Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde 1995 rechtskräftig geschieden. Aus Anlass der Scheidung schlossen sie einen gerichtlichen Vergleich, mit dem sich der am 20. 11. 1939 geborene Beklagte verpflichtete, der am 15. 2. 1944 geborenen Klägerin - ausgehend von einem Reineinkommen seinerseits von (damals) S 210.000,-- jährlich sowie einem Pensionseinkommen der Klägerin von (damals) S 5.000,-- - ab 1. 7. 1995 einen monatlichen Unterhalt von S 5.000,-- zu bezahlen. Diesen Unterhalt bezahlte er bis 31. 12. 1999; seither reduzierte er ihn auf monatlich S 1.700,--. Beim Vergleichsabschluss 1995 waren eine bereits damals bezogene Unfallrente, nicht aber die Wohnkosten für das damals noch in seinem Alleineigentum stehende Haus inkludiert bzw berücksichtigt worden.
Am 1. 1. 2000 trat der Beklagte in den Ruhestand und bezieht seither eine monatliche Pension (inklusive Sonderzahlungen) von S 18.200,--; die monatliche Invaliditätspension (inklusive Sonderzahlungen) beträgt S 3.500,--; des weiteren bezieht der Beklagte monatliche Mieteinnahmen von S 2.000,--, von welchen er die Betriebskosten, die Versicherung und die Instandhaltung des Hauses, in dem er wohnt, weiterhin bezahlen muss. Anlässlich der Übergabe des Hauses (samt Tischlereibetrieb) an seinen Sohn Harald ebenfalls im Jänner 2000 wurde dem Beklagten das unentgeltliche sowie betriebs-, strom- und heizungskostenfreie Wohnrecht in einem im ersten Stock gelegenen Zimmer samt Mitbenützung von Küche, Stube und sanitären Anlagen, das Recht des freien Zutrittes zu allen sonstigen Räumlichkeiten und Anlagen der gesamten Liegenschaft sowie im Krankheitsfall auch der Anspruch auf häusliche Wartung und Pflege eingeräumt. Zu diesem Zweck erhält der Beklagte von seinem im gleichen Haushalt lebenden Sohn Harald monatlich zwischen S 3.500,-- und S 4.000,--, womit dieser sich selbst sowie die beiden Söhne Harald und Armin zu versorgen hat.
Die Klägerin war vom 1. 10. 1997 bis 30. 6. 2000 bei einem Facharzt als Haushilftshilfe fünf Stunden 5 x pro Woche beschäftigt, welches Dienstverhältnis auf Grund einer geänderten Familiensituation des Arbeitgebers aufgelöst wurde, weshalb die Klägerin seit 22. 7. 2000 nur mehr Arbeitslosenentgelt in Höhe von S 176,60 täglich bezieht. Vom 1. 7. bis 21. 7. 2000 ruhte das Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabfertigung und Urlaubsentschädigung. Ab Juli 2001 kann sie einen Pensionsantrag stellen, wobei die künftige Pension knapp unter S 3.000,-- liegen wird. Bis dahin ist sie als arbeitssuchend gemeldet, war und ist jedoch auf Grund ihrer mangelnden Fachkenntnisse im Gastgewerbe und der begrenzten Arbeitszeit nicht vermittelbar. Die Klägerin war bereits 1994 arbeitsunfähig, sodass ihr eine ganztägige Beschäftigung schon seither nicht zumutbar gewesen wäre.
Mit der am 13. 10. 2000 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines über den mit Vergleich zugesprochenen Unterhalt hinausgehenden Betrages von weiteren S 2.000,-- monatlich ab 1. 8. 2000. Als anspruchsbegründend wurden die bereits wiedergegebenen geänderten Verhältnisse beider Parteien geltend gemacht.
Der Beklagte bestritt das erhöhte Klagebegehren damit, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Haushälterin "vorsätzlich" aufgegeben habe; seine Invaliditätspension bilde keinen Teil der Bemessungsgrundlage; gleiches habe für das Wohnrecht zu gelten.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines über den verglichenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.000,-- hinausgehenden Betrages von weiteren S 1.947,-- monatlich ab 1. 8. 2000 und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von S 53,-- (unangefochten und damit rechtskräftig) ab. Das Erstgericht ging dabei von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage beim Beklagten in Höhe von S 25.400,-- aus (hierin enthalten Pensionseinkommen des Beklagten aus Alterspension einschließlich Sonderzahlungen, Invaliditätspension und Mietzinseinnahmen; weiters monatlich S 2.500,-- für das neu hinzugekommene Wohnrecht, weil durch diese freiwillige Drittleistung seine Bedürfnisse verringert würden); zuzüglich des Arbeitslosenbezuges der Klägerin von monatlich S 5.355,80 errechnete es das Familieneinkommen mit S 30.755,80; hievon 40 % abzüglich Eigeneinkommen ermittelte es einen Betrag von (gerundet) S 6.947,--, woraus sich ein über den Vergleich hinausgehender Restbetrag laut Zuspruch von S 1.947,-- ergab.
Dieses Urteil bekämpfte der Beklagte nur im Ausmaß von S 947,--, sodass ein Zuspruch von S 1.000,-- monatlich in Rechtskraft erwuchs.
Das Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass sich der Beklagte das vertraglich vereinbarte unentgeltliche Wohnungsrecht, weil es seine Wohnungskosten und seinen Wohnaufwand tatsächlich erheblich vermindere, bei der Unterhaltsfestsetzung in dem vom Erstgericht zugrundegelegten Ausmaß von monatlich S 2.500,-- anrechnen lassen müsse.
Über Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde, weil zum Argument des Beklagten, dass das vereinbarte vertragliche Wohnungsrecht nach Übergabe der Liegenschaft als "stille Reserve" der Liegenschaft anzusehen sei und für die Unterhaltsbemessung daher gänzlich außer Ansatz bleiben müsse, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Über Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde, weil zum Argument des Beklagten, dass das vereinbarte vertragliche Wohnungsrecht nach Übergabe der Liegenschaft als "stille Reserve" der Liegenschaft anzusehen sei und für die Unterhaltsbemessung daher gänzlich außer Ansatz bleiben müsse, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
In der auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision begehrt der Beklagte, dass er ab 1. 8. 2000 lediglich zu einem monatlich Unterhalt von (weiteren) S 947,-- verpflichtet und das darüber hinausgehende Mehrbegehren von S 1.053,-- monatlich abgewiesen werde; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher (nur) beantragt wird, dem Rechtsmittel ihres Gegners den Erfolg zu versagen.