Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist als Versicherungsmaklerin tätig und hat mit der beklagten Versicherung eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen; die Versicherungssumme beträgt S 5 Mio (EUR 363.364,17). Auf das Versicherungsverhältnis sind die „Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Versicherungsmaklern H932" (im Folgenden: AVB) anzuwenden. Diese lauten - soweit entscheidungswesentlich - auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
1. Versichertes Risiko ist die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als
Berater in Versicherungsangelegenheiten,
...
Das versicherte Risiko umfasst alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Gewerbes berechtigt ist ...
4. Versicherungsfall ist ein Verstoß, der aus dem versicherten Risiko entspringt, und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können. Ein Verstoß kann in einer Handlung oder Unterlassung begründet sein.
...
5. Leistungsversprechung des Versicherers:
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen,
die Kosten der außergerichtlichen und/oder der gerichtlichen Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
...
Artikel 7 - Obliegenheiten
Die Verletzung folgender Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit
des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG:des Versicherers nach Maßgabe des Paragraph 6, VersVG:
...
2. Macht der Dritte seinen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, ergeht gegen den Versicherungsnehmer eine Strafverfügung, einen Streitverkündung, eine einstweilige Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so ist der Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hievon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer überdies in offener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehen den Versicherer in Kenntnis zu setzen.
...
4. Kommt es zum Prozess über die Schadenersatzverpflichtung, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben ..."
Die Klägerin vermittelte als Versicherungsmaklerin unter anderem den Abschluss von Unfallversicherungsverträgen zwischen ihren Kunden und der A***** Versicherungs AG in H***** (im Folgenden: A*****). In der Folge machten mehrere Kunden der Klägerin Ansprüche gegen A***** geltend und strengten, da A***** die Anerkennung der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer unter anderem mit der Begründung ablehnte, dass beim Abschluss der Unfallversicherungsverträge vertragliche wie gesetzliche Obliegenheiten verletzt worden seien, gegen diese über fünfzig Gerichtsverfahren an. A***** warf ihren Versicherungsnehmern insbesondere vor, dass in den jeweiligen Versicherungsanträgen Vorverletzungen sowie Vor- bzw Nebenversicherungen nicht angegeben worden seien.
Der Klägerin wurde in insgesamt 11 im Klagebegehren nach Aktenzeichen und Parteien näher bezeichneten und von der Beklagten außer Streit gestellten inländischen Verfahren (hievon neun beim Landesgericht Ried im Innkreis, eines beim Landesgericht Innsbruck und eines beim Landesgericht Salzburg) von den dortigen Klägern (Kunden) gegen die A***** der Streit verkündet.
Mit Schreiben ihres Vertreters vom 12. 10. 2004 schilderte die Klägerin der Beklagten die diesen Verfahren der Kunden der Klägerin gegen A***** zugrunde liegenden Sachverhalte und ersuchte, ihren Rechtsvertreter aus der bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit der Vertretung der Klägerin in den beim Landesgericht Ried im Innkreis anhängigen neun Prozessen zu beauftragen. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin am 15. 10. 2004 per E-Mail mit, dass sie eine Streitbeitritt für entbehrlich erachte, da sie keine Haftung der Klägerin erkennen könne und davon auszugehen sei, dass die Schadenshöhe selbst objektiv richtig ermittelt werde. Im Übrigen gab sie ihre Ansicht bekannt, dass die Deckungsablehnungen seitens der A***** sehr willkürlich seien.
Mit Schreiben vom 20. 10. 2004 ersuchte der Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte nochmals, ihren Standpunkt zu überdenken, und wies darauf hin, dass es im Sinne der Klägerin als auch der Beklagten als Haftpflichtversicherer von erheblicher Bedeutung sein müsse, dass alles unternommen werde, um den Ansprüchen der Kunden der Klägerin zum Durchbruch zu verhelfen, damit allfällige ersatzweise gegen die Klägerin gestellte Schadenersatzforderungen von vorne herein hintangehalten werden könnten. Mit E-Mail vom 19. 11. 2004 antwortete die Beklagte, grundsätzlich keinen Einwand zu erheben, wenn sich die Klägerin auf der Klägerseite als Nebenintervenientin anschließe, jedoch dafür keine Kostenzusage erteilen zu können und zu wollen. Ihres Erachtens sei die Nebenintervention nicht erforderlich, da die Klägerin ohnehin als Zeuge den Sachverhalt und ihre Funktion genauestens darstellen könne und müsse. Die Kläger in den Verfahren gegen A***** könnten die Prozesse auch aus anderen Gründen verlieren, sodass das Kostenrisiko auch ohne Vorliegen einer Haftung der Klägerin gegeben sei.
Mit der am 10. 8. 2005 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihr „aufgrund und im Umfang des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrages über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Polizzennummer ..." für die elf vorgenannten Schadensfälle Deckungsschutz in dem Umfang zu gewähren habe, in dem der klagenden Partei in den Verfahren zwischen den elf angeführten Versicherungsnehmern und der A*****, denen die Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten sei, Prozesskosten entstünden.
Nach dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag habe die Beklagte sämtliche Kosten der außergerichtlichen und/oder der gerichtlichen Feststellung in Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung zu tragen. Die Streitverkündung bzw der Beitritt als Nebenintervenient sei eine solche Maßnahme zur Abwehr schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter und somit vom Leistungsumfang der Beklagten umfasst. Trotz Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen habe die Beklagte gegenüber der Klägerin den Versicherungsschutz und jegliche Deckung der Nebenintervenientenkosten zu Unrecht abgelehnt. Aufgrund der Verfahren zwischen den Versicherungsnehmern der A***** und dieser Versicherung könne der Klägerin erheblicher Schaden zugefügt werden, sollte festgestellt werden, dass tatsächlich eine Obliegenheit durch die Klägerin als Versicherungsvermittlerin verletzt worden sei und sollten die die Versicherungsnehmer der A***** in Folgeprozessen die Klägerin in Anspruch nehmen. Ein solcher Schaden könne verhindert werden, wenn die Klägerin den Vorprozessen zwischen den Versicherungsnehmern und A***** beitrete. Durch den Nichtbeitritt trotz Streitverkündung ginge die Klägerin in Folgeprozessen ihrer Verteidigungsrechte weitgehend verloren, da sie nicht mehr einwenden könnte, dass die Vorprozesse mangelhaft geführt oder unrichtig entschieden worden seien, sondern an die Tatsachenfeststellungen in den Urteilen der Vorprozesse gebunden wäre. Die Klägerin habe auch ein wirtschaftliches Interesse, den Prozessen gegen die A***** beizutreten, weil die Beklagte im Falle ihrer Zahlungspflicht aufgrund eines im Vorprozess bejahten Haftungsanspruches den Versicherungsvertrag mit der Klägerin kündigen bzw die Versicherungsprämie erhöhen könnte. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten betreffend der in der Klage im einzelnen genannten Schadensfälle. Weil die Beklagte ihrer aus dem Versicherungsverhältnis resultierenden Pflicht zur Übernahme des Versicherungsschutzes bei Streitverkündung an die Klägerin durch Verweigerung ihres Beitrittes zu den Verfahren bzw zur Deckung der Kosten des Beitrittes der Klägerin zu Unrecht nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin das Recht, den Verfahren gegen die A***** selbst beizutreten und sei die Beklagte hinsichtlich der dabei entstehenden Kosten leistungspflichtig. Da diese Kosten noch nicht ziffernmäßig feststünden, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens der Deckungspflicht der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, sie habe nie ihre Deckungspflicht für die in der Klage angeführten Schadensfälle verneint, sondern lediglich bekanntgegeben, die Kosten der Nebenintervention nicht zu übernehmen, da bedingungsgemäß jegliche Prozessführung ausschließlich dem Versicherer obliege, der allein entscheiden könne, ob in einem Verfahren aufgrund einer Streitverkündung an den Versicherungsnehmer ein Beitritt erfolge oder nicht. Das von der Klägerin behauptete Interesse, den Prozessen gegen die A***** beizutreten, sei rechtlich nicht relevant, da etwaige Nachteile aus dem Nichtbeitritt bei aufrechtem Deckungsschutz ausschließlich die Beklagte als Versicherer treffen würden, zumal die mit der Klägerin vereinbarte Versicherungssumme jedenfalls ausreichend sei. Der Versicherungsnehmer habe kein Mitspracherecht bei der Entscheidung des Versicherers, ob er gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadenersatzansprüche anerkenne oder diese bestreite und in einem vorgelagerten Verfahren einem Streit als Nebenintervenient beitrete. Dass die Beklagte die grundsätzliche Deckungspflicht in den angeführten Schadensfällen verneint habe, behaupte die Klägerin nicht einmal. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der Deckungspflicht bestehe daher nicht. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf Art 1.5 der AVB einerseits sowie unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 15/91 andererseits aus, dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Kosten des Einschreitens der Klägerin als Nebenintervenientin in den im Urteilsspruch angeführten Prozessen bestehe, weil die Beklagte hinsichtlich dieser Kosten des Einschreitens der Klägerin als Nebenintervenientin den Versicherungsschutz abgelehnt, jedoch der Klägerin nicht zugesagt habe, im Falle des Prozessverlustes der Kunden der Klägerin für allfällige Folgeprozesse vollen Deckungsschutz zu gewähren. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:Nach dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag habe die Beklagte sämtliche Kosten der außergerichtlichen und/oder der gerichtlichen Feststellung in Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung zu tragen. Die Streitverkündung bzw der Beitritt als Nebenintervenient sei eine solche Maßnahme zur Abwehr schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter und somit vom Leistungsumfang der Beklagten umfasst. Trotz Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen habe die Beklagte gegenüber der Klägerin den Versicherungsschutz und jegliche Deckung der Nebenintervenientenkosten zu Unrecht abgelehnt. Aufgrund der Verfahren zwischen den Versicherungsnehmern der A***** und dieser Versicherung könne der Klägerin erheblicher Schaden zugefügt werden, sollte festgestellt werden, dass tatsächlich eine Obliegenheit durch die Klägerin als Versicherungsvermittlerin verletzt worden sei und sollten die die Versicherungsnehmer der A***** in Folgeprozessen die Klägerin in Anspruch nehmen. Ein solcher Schaden könne verhindert werden, wenn die Klägerin den Vorprozessen zwischen den Versicherungsnehmern und A***** beitrete. Durch den Nichtbeitritt trotz Streitverkündung ginge die Klägerin in Folgeprozessen ihrer Verteidigungsrechte weitgehend verloren, da sie nicht mehr einwenden könnte, dass die Vorprozesse mangelhaft geführt oder unrichtig entschieden worden seien, sondern an die Tatsachenfeststellungen in den Urteilen der Vorprozesse gebunden wäre. Die Klägerin habe auch ein wirtschaftliches Interesse, den Prozessen gegen die A***** beizutreten, weil die Beklagte im Falle ihrer Zahlungspflicht aufgrund eines im Vorprozess bejahten Haftungsanspruches den Versicherungsvertrag mit der Klägerin kündigen bzw die Versicherungsprämie erhöhen könnte. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten betreffend der in der Klage im einzelnen genannten Schadensfälle. Weil die Beklagte ihrer aus dem Versicherungsverhältnis resultierenden Pflicht zur Übernahme des Versicherungsschutzes bei Streitverkündung an die Klägerin durch Verweigerung ihres Beitrittes zu den Verfahren bzw zur Deckung der Kosten des Beitrittes der Klägerin zu Unrecht nicht nachgekommen sei, habe die Klägerin das Recht, den Verfahren gegen die A***** selbst beizutreten und sei die Beklagte hinsichtlich der dabei entstehenden Kosten leistungspflichtig. Da diese Kosten noch nicht ziffernmäßig feststünden, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens der Deckungspflicht der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, sie habe nie ihre Deckungspflicht für die in der Klage angeführten Schadensfälle verneint, sondern lediglich bekanntgegeben, die Kosten der Nebenintervention nicht zu übernehmen, da bedingungsgemäß jegliche Prozessführung ausschließlich dem Versicherer obliege, der allein entscheiden könne, ob in einem Verfahren aufgrund einer Streitverkündung an den Versicherungsnehmer ein Beitritt erfolge oder nicht. Das von der Klägerin behauptete Interesse, den Prozessen gegen die A***** beizutreten, sei rechtlich nicht relevant, da etwaige Nachteile aus dem Nichtbeitritt bei aufrechtem Deckungsschutz ausschließlich die Beklagte als Versicherer treffen würden, zumal die mit der Klägerin vereinbarte Versicherungssumme jedenfalls ausreichend sei. Der Versicherungsnehmer habe kein Mitspracherecht bei der Entscheidung des Versicherers, ob er gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Schadenersatzansprüche anerkenne oder diese bestreite und in einem vorgelagerten Verfahren einem Streit als Nebenintervenient beitrete. Dass die Beklagte die grundsätzliche Deckungspflicht in den angeführten Schadensfällen verneint habe, behaupte die Klägerin nicht einmal. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der Deckungspflicht bestehe daher nicht. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf Artikel eins Punkt 5, der AVB einerseits sowie unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 15/91 andererseits aus, dass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Kosten des Einschreitens der Klägerin als Nebenintervenientin in den im Urteilsspruch angeführten Prozessen bestehe, weil die Beklagte hinsichtlich dieser Kosten des Einschreitens der Klägerin als Nebenintervenientin den Versicherungsschutz abgelehnt, jedoch der Klägerin nicht zugesagt habe, im Falle des Prozessverlustes der Kunden der Klägerin für allfällige Folgeprozesse vollen Deckungsschutz zu gewähren. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus: Ausgehend von §§ 149, 150 VersVG iVm den hier maßgeblichen AVB habe der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber begründeten oder unbegründeten Ansprüchen Rechtsschutz zu gewähren. Der Rechtsschutz erfülle zugleich die Funktion der Schadensminderung und -feststellung. Der Rechtsschutzanspruch entstehe mit der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte. Erhebung von Ansprüchen sei jede ernstliche Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergebe, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaube und diese verfolgen werde. Streitverkündung reiche dazu aus, verpflichte doch § 153 Abs 4 VersVG - ebenso wie Art 7 Z 2 der AVB - den Versicherungsnehmer, dem Versicherer von einer Streitverkündung unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bestandteil der Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten und unbegründeten Schadenersatzansprüchen frei zu halten, sei die Übernahme der hiebei entstehenden Kosten. Seine Verpflichtung zur Kostentragung sei Folge dieser Rechtsschutzgewährungspflicht. Bei derselben handle es sich um eine Hauptleistungspflicht des Versicherers, die gleichrangig neben derjenigen stehe, den Versicherungsnehmer von begründeten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten zu befreien. Es stehe dem Versicherer frei, ob er die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten, als unbegründet eingeschätzten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Anspruchsabwehr unternehmen wolle. Entscheide er sich für die Abwehr, so sei die Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Befreiung vom Haftpflichtanspruch zulässig, aber unbegründet.Ausgehend von Paragraphen 149, 150, VersVG in Verbindung mit den hier maßgeblichen AVB habe der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber begründeten oder unbegründeten Ansprüchen Rechtsschutz zu gewähren. Der Rechtsschutz erfülle zugleich die Funktion der Schadensminderung und -feststellung. Der Rechtsschutzanspruch entstehe mit der Erhebung von Ansprüchen durch Dritte. Erhebung von Ansprüchen sei jede ernstliche Erklärung des Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer, aus der sich ergebe, dass der Dritte Ansprüche zu haben glaube und diese verfolgen werde. Streitverkündung reiche dazu aus, verpflichte doch Paragraph 153, Absatz 4, VersVG - ebenso wie Artikel 7, Ziffer 2, der AVB - den Versicherungsnehmer, dem Versicherer von einer Streitverkündung unverzüglich Anzeige zu erstatten. Bestandteil der Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten und unbegründeten Schadenersatzansprüchen frei zu halten, sei die Übernahme der hiebei entstehenden Kosten. Seine Verpflichtung zur Kostentragung sei Folge dieser Rechtsschutzgewährungspflicht. Bei derselben handle es sich um eine Hauptleistungspflicht des Versicherers, die gleichrangig neben derjenigen stehe, den Versicherungsnehmer von begründeten Schadenersatzansprüchen des Geschädigten zu befreien. Es stehe dem Versicherer frei, ob er die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten, als unbegründet eingeschätzten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Anspruchsabwehr unternehmen wolle. Entscheide er sich für die Abwehr, so sei die Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Befreiung vom Haftpflichtanspruch zulässig, aber unbegründet.
In der Haftpflichtversicherung könne der Versicherungsnehmer auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer einzelnen, genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Das Interesse an alsbaldiger Feststellung sei gegeben, wenn der Dritte seine Ansprüche geltend gemacht habe, aber in der Regel nicht vor Ablehnung des Versicherungsschutzes. Kein Feststellungsinteresse bestehe allerdings, wenn der Versicherer die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zugesagt habe und noch kein weitergehender Befreiungs- oder Zahlungsanspruch entstanden sei. Gegenstand des hier zu beurteilenden Deckungsprozesses sei allein der Rechtsschutzanspruch als Teil des Deckungsanspruches des Versicherungsnehmers, nicht jedoch der Befreiungsanspruch. Die Beklagte habe eine Übernahme der Kosten der Nebenintervention ausdrücklich abgelehnt, ohne der Klägerin zugleich die Befreiung von allfälligen Schadenersatzverpflichtungen gegenüber den Kunden zuzusagen. Wenngleich die Entscheidung, ob Abwehr oder Befriedigung erfolge, im Ermessen des Versicherers stehe, bis die Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers endgültig festgestellt sei, sei im vorliegenden Fall der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsschutzanspruch - als Teil des Deckungsanspruches - zu bejahen. Die Beklagte habe den Deckungsanspruch der Klägerin, der gegenüber Dritte durch Streitverkündung erklärt hätten, Schadenersatzansprüche zu haben und diese - im Falle des Unterliegens gegenüber A***** - gegen die Klägerin verfolgen zu wollen, abgelehnt, indem sie den Rechtsschutz ausdrücklich verweigert habe, ohne gleichzeitig für den Befreiungsanspruch Deckung zuzusagen. Obgleich die Beklagte eine Befreiung der Klägerin von den für den Fall des Unterliegens der Kunden im Rechtsstreit mit der A***** erhobenen Schadenersatzansprüchen gegen die Klägerin nicht definitiv abgelehnt habe, sei dennoch das Interesse an der Feststellung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruches auf Übernahme der Kosten der Nebenintervention in den in der Klage angeführten Verfahren zu bejahen. Denn die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles erstreckten so weit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt habe, als diese Personen als Parteien eines Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürften, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stünden. Die Bindung der Klägerin an für ihre Rechtsposition nachteilige Tatsachenfeststellungen in den Urteilen der Vorprozesse bliebe auch dann bestehen, wenn die Beklagte, die bislang keine Deckungszusage abgegeben habe, der Klägerin im Falle weiterer Inanspruchnahme durch die Kunden die Deckung verweigern sollte.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, „unter welchen Voraussetzungen der Haftpflichtversicherer im Fall der Inanspruchnahme seines Versicherungsnehmers durch einen Dritten in Form einer Streitverkündung zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention des Versicherungsnehmers verpflichtet" sei, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle; die vom Erstgericht zitierte Entscheidung
7 Ob 15/91 habe einen „völlig anders gelagerten Sachverhalt" betroffen, weil es dort der Versicherer für geboten erachtet habe, selbst einem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung („aus Vorsicht" auch auf den „Titel der Verfahrensfehler") gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), in eventu, diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.