Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO ist - in bloßer Klarstellung der ohnedies vom Berufungsgericht beachteten Rechtslage - den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin folgendes zu erwidern:Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ist - in bloßer Klarstellung der ohnedies vom Berufungsgericht beachteten Rechtslage - den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin folgendes zu erwidern:
Zum versicherungsrechtlichen Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" - dieser allein ist noch Gegenstand der in der Revision als Rechtsmittelgrund relevierten unrichtigen rechtlichen Beurteilung - liegt eine lange Kette oberstgerichtlicher Entscheidungen vor (RIS-Justiz RS0081099 mit 22 weiteren Nachweisen). Es entspricht dieser ständigen und einhelligen Judikatur, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann; freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt (RIS-Justiz RS0081276). Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist hiebei nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0081070). Plant hingegen ein Versicherungsnehmer von vornherein die Schadenszufügung, so handelt es sich nicht um einen "Ausrutscher" eines Durchschnittsmenschen, sondern um einen gefährlichen Bosheitsakt, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg letztlich weit über seine Erwartungen hinausgeht; (nur) solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfasst (RIS-Justiz RS0081051).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Von den hiezu - wie ausgeführt zahlreich - ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senates ist am ehesten jene zu 7 Ob 26/95 mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar: Dort hatte der klägerische Versicherungsnehmer einen guten Bekannten dadurch am Rücken schwer verletzt, dass er (bei einer Ballveranstaltung) dessen Stuhl im Spaß verrückt bzw weggezogen hatte, sodass dieser beim Niedersetzen zu Boden stürzte. Der erkennende Senat führte in seiner (auch dort den Versicherungsschutz bejahenden) Entscheidung folgendes wörtlich aus:
"Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der 'Gefahren des täglichen Lebens' nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin zu verstehen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Es darf sich dabei aber nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln. Rechtswidrigkeiten oder Sorglosigkeiten eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens, weil für die von der Haftpflichtversicherung erfassten Risken geradezu typisch ist, dass ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist daher immer eine Fehlleistung oder schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind jedoch aus Vorsatz oder mit dolus eventualis verursachte Schäden. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. Wenn der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein plant, handelt es sich nicht mehr um einen 'Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen', sondern um einen mehr oder weniger gefährlichen Bosheitsakt, und zwar auch dann, wenn der eingetretene Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Nur solche Schadenszufügungen sind nicht vom versicherten Risiko erfasst." Es wäre daher Sache der beklagten Versicherung gewesen, die dem Schadens- bzw Versicherungsfall zugrundeliegende Boshaftigkeit des Klägers unter Beweis zu stellen, um leistungsfrei zu sein.
Da das Wegziehen des Stuhles "ohne Bosheitsinhalt" vorgenommen worden war, bejahte der Oberste Gerichtshof auch die Deckungspflicht des dort beklagten Versicherers (anders etwa 7 Ob 12/92 beim "bewussten und gewollten Schaffen einer Gefahr" [wovon hier jedoch nach den maßgeblichen und eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht als unbedenklich übernommen hat, nicht ausgegangen werden kann], sowie 7 Ob 28/91 bei "nicht zu tolerierendem Mutwillensakt" [Entzünden eines leicht brennbaren Kleidungsstückes eines Betrunkenen]; in diesem Sinne auch 7 Ob 26/91). Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang für ihren Rechtsstandpunkt reklamierte Entscheidung 7 Ob 113/99e (richtig wohl: 7 Ob 113/99i) betraf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision ohne Begründung; der hiezu von der beklagten Partei wiedergegebene Sachverhalt der zugrundeliegenden zweitinstanzlichen Entscheidung ist schon deshalb nicht von einem "ähnlichen Sachverhalt" geprägt, weil auch dort vom klägerischen Versicherungsnehmer das Faschingskostüm einer anderen Person mit einem Feuerzeug in Brand gesetzt und dieser schwer verletzt worden war (vgl nochmals 7 Ob 28/91).Da das Wegziehen des Stuhles "ohne Bosheitsinhalt" vorgenommen worden war, bejahte der Oberste Gerichtshof auch die Deckungspflicht des dort beklagten Versicherers (anders etwa 7 Ob 12/92 beim "bewussten und gewollten Schaffen einer Gefahr" [wovon hier jedoch nach den maßgeblichen und eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht als unbedenklich übernommen hat, nicht ausgegangen werden kann], sowie 7 Ob 28/91 bei "nicht zu tolerierendem Mutwillensakt" [Entzünden eines leicht brennbaren Kleidungsstückes eines Betrunkenen]; in diesem Sinne auch 7 Ob 26/91). Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang für ihren Rechtsstandpunkt reklamierte Entscheidung 7 Ob 113/99e (richtig wohl: 7 Ob 113/99i) betraf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision ohne Begründung; der hiezu von der beklagten Partei wiedergegebene Sachverhalt der zugrundeliegenden zweitinstanzlichen Entscheidung ist schon deshalb nicht von einem "ähnlichen Sachverhalt" geprägt, weil auch dort vom klägerischen Versicherungsnehmer das Faschingskostüm einer anderen Person mit einem Feuerzeug in Brand gesetzt und dieser schwer verletzt worden war vergleiche nochmals 7 Ob 28/91).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der beklagten Partei nach den aus dem Spruch zitierten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der beklagten Partei nach den aus dem Spruch zitierten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.