Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die von der beklagten Partei gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die von der beklagten Partei gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung regelmäßig in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet ist. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (2 Ob 657/84, JBl 1985, 293; RIS-Justiz RS0021902, zuletzt etwa 10 ObS 171/01f). Derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zu Schaden kommt (vgl NJW 1976, 1145; JBl 1985, 293; 7 Ob 156/01v ua). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses ua verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer samt Bädern und Toiletten in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten (vgl 7 Ob 156/01v; vgl hinsichtlich der Gänge und Treppen eines Krankenhauses 10 Ob 2048/96s mwN).Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vertrag eines Patienten mit einer Krankenanstalt auf stationäre Behandlung regelmäßig in erster Linie auf die ärztliche Heilbehandlung gerichtet ist. Er umfasst aber auch die Pflege des Patienten, seine Beherbergung und die Wahrung seiner körperlichen Sicherheit (2 Ob 657/84, JBl 1985, 293; RIS-Justiz RS0021902, zuletzt etwa 10 ObS 171/01f). Derjenige, der - wie im vorliegenden Fall die Beklagte - eine Krankenanstalt betreibt (der Rechtsträger) ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient durch andere Patienten, durch Besucher, durch die technischen Einrichtungen zur Heilbehandlung und Pflege und durch die sonstigen betrieblichen Anlagen in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht zu Schaden kommt vergleiche NJW 1976, 1145; JBl 1985, 293; 7 Ob 156/01v ua). Aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der verantwortliche Rechtsträger eines Krankenhauses ua verpflichtet, insbesondere auch die Krankenzimmer samt Bädern und Toiletten in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten vergleiche 7, Ob 156/01v; vergleiche hinsichtlich der Gänge und Treppen eines Krankenhauses 10 Ob 2048/96s mwN).
Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB II2 § 1294 Rz 4, 5 und § 1297 Rz 5 sowie § 1298 Rz 14 und 20 [mietähnliche Verträge]; RIS-Justiz RS0013999; RS0017049 und RS0023355, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023487), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Harrer in Schwimann, ABGB2 VII § 1295 Rz 44 und 55 mwN; SZ 53/49; SZ 60/256; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (ZVR 1997/128; EvBl 2001/67; RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a, ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i; 7 Ob 156/00v; 7 Ob 118/04k ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 151/98a; 7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k ua; vgl RIS-Justiz RS0111380). Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall (7 Ob 118/04k uva). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in stRsp anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 3 mwN).Zu grundsätzlichen Fragen der Verkehrssicherungspflichten sowie der Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor vergleiche die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB II2 Paragraph 1294, Rz 4, 5 und Paragraph 1297, Rz 5 sowie Paragraph 1298, Rz 14 und 20 [mietähnliche Verträge]; RIS-Justiz RS0013999; RS0017049 und RS0023355, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023487), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Harrer in Schwimann, ABGB2 römisch sieben Paragraph 1295, Rz 44 und 55 mwN; SZ 53/49; SZ 60/256; ZVR 1989/28; ZVR 1993/62; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (ZVR 1997/128; EvBl 2001/67; RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (7 Ob 51/00a, ZVR 2000/94; 6 Ob 333/00i; 7 Ob 156/00v; 7 Ob 118/04k ua). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 151/98a; 7 Ob 156/01v; 7 Ob 118/04k ua; vergleiche RIS-Justiz RS0111380). Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss aber über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben. Dies ist bei bloßen Ermessensentscheidungen im Allgemeinen nicht der Fall (7 Ob 118/04k uva). Soweit sich das Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt, die Rechtslage nicht verkennt und nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, ohne von einer in stRsp anerkannten Ermessensübung extrem abzuweichen, liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger2 Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN).
Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht zu erkennen. Mag auch die zufolge des hirnorganischen Durchgangssyndroms des Klägers bei diesem aufgetretene krankhafte Fluchttendenz bzw seine Neigung zu selbstschädigendem Handeln für das Pflegepersonal nicht vorhersehbar bzw erkennbar gewesen sein, steht doch fest, dass auf der betreffenden Krankenhausstation regelmäßig Patienten nach schweren Schädelverletzungen behandelt wurden, zu deren typischen Folgen hirnorganische Durchgangssyndrome zählen, weshalb sich die damit verbundene Problematik von Fluchttendenzen bzw selbstschädigenden Handlungen zwangsläufig ergibt. Unter diesen Umständen bestand für die beklagte Partei die Verpflichtung, auch ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die es Patienten unmöglich gemacht hätten, das Toilettenfenster zu öffnen und dadurch zu Schaden zu kommen. Diese Pflicht bestand allen Patienten der betreffenden Krankenhausstation als Dritten und daher auch dem Kläger gegenüber (vgl BGH VersR 1987, 985 [986]). Die vom Berufungsgericht für geboten erachtete Maßnahme einer Sicherung des Toilettenfensters war also durchaus angezeigt und wäre auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend betont hat, ganz leicht zu bewerkstelligen gewesen. Schon durch das bloße Entfernen des Fenstergriffes wäre es an hirnorganischem Durchgangssyndrom leidenden Patienten wie dem Kläger unmöglich gemacht worden, das Fenster zu öffnen und die gegenständliche Selbstschädigung daher verhindert worden. Von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers dabei keine Rede sein. Ist doch die (nach der Aktenlage übrigens inzwischen erfolgte) Entfernung des Fenstergriffes weniger problematisch als die Alternative einer ständigen Beobachtung des Patienten, die - falls vermeidbar - im Toilettenbereich wohl dessen Intimsphäre verletzt. Demnach verfängt auch der vom Revisionswerber erhobene Einwand der mangelnden Kausalität bzw Adäquanz nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr mit den zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten entwickelten Judikaturgrundsätzen im Einklang.Ein solches Abweichen des Berufungsgerichtes von der anerkannten Ermessensübung ist im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der eben dargestellten Grundsätze nicht zu erkennen. Mag auch die zufolge des hirnorganischen Durchgangssyndroms des Klägers bei diesem aufgetretene krankhafte Fluchttendenz bzw seine Neigung zu selbstschädigendem Handeln für das Pflegepersonal nicht vorhersehbar bzw erkennbar gewesen sein, steht doch fest, dass auf der betreffenden Krankenhausstation regelmäßig Patienten nach schweren Schädelverletzungen behandelt wurden, zu deren typischen Folgen hirnorganische Durchgangssyndrome zählen, weshalb sich die damit verbundene Problematik von Fluchttendenzen bzw selbstschädigenden Handlungen zwangsläufig ergibt. Unter diesen Umständen bestand für die beklagte Partei die Verpflichtung, auch ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die es Patienten unmöglich gemacht hätten, das Toilettenfenster zu öffnen und dadurch zu Schaden zu kommen. Diese Pflicht bestand allen Patienten der betreffenden Krankenhausstation als Dritten und daher auch dem Kläger gegenüber vergleiche BGH VersR 1987, 985 [986]). Die vom Berufungsgericht für geboten erachtete Maßnahme einer Sicherung des Toilettenfensters war also durchaus angezeigt und wäre auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend betont hat, ganz leicht zu bewerkstelligen gewesen. Schon durch das bloße Entfernen des Fenstergriffes wäre es an hirnorganischem Durchgangssyndrom leidenden Patienten wie dem Kläger unmöglich gemacht worden, das Fenster zu öffnen und die gegenständliche Selbstschädigung daher verhindert worden. Von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers dabei keine Rede sein. Ist doch die (nach der Aktenlage übrigens inzwischen erfolgte) Entfernung des Fenstergriffes weniger problematisch als die Alternative einer ständigen Beobachtung des Patienten, die - falls vermeidbar - im Toilettenbereich wohl dessen Intimsphäre verletzt. Demnach verfängt auch der vom Revisionswerber erhobene Einwand der mangelnden Kausalität bzw Adäquanz nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr mit den zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten entwickelten Judikaturgrundsätzen im Einklang.
Dass der Oberste Gerichtshof mit einem ganz vergleichbaren Fall noch nicht konfrontiert war, kann die Zulässigkeit der Revision allein nicht bewirken; begründet doch der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, nach stRsp noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0107773). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (4 Ob 13/04x; 7 Ob 322/04k; RIS-Justiz RS010773 [T 3]). Dies trifft im vorliegenden Fall, wie eben dargestellt, zu. Generelle, über den Hinweis auf die allgemeine, bzw hier mit Rücksicht auf die betroffenen Patienten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehende, Richtlinien dafür, unter welchen Umständen Toilettenfenster in Krankenanstalten besonders zu sichern sind, können nicht gegeben werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt (vgl 7 Ob 156/01v).Dass der Oberste Gerichtshof mit einem ganz vergleichbaren Fall noch nicht konfrontiert war, kann die Zulässigkeit der Revision allein nicht bewirken; begründet doch der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, nach stRsp noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0107773). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (4 Ob 13/04x; 7 Ob 322/04k; RIS-Justiz RS010773 [T 3]). Dies trifft im vorliegenden Fall, wie eben dargestellt, zu. Generelle, über den Hinweis auf die allgemeine, bzw hier mit Rücksicht auf die betroffenen Patienten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehende, Richtlinien dafür, unter welchen Umständen Toilettenfenster in Krankenanstalten besonders zu sichern sind, können nicht gegeben werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt vergleiche 7 Ob 156/01v).
Da in der von der Revision bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichtes demnach keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt ein tauglicher Grund, das Rechtsmittel der beklagten Partei zuzulassen, nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seines Prozessgegners hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels seines Prozessgegners hingewiesen.