Die Vorinstanzen leiten ihre Rechtsansicht aus den Entscheidungen 7
Ob 28/91 (= VR 1992, 123 = VersR 1992, 1497) sowie 7 Ob 26/91 (= VR
1992, 30 = VersR 1993, 211) ab. Die Erwägungen dieser Entscheidung
haben tatsächlich auch für den vorliegenden Fall Platz zu greifen. Das "Verrücken" oder "Wegziehen" eines Sessels kann sowohl auf eine Ungeschicklichkeit, als auch auf einen Bosheitsakt in Form einer Hänselei, bei der ein Schaden des Gehänselten durchaus in Kauf genommen wird, zurückgeführt werden. Das Erstgericht ging davon aus, daß das "Verrücken" oder "Wegziehen" des Stuhls durch den Kläger ohne den letztgenannten Bosheitsinhalt vorgenommen worden ist. Seiner Ansicht nach lag bloß eine Fehleinschätzung der Lage und der Folgen des Handelns durch den Kläger vor. Die beklagte Versicherung hat dies in ihrer Berufung in der Form bemängelt, daß sie die Feststellung begehrt, der Kläger habe den Stuhl L***** absichtlich weggezogen, als dieser gerade im Begriff war, sich niederzusetzen (vgl AS 46 f). Das Berufungsgericht inkludierte diesen Bosheitsakt allein aus den Worten "Wegziehen des Sessels", obwohl das Erstgericht sowohl in seiner Beweiswürdigung als auch in seiner rechtlichen Beurteilung zum gegenteiligen Ergebnis kam und daher auch der Klage stattgab. Tasächlich liegen aber keine ausreichenden Feststellungen für einen derartigen Bosheitsakt des Klägers vor.haben tatsächlich auch für den vorliegenden Fall Platz zu greifen. Das "Verrücken" oder "Wegziehen" eines Sessels kann sowohl auf eine Ungeschicklichkeit, als auch auf einen Bosheitsakt in Form einer Hänselei, bei der ein Schaden des Gehänselten durchaus in Kauf genommen wird, zurückgeführt werden. Das Erstgericht ging davon aus, daß das "Verrücken" oder "Wegziehen" des Stuhls durch den Kläger ohne den letztgenannten Bosheitsinhalt vorgenommen worden ist. Seiner Ansicht nach lag bloß eine Fehleinschätzung der Lage und der Folgen des Handelns durch den Kläger vor. Die beklagte Versicherung hat dies in ihrer Berufung in der Form bemängelt, daß sie die Feststellung begehrt, der Kläger habe den Stuhl L***** absichtlich weggezogen, als dieser gerade im Begriff war, sich niederzusetzen vergleiche AS 46 f). Das Berufungsgericht inkludierte diesen Bosheitsakt allein aus den Worten "Wegziehen des Sessels", obwohl das Erstgericht sowohl in seiner Beweiswürdigung als auch in seiner rechtlichen Beurteilung zum gegenteiligen Ergebnis kam und daher auch der Klage stattgab. Tasächlich liegen aber keine ausreichenden Feststellungen für einen derartigen Bosheitsakt des Klägers vor.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin zu verstehen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es darf sich dabei aber nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln. Rechtswidrigkeiten oder Sorglosigkeiten eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens, weil für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risken geradezu typisch ist, daß ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist daher immer eine Fehlleistung oder schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind jedoch aus Vorsatz oder mit dolus eventualis verursachte Schäden (vgl. zuletzt 7 Ob 29/94). Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. Wenn der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein plant, handelt es sich nicht mehr um einen "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", sondern um einen mehr oder weniger gefährlichen Bosheitsakt, und zwar auch dann, wenn der eingetretene Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Nur solche Schadenszufügungen sind nicht vom versicherten Risiko umfaßt (vgl die bereits zitierten Entscheidungen 7 Ob 26/91 und 7 Ob 28/91). Es war daher Sache der beklagten Partei, die dem Schadens- bzw Versicherungsfall zugrundeliegende Boshaftigkeit des Klägers unter Beweis zu stellen, um leistungsfrei zu sein.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin zu verstehen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es darf sich dabei aber nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln. Rechtswidrigkeiten oder Sorglosigkeiten eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens, weil für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risken geradezu typisch ist, daß ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist daher immer eine Fehlleistung oder schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind jedoch aus Vorsatz oder mit dolus eventualis verursachte Schäden vergleiche zuletzt 7 Ob 29/94). Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen oder sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde, nicht aber ein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es außer der Lust am Zerstören oder am Verletzen keine Motivation gibt. Wenn der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein plant, handelt es sich nicht mehr um einen "Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen", sondern um einen mehr oder weniger gefährlichen Bosheitsakt, und zwar auch dann, wenn der eingetretene Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht. Nur solche Schadenszufügungen sind nicht vom versicherten Risiko umfaßt vergleiche die bereits zitierten Entscheidungen 7 Ob 26/91 und 7 Ob 28/91). Es war daher Sache der beklagten Partei, die dem Schadens- bzw Versicherungsfall zugrundeliegende Boshaftigkeit des Klägers unter Beweis zu stellen, um leistungsfrei zu sein.
Nach dem vorliegenden Feststellungsstand passierte dem Kläger ein "Ausrutscher, wie er jedem Durchschnittsmenschen unterlaufen kann", der unter das versicherte Risiko fiele. Die beklagte Partei hat diese Feststellung in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil unter dem Grund der unvollständigen bzw unrichtigen Tatsachenfeststellung gerügt, diese Rüge hat das Berufungsgericht in unzutreffender rechtlicher Interpretation des Wortes "Wegziehen" unbehandelt gelassen. Das Berufungsverfahren leidet daher unter einem Mangel, der eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zuläßt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Rechtssache zur Behandlung der Beweis- bzw Tatsachenrüge der beklagten Partei nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.