Entgegen diesem nach § 508a Abs 1 ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken:Entgegen diesem nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken:
Der Vermieter ist nach § 1096 ABGB verpflichtet, das Bestandobjekt in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu sichern. Er hat daher auch dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch in sein Bestandobjekt eindringendes Wasser in dessen Gebrauch gestört wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den dem Mieter hiedurch entstandenen Schaden (7 Ob 774/81 MietSlg 34.281 mwN; vgl MietSlg 48.122 ua). War ein Wasserrohrbruch für den Vermieter nicht vorhersehbar, weil der Rohrbruch außerhalb jeden Einflussbereichs für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen war, kann dem Vermieter ein Verschulden an dem dadurch entstandenen Schaden des Mieters nicht angelastet werden (MietSlg 34.281). Ist allerdings etwa aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter durch Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter kein Schaden entsteht. Zwar darf die den Vermieter diesbezüglich treffende Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden (vgl RIS-Justiz RS0023487), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Die betreffende Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (stRsp; vgl etwa 7 Ob 73/06w mwN; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a, ZVR 2000/94; 7 Ob 118/04k; 7 Ob 245/05p ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 73/06w mwN; vgl RIS-Justiz RS0111380). Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO muss über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung haben. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (stRsp; Kodek in Rechberger3 § 502 ZPO Rz 13 mwN uva).Der Vermieter ist nach Paragraph 1096, ABGB verpflichtet, das Bestandobjekt in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu sichern. Er hat daher auch dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch in sein Bestandobjekt eindringendes Wasser in dessen Gebrauch gestört wird. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den dem Mieter hiedurch entstandenen Schaden (7 Ob 774/81 MietSlg 34.281 mwN; vergleiche MietSlg 48.122 ua). War ein Wasserrohrbruch für den Vermieter nicht vorhersehbar, weil der Rohrbruch außerhalb jeden Einflussbereichs für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen war, kann dem Vermieter ein Verschulden an dem dadurch entstandenen Schaden des Mieters nicht angelastet werden (MietSlg 34.281). Ist allerdings etwa aufgrund des Alters von Wasserrohrleitungen erkennbar, dass die Lebensdauer eines Wasserrohrs sich ihrem Ende zuneigt, hat der Vermieter durch Wartungs- und Überprüfungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass dem Mieter kein Schaden entsteht. Zwar darf die den Vermieter diesbezüglich treffende Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden vergleiche RIS-Justiz RS0023487), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Die betreffende Sicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (stRsp; vergleiche etwa 7 Ob 73/06w mwN; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a, ZVR 2000/94; 7 Ob 118/04k; 7 Ob 245/05p ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 73/06w mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0111380). Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinaus Bedeutung haben. Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls seine Entscheidung trifft, ohne von einer in ständiger Rechtsprechung anerkannten Ermessensübung abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (stRsp; Kodek in Rechberger3 Paragraph 502, ZPO Rz 13 mwN uva).
Ein Abweichen des Berufungsgerichts von nach oberstgerichtlicher Judikatur anerkannter Ermessensausübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht gegeben. Der Einwand der Revisionswerber, der Austausch aller Wasserleitungsrohre des Hauses sei ihnen nicht zumutbar gewesen, zumal ein solcher Austausch von den Versicherungen nicht gedeckt werde und in W***** Altbauten daher unüblich sei, übersieht, dass das Berufungsgericht nicht grundsätzlich einen Austausch aller Wasserleitungen des Hauses verlangt. Es meinte vielmehr, dass die zahlreichen Wasserschäden in den Jahren zuvor (bereits viermal war allein die Innenleitung der Wohnung des Klägers betroffen gewesen) die Beklagten zur vorbeugenden Überwachung der Anlagendichtheit und allenfalls zu Sanierungsmaßnahmen im Wohnungsbereich des Klägers veranlassen hätten müssen. Fest steht, dass die Beklagten (bzw die von ihnen beauftragten Firmen, deren Verhalten den Beklagten nach § 1313a ABGB zuzurechnen ist) über Reparaturen schadhafter Leitungsteile hinaus keine Erneuerungen der alten Rohrleitungen im Wohnungsbereich des Klägers vorgenommen und insbesondere aber auch die nach § 15 Abs 4 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen zur vorbeugenden Überprüfung der Anlagendichtheit (monatliches Ablesen des Wasserverbrauchs und Nachschau bei Mehrverbrauch oder eine Drucküberprüfung alle drei Monate durch einen befugten Gewerbsmann) unterlassen haben. Von einer Überspannung der Verkehrssicherungspflicht kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revisionswerber keine Rede sein. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 92/05y ausgeführt hat, ist ein Wasserrohrbruch für einen Hauseigentümer dann vorhersehbar, wenn aufgrund des Alters der Wasserversorgungsanlage und bereits in der Vergangenheit aufgetretener gleich gelagerter Wasserrohrbrüche mit einem solchen Schadensfall gerechnet werden musste. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Demnach haben die Vorinstanzen dadurch, dass sie die Vorhersehbarkeit weiterer Wasserrohrbrüche und damit eine Haftung der beklagten Vermieter - die nach § 1298 ABGB zu beweisen gehabt hätten, alle ihnen zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um dem Kläger den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu erhalten (vgl RIS-Justiz RS0020873) - bejaht haben, die Rechtslage nicht verkannt.Ein Abweichen des Berufungsgerichts von nach oberstgerichtlicher Judikatur anerkannter Ermessensausübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht gegeben. Der Einwand der Revisionswerber, der Austausch aller Wasserleitungsrohre des Hauses sei ihnen nicht zumutbar gewesen, zumal ein solcher Austausch von den Versicherungen nicht gedeckt werde und in W***** Altbauten daher unüblich sei, übersieht, dass das Berufungsgericht nicht grundsätzlich einen Austausch aller Wasserleitungen des Hauses verlangt. Es meinte vielmehr, dass die zahlreichen Wasserschäden in den Jahren zuvor (bereits viermal war allein die Innenleitung der Wohnung des Klägers betroffen gewesen) die Beklagten zur vorbeugenden Überwachung der Anlagendichtheit und allenfalls zu Sanierungsmaßnahmen im Wohnungsbereich des Klägers veranlassen hätten müssen. Fest steht, dass die Beklagten (bzw die von ihnen beauftragten Firmen, deren Verhalten den Beklagten nach Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen ist) über Reparaturen schadhafter Leitungsteile hinaus keine Erneuerungen der alten Rohrleitungen im Wohnungsbereich des Klägers vorgenommen und insbesondere aber auch die nach Paragraph 15, Absatz 4, des Wiener Wasserversorgungsgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen zur vorbeugenden Überprüfung der Anlagendichtheit (monatliches Ablesen des Wasserverbrauchs und Nachschau bei Mehrverbrauch oder eine Drucküberprüfung alle drei Monate durch einen befugten Gewerbsmann) unterlassen haben. Von einer Überspannung der Verkehrssicherungspflicht kann unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revisionswerber keine Rede sein. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 92/05y ausgeführt hat, ist ein Wasserrohrbruch für einen Hauseigentümer dann vorhersehbar, wenn aufgrund des Alters der Wasserversorgungsanlage und bereits in der Vergangenheit aufgetretener gleich gelagerter Wasserrohrbrüche mit einem solchen Schadensfall gerechnet werden musste. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Demnach haben die Vorinstanzen dadurch, dass sie die Vorhersehbarkeit weiterer Wasserrohrbrüche und damit eine Haftung der beklagten Vermieter - die nach Paragraph 1298, ABGB zu beweisen gehabt hätten, alle ihnen zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um dem Kläger den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu erhalten vergleiche RIS-Justiz RS0020873) - bejaht haben, die Rechtslage nicht verkannt.
Mangels einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung stellt sich eine erhebliche Rechtsfrage auch im Zusammenhang mit der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung des Klägers zur Schadensminderung nicht. Hier werden die Revisionsausführungen dem festgestellten Sachverhalt insofern nicht gerecht, als der Kläger die betroffenen Architekturpläne nach Ansicht der Revisionswerber deshalb nicht in dem in seiner Wohnung eingerichteten Arbeitszimmer (zwischen-)lagern hätte dürfen, weil sie besonders wertvoll gewesen seien. Dieser Einwand wird allerdings bereits durch den festgestellten Wiederherstellungspreis von insgesamt 1.613,88 EUR widerlegt.
Schließlich verkennen die Ausführungen, mit denen die Revisionswerber Aktenwidrigkeiten geltend machen wollen, das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich sein muss (7 Ob 93/09s uva). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Eine Aktenwidrigkeit wird demnach, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt.Schließlich verkennen die Ausführungen, mit denen die Revisionswerber Aktenwidrigkeiten geltend machen wollen, das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich sein muss (7 Ob 93/09s uva). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Eine Aktenwidrigkeit wird demnach, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt.
Da auch im Hinblick auf die Gegenforderung des Zweitbeklagten und damit insgesamt ein tauglicher Grund, das Rechtsmittel der Beklagten zuzulassen, nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seiner Prozessgegner zutreffend hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seiner Prozessgegner zutreffend hingewiesen.