterhaltslast der Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes geschmälert (gefährdet) würde, etwa deswegen weil ein Elternteil nicht mehr bereit oder in der Lage ist, seinen Anteil zu leisten (RIS-Justiz RS0047513; 2 Ob 508/92; 1 Ob 571/95 = SZ 68/146; 4 Ob 263/98z; 4 Ob 344/98m).
2. Das Rekursgericht hat den Gesamtunterhaltsanspruch des Antragstellers als gefährdet angesehen, weil die Mutter nur über ein geringes Einkommen verfüge und der vereinbarte Unterhalt hinter der Leistungsfähigkeit des Vaters zurückbleibe und nicht einmal den Regelbedarf abdecke. Das rechtfertige auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse ein Abgehen von der Vereinbarung.
Zum Einkommen der Mutter oder zu einer Gefährdung des Gesamtunterhalts hat der Antragsteller allerdings weder in erster Instanz noch in der Rekursbeantwortung ein Vorbringen erstattet. Die Begründung der Unterhaltserhöhung mit der Gefährdung des Gesamtunterhalts stellt daher (zumindest) eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Zudem ist fraglich, ob ein Zurückbleiben des vereinbarten gegenüber dem gesetzlichen Unterhalt auch dann ohne weiteres wahrgenommen werden kann, wenn dieser Umstand - wie anscheinend hier - schon bei Abschluss der Vereinbarung und bei deren pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung gegeben war.
3. Dies braucht hier aber nicht abschließend geklärt zu werden. Der Unterhaltsvereinbarung lag nämlich ein um über 300 EUR zu geringes Einkommen des Vaters zugrunde. Das allein rechtfertigt nach der oben (Punkt 1) dargestellten Rechtsprechung die Neubemessung des Unterhalts nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Annahme einer falschen Bemessungsgrundlage im konkreten Fall nicht schade, weil der Vater jetzt ohnehin das seinerzeit angenommene Einkommen erziele, greift zu kurz. Wenn eine Vereinbarung nicht nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs dient (6 Ob 81/00f, 4 Ob 122/02y ua), ist das ihr zugrunde liegende Verhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Unterhalt grundsätzlich auch bei einer Neubemessung zu beachten (1 Ob 631/91, 4 Ob 201/97f, 3 Ob 64/03p); anderes gilt nur dann, wenn sich nicht (nur) die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern (auch) andere Umstände (zB Sorgepflichten) geändert haben (6 Ob 207/98d, 2 Ob 33/99p, 7 Ob 143/05p). Diese weit reichende Wirkung einer Unterhaltsvereinbarung ist nur gerechtfertigt, wenn die Vereinbarung und damit auch deren pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auf richtigen Annahmen über die tatsächlichen Verhältnisse beruht haben. Spekulationen darüber, was die Eltern bei Kenntnis des tatsächlichen Einkommens vereinbart hätten und ob diese Vereinbarung gegebenenfalls genehmigt worden wäre, sind nicht angebracht. Vielmehr trägt ein Unterhaltsverpflichteter, der durch eine Vereinbarung gegenüber der gesetzlichen Unterhaltsbemessung begünstigt wird, das Risiko, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der der Vereinbarung zugrunde gelegten Annahmen erweist. Er ist in diesem Fall nicht durch die Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien beschwert, und zwar auch dann nicht, wenn er nun zufällig gerade jenes Einkommen erzielt, das zu Unrecht der Vereinbarung zugrunde gelegt worden war.
4. Aus diesen Gründen kommt es auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Fragen nicht an. Insbesondere ist es nicht relevant, ob eine Gefährdung des Gesamtunterhalts auch dann zum Abgehen von einer Unterhaltsvereinbarung berechtigt, wenn sie schon bei Abschluss einer dennoch pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung vorlag, und ob dieser Umstand gegebenenfalls auch von Amts wegen wahrgenommen werden kann. Vielmehr war der Unterhalt schon deswegen neu festzulegen, weil die der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen falsch waren. Dass der Unterhalt nunmehr unrichtig bemessen worden wäre, wird im Rechtsmittel nicht behauptet. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.