Begründung:
Das Erstgericht hob mit dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Beschluss für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 2001 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich S 1.500 gewährte und mit Beschluss vom 6. 8. 1999 ab 1. 1. 1999 auf monatlich S 2.500 gemäß § 19 Abs 2 UVG erhöhte Unterhaltstitelvorschüsse erneut auf monatlich S 3.300 ab 1. 8. 2000 (laut Vereinbarung des Kindesvaters mit dem Unterhaltssachwalter vom 6. 3. 2001) an.Das Erstgericht hob mit dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Beschluss für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 3. 2001 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe von monatlich S 1.500 gewährte und mit Beschluss vom 6. 8. 1999 ab 1. 1. 1999 auf monatlich S 2.500 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG erhöhte Unterhaltstitelvorschüsse erneut auf monatlich S 3.300 ab 1. 8. 2000 (laut Vereinbarung des Kindesvaters mit dem Unterhaltssachwalter vom 6. 3. 2001) an.
Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem dagegen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der genannte OLG-Präsident hat dagegen Revisionsrekurs erhoben, über den derzeit aber noch nicht meritorisch entschieden werden kann.
Laut Rekursschriftsatz ist die bekämpfte Entscheidung des Erstgerichtes, welche laut seinem Abfertigungsvermerk bereits am Donnerstag, den 15. 3. 2001, abgefertigt wurde (ON 11), dem OLG-Präsidenten erst am Freitag, den 23. 3. 2001 "zugekommen" (AS 49 und 63). Das Datum der Postaufgabe des Rekursschriftsatzes steht mangels Lesbarkeit nicht fest (AS 47).
Die Rekursentscheidung wiederum wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz am Freitag, den 11. 5. 2001, zugestellt (ON 14). Der ordentliche Revisionsrekurs langte erst am Dienstag, den 29. 5. 2001, beim Erstgericht ein; das Postaufgabedatum dieses Rechtsmittels steht ebenfalls nicht fest (AS 59).
Gemäß § 11 AußStrG beträgt sowohl die Rekurs- als auch die Revisionsrekursfrist 14 Tage. Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG gelten hinsichtlich der Berechnung der Fristen in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften, d. s. die §§ 123 bis 129 ZPO. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer Frist der Tag der Zustellung mit mitgerechnet; fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 126 Abs 2 ZPO). Schließlich werden gemäß § 89 Abs 1 GOG bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei ua zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 11, AußStrG beträgt sowohl die Rekurs- als auch die Revisionsrekursfrist 14 Tage. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG gelten hinsichtlich der Berechnung der Fristen in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften, d. s. die Paragraphen 123 bis 129 ZPO. Nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO wird bei Berechnung einer Frist der Tag der Zustellung mit mitgerechnet; fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 126, Absatz 2, ZPO). Schließlich werden gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei ua zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.