Der Oberste Gerichtshof kann den von den Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs derzeit nicht erledigen, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob das Rechtsmittel zulässig ist.
Gemäß § 519 Abs 2 erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- übersteigen (1 Ob 11/92 mwN; 1 Ob 518/94 ua; vgl. RIS-Justiz RS0043025). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 519 mwH; 1 Ob 558/95). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (vgl RZ 1984/87; 1 Ob 11/92). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklären, muss es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, in sinngemäßer Anwendung des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO EUR 4.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es demgemäß in seinem Aufhebungsbeschluss den Ausspruch aufzunehmen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in seinen Aufhebungsbeschluss aufnimmt, darf es gleichzeitig aussprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, sofern es davon ausgeht, dass die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf Paragraph 502, ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,-- übersteigen (1 Ob 11/92 mwN; 1 Ob 518/94 ua; vergleiche RIS-Justiz RS0043025). Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruches ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 519, mwH; 1 Ob 558/95). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos vergleiche RZ 1984/87; 1 Ob 11/92). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklären, muss es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO EUR 4.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es demgemäß in seinem Aufhebungsbeschluss den Ausspruch aufzunehmen, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in seinen Aufhebungsbeschluss aufnimmt, darf es gleichzeitig aussprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, sofern es davon ausgeht, dass die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil er nur dann erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 11/92 mwN; vgl 1 Ob 518/94). Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 2 ZPO unterlassen hat, wird es ihn im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil er nur dann erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 11/92 mwN; vergleiche 1 Ob 518/94). Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch iSd Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unterlassen hat, wird es ihn im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.