Die Ansicht, die Klagsforderung stelle iSd § 55 Abs 3 JN nur einen Teilanspruch dar, ist rechtsirrig. Der Revisionswerber setzt sich darüber hinweg bzw übersieht, dass die Klägerin die von ihm relevierten angeblichen weiteren Schadenersatzforderungen im vorliegenden Prozess gar nicht geltend gemacht, ja nicht einmal erwähnt hat. Dies wäre aber erforderlich, da eine Zusammenrechnung der Ansprüche nur stattfindet, wenn sie in einer Klage geltend gemacht werden (Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu § 55 JN mwN). Schon deshalb käme eine Zusammenrechnung hier selbst dann nicht in Betracht, wenn Verfahren über die vom Revisionswerber behaupteten weiteren Schadenersatzansprüche bereits anhängig und mit dem gegenständlichen verbunden wären (1 Ob 166/99i; 9 ObA 10/01p; 1 Ob 301/02z; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502 mwN aus der Rsp). Die vom Revisionswerber angestellten Spekulationen darüber, ob alle Schäden aus dem gegenständlichen Unfall, für die der Versicherungsnehmer allenfalls haftbar gemacht werden könnte und für die die klagende Partei daher aus dem Versicherungsvertrag einzutreten hätte, EUR 20.000,-- übersteigen, sind daher müßig.Die Ansicht, die Klagsforderung stelle iSd Paragraph 55, Absatz 3, JN nur einen Teilanspruch dar, ist rechtsirrig. Der Revisionswerber setzt sich darüber hinweg bzw übersieht, dass die Klägerin die von ihm relevierten angeblichen weiteren Schadenersatzforderungen im vorliegenden Prozess gar nicht geltend gemacht, ja nicht einmal erwähnt hat. Dies wäre aber erforderlich, da eine Zusammenrechnung der Ansprüche nur stattfindet, wenn sie in einer Klage geltend gemacht werden (Mayr in Rechberger2 Rz 1 zu Paragraph 55, JN mwN). Schon deshalb käme eine Zusammenrechnung hier selbst dann nicht in Betracht, wenn Verfahren über die vom Revisionswerber behaupteten weiteren Schadenersatzansprüche bereits anhängig und mit dem gegenständlichen verbunden wären (1 Ob 166/99i; 9 ObA 10/01p; 1 Ob 301/02z; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502, mwN aus der Rsp). Die vom Revisionswerber angestellten Spekulationen darüber, ob alle Schäden aus dem gegenständlichen Unfall, für die der Versicherungsnehmer allenfalls haftbar gemacht werden könnte und für die die klagende Partei daher aus dem Versicherungsvertrag einzutreten hätte, EUR 20.000,-- übersteigen, sind daher müßig.
Auszugehen ist demnach von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von EUR 18.784,62. In dem damit gegebenen Fall, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte, ist die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision doch zulässig sein soll.Auszugehen ist demnach von einem Wert des Entscheidungsgegenstandes von EUR 18.784,62. In dem damit gegebenen Fall, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses nur den gemäß Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision doch zulässig sein soll.
Der Beklagte brachte seine Revision rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum der Revisionswerber das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Hilfsweise hat der Beklagte auch ausdrücklich den Antrag gestellt, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht abzuändern ("Eventualantrag gemäß § 508 ZPO"). Im - wie oben erläutert - hier gegebenen Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Dem wird das Erstgericht, dem die Akten daher zurückzustellen sind, zu entsprechen haben.Der Beklagte brachte seine Revision rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird ua ausgeführt, warum der Revisionswerber das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachtet. Hilfsweise hat der Beklagte auch ausdrücklich den Antrag gestellt, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht abzuändern ("Eventualantrag gemäß Paragraph 508, ZPO"). Im - wie oben erläutert - hier gegebenen Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Dem wird das Erstgericht, dem die Akten daher zurückzustellen sind, zu entsprechen haben.