Begründung:
Zwischen den Streitteilen bestand zumindest in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts eine grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung betreffend diverse Warenlieferungen.
Mit Klage vom (Einbringungsdatum) 26. 8. 1999 forderte die hier (wider-)beklagte Partei als Klägerin mit Sitz in Österreich von der hier (wider-)klagenden Partei mit Sitz in Deutschland zu 1 Cg 169/99v des Landesgerichtes Linz (im Folgenden kurz: Vorverfahren) die Bezahlung von zuletzt EUR 17.003,95 sA. Die dortige beklagte (und nunmehr klagende) Partei wendete aus dem Titel des Schadenersatzes eine Gegenforderung in Höhe von EUR 82.303,78 (= DM 160.972,20) compensando ein - hinsichtlich ihrer Aufschlüsselung und Summierung völlig identisch mit ihrer nunmehrigen verfahrensgegenständlichen Klageforderung als Widerklägerin.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. 10. 2003, 1 Cg 169/99i-54, wurde im Vorverfahren ausgesprochen, dass die Klageforderung mit EUR 3.807,84 zu Recht und mit EUR 13.196,11 nicht zu Recht besteht, ebenso die bis zur Höhe der als berechtigt anerkannten Klageforderung eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht besteht; die beklagte Partei (hier: Klägerin) wurde demgemäß schuldig erkannt, der klagenden Partei (hier: Beklagten) EUR 3.807,84 samt Staffelzinsen zu bezahlen und das Mehrbegehren von weiteren EUR 13.196,11 sA abgewiesen. Über Berufungen beider Parteien gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 17. 6. 2004, 3 R 13/04h-62, nur der Berufung der (dort) klagenden Partei teilweise Folge und sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 5.272,43 zu Recht und mit EUR 11.731,52 nicht zu Recht besteht, ebenso nicht die eingewendete Gegenforderung (geprüft bis zur Höhe der berechtigten Klageforderung), sodass die (dortige) Beklagte schuldig erkannt wurde, EUR 5.272,43 samt Staffelzinsen zu bezahlen; das Mehrbegehren von EUR 11.731,52 sA wurde abgewiesen. Des Weiteren wurde die (dortige) Klägerin schuldig erkannt, der beklagten Partei EUR 2.285,22 an Prozesskosten erster Instanz sowie EUR 174,46 als Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt; das Urteil des Berufungsgerichtes erwuchs in der Folge unbekämpft in Rechtskraft.
Während der Anhängigkeit dieses Vorverfahrens erhob die dort Beklagte als Widerklägerin (im Folgenden: Klägerin) am 30. 4. 2002 Widerklage, die widerbeklagte Partei (im Folgenden: Beklagte) zur Zahlung von EUR 81.888,14 samt 8 % Zinsen seit 10. 4. 2001 zu verurteilen. Wie bereits ausgeführt, stimmt die dieser Klage zugrundeliegende Forderung rechnerisch exakt mit der Gegenforderung des Vorverfahrens überein (wieso von der mit EUR 82.303,78 errechneten Gesamtsumme allerdings nur ein Betrag von EUR 81.888,14 ins Klagebegehren aufgenommen wurde, ist unklar und wurde im weiteren Verfahren auch nicht näher abgeklärt).
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete Verjährung ein.
Nachdem dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens unterbrochen worden war, stellte die Beklagte am 22. 10. 2004 einen Fortsetzungsantrag, in welchem sie darauf hinwies, dass zwar über ihr Vermögen am 15. 4. 2004 zu 12 S 32/04z des Landesgerichtes Linz das Konkursverfahren eröffnet, dieses jedoch mit weiterem Beschluss desselben Gerichtes vom 21. 9. 2004 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO rechtskräftig wieder aufgehoben worden sei; außerdem seien die wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen vom Konkursgericht aus der Masse ausgeschieden worden.Nachdem dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Vorverfahrens unterbrochen worden war, stellte die Beklagte am 22. 10. 2004 einen Fortsetzungsantrag, in welchem sie darauf hinwies, dass zwar über ihr Vermögen am 15. 4. 2004 zu 12 S 32/04z des Landesgerichtes Linz das Konkursverfahren eröffnet, dieses jedoch mit weiterem Beschluss desselben Gerichtes vom 21. 9. 2004 nach Verteilung des Massevermögens gemäß Paragraph 139, KO rechtskräftig wieder aufgehoben worden sei; außerdem seien die wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen vom Konkursgericht aus der Masse ausgeschieden worden.
Die klagende Partei brachte hiegegen ua vor, dass das Konkursverfahren unter Auflösung der Gesellschaft der beklagten Partei beendet worden sei, diese auch über kein Vermögen verfüge und daher nicht (mehr) prozessfähig sei.
Das Erstgericht wies daraufhin mit Urteil das Klagebegehren ab und verpflichtete die klagende Partei zur Zahlung der mit EUR 4.812,24 bestimmten Prozesskosten an die beklagte Partei. Zur eingewendeten fehlenden Prozessfähigkeit führte das Erstgericht aus, dass die beklagte Gesellschaft bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht gelöscht worden sei, sondern sich in Liquidation befinde, sodass mangels Vollbeendigung die beklagte Gesellschaft als solche noch nicht erloschen und damit partei- und prozessfähig sei.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht erklärte aus Anlass dieses Rechtsmittels beschlussmäßig das gesamte Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung der mit EUR 1.253,88 sowie EUR 5.795,90 bestimmten Prozesskosten beider Instanzen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe durch einen verstärkten Senat (8 ObA 2344/96f) ausgesprochen, dass die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären sei, wenn eine beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht werde und der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft anstrebe. Ob eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht oder (wie hier) nur der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden sei, mache keinen wesentlichen Unterschied. Es bestehe die Vermutung der Vermögenslosigkeit, womit auch der Schlussverteilungsbericht des Masseverwalters konform gehe. Folgerichtig habe das Firmenbuchgericht bereits die amtswegige Löschung der beklagten Partei infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG beabsichtigt, welche jedoch infolge eines vom Finanzamt Linz dagegen erhobenen Widerspruches unterblieben sei. Demnach sollten noch offene Abgabenrückstände bestehen und noch laufend Einbringungsmaßnahmen vorzunehmen sein; Abgabenrückstände und Einbringungsmaßnahmen des Finanzamtes stellten jedoch kein Aktivum der Gemeinschuldnerin dar und vermögen keine Befriedigungsaussichten der klagenden Partei im Falle ihres Prozesssieges zu schaffen. Was die vom Konkursgericht ausgeschiedene und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassene Forderung gegen die hier klagende Partei betreffe, so betrage diese zufolge des eingangs wiedergegebenen Urteiles des Berufungsgerichtes EUR 5.272,43 zzgl. Zinsen und abzgl. zweier Kostentitel von EUR 2.285,22 und EUR 174,46; an eigenen Prozesskosten erster Instanz seien der Gemeinschuldnerin im genannten Prozess laut Kostennote über EUR 11.000 entstanden, für Berufung und Berufungsbeantwortung zusammen weitere ca EUR 2.500. Die Vermutung der Vermögenslosigkeit sei daher nicht widerlegt. Den Kläger zur Weiterführung dieses Prozesses zu zwingen, würde die Grundsätze eines fairen, chancengleichen Verfahrens verletzen.Der Oberste Gerichtshof habe durch einen verstärkten Senat (8 ObA 2344/96f) ausgesprochen, dass die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären sei, wenn eine beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht werde und der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft anstrebe. Ob eine Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht oder (wie hier) nur der Konkurs nach Verteilung des Massevermögens gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben worden sei, mache keinen wesentlichen Unterschied. Es bestehe die Vermutung der Vermögenslosigkeit, womit auch der Schlussverteilungsbericht des Masseverwalters konform gehe. Folgerichtig habe das Firmenbuchgericht bereits die amtswegige Löschung der beklagten Partei infolge Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG beabsichtigt, welche jedoch infolge eines vom Finanzamt Linz dagegen erhobenen Widerspruches unterblieben sei. Demnach sollten noch offene Abgabenrückstände bestehen und noch laufend Einbringungsmaßnahmen vorzunehmen sein; Abgabenrückstände und Einbringungsmaßnahmen des Finanzamtes stellten jedoch kein Aktivum der Gemeinschuldnerin dar und vermögen keine Befriedigungsaussichten der klagenden Partei im Falle ihres Prozesssieges zu schaffen. Was die vom Konkursgericht ausgeschiedene und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassene Forderung gegen die hier klagende Partei betreffe, so betrage diese zufolge des eingangs wiedergegebenen Urteiles des Berufungsgerichtes EUR 5.272,43 zzgl. Zinsen und abzgl. zweier Kostentitel von EUR 2.285,22 und EUR 174,46; an eigenen Prozesskosten erster Instanz seien der Gemeinschuldnerin im genannten Prozess laut Kostennote über EUR 11.000 entstanden, für Berufung und Berufungsbeantwortung zusammen weitere ca EUR 2.500. Die Vermutung der Vermögenslosigkeit sei daher nicht widerlegt. Den Kläger zur Weiterführung dieses Prozesses zu zwingen, würde die Grundsätze eines fairen, chancengleichen Verfahrens verletzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der beklagten Partei, in welchem auch die Kostenentscheidung dem Grunde und der Höhe nach bekämpft wird, mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben und das Ersturteil wiederherzustellen, in eventu den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sowie die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass die beklagte Partei der klagenden Partei nur EUR 1.044,90 und EUR 5.360,75 an Prozesskosten zu ersetzen habe.
Die klagende Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.