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Entscheidung 7 Ob 160/02h×

Entscheidung 7 Ob 160/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob160/02h

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am *****verstorbenen Rosa St*****, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl/Niederösterreich, gegen die beklagten Parteien 1.) Karl G*****, und 2.) Waltraud G*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl/Niederösterreich, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert EUR 2.180,19), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Berufungsgericht vom 12. April 2002, GZ 2 R 252/01y-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zwettl vom 27. Juli 2001, GZ 1 C 593/00d-17, über Berufung der klagenden Partei aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das von der Klägerin mit S 30.000,-- = EUR 2.180,19 bewertete Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, das Betonfundament im Ausmaß von ca 0,8 m x 1 m samt darauf errichtetem Holzgestell aus Brettern, weiters den bepflanzten, rund 2,5 m langen Betontrog sowie sonstige Materialien, wie Betonrohrstücke, Pfosten, Bretter und Steine, soweit sie sich auf dem östlichsten, 1 m breiten Grundstreifen des Grundstückes Nr .64 KG 24278 Schönbach der beklagten Parteien entlang dessen östlicher Grenze befinden, binnen 14 Tagen zu beseitigen und ab sofort die Errichtung von Betonfundamenten mit Holzgestellen, die Aufstellung von Betontrögen, die Ablagerung von Materialien und jede ähnliche derartige Handlung auf dem betreffenden Grundstreifen zu unterlassen, ab.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann den von den Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs derzeit nicht erledigen, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob das Rechtsmittel zulässig ist.

Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf Paragraph 502, ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- übersteigen (1 Ob 11/92 mwN; 1 Ob 518/94 ua; vergleiche RIS-Justiz RS0043025). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 519, mwH; 1 Ob 558/95). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos vergleiche RZ 1984/87; 1 Ob 11/92). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklären, muss es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO EUR 4.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es demgemäß in seinem Aufhebungsbeschluss den Ausspruch aufzunehmen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in seinen Aufhebungsbeschluss aufnimmt, darf es gleichzeitig aussprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, sofern es davon ausgeht, dass die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil er nur dann erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 11/92 mwN; vergleiche 1 Ob 518/94). Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unterlassen hat, wird es ihn im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.

Anmerkung

E66618 7Ob160.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00160.02H.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0070OB00160_02H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Ist der Voreigentümer nicht nach § 1498 ABGB auf Zuerkennung des ersessenen Rechtes geklagt worden und war daher im Zeitpunkt des Ansuchens um Eigentumseinverleibung keine Streitanmerkung eingetragen, dann geht durch den Erwerb im Vertrauen auf das öffentli …
RS0034754 Rechtssatz 06.02.1925Zivilrecht
Die laufende Ersitzung wird durch den Eintritt eines neuen bücherlichen Eigentümers unterbrochen, der sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch in dem der bücherlichen Eintragung den wahren Sachverhalt weder kannte noch kennen mußte.
RS0034776 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, ist erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch des Ansuchens um Einverleibung die etwa vom Grundbuchsstand abweichende wahre Sachlage un …
RS0034821 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die …
RS0034899 Rechtssatz 09.05.1960Zivilrecht
Keine Unterbrechung der Ersitzungszeit, wenn der bücherliche Erwerber einer Liegenschaft störende Besitzhandlungen weiter geduldet hat (SZ 26/289).
RS0042429 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich n …
RS0043025 Rechtssatz 07.06.1984Zivilrecht
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen; übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfun …