Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die von der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs 3 EheG). Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dh das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RIS-Justiz RS0057486), ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht ist nicht entscheidend (7 Ob 659/86, SZ 55/163, SZ 56/42). Der Begriff der ehelichen Ersparnisse ist im umfassenden Sinn zu verstehen (2 Ob 18/00m).Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (Paragraph 81, Absatz 3, EheG). Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dh das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RIS-Justiz RS0057486), ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht ist nicht entscheidend (7 Ob 659/86, SZ 55/163, SZ 56/42). Der Begriff der ehelichen Ersparnisse ist im umfassenden Sinn zu verstehen (2 Ob 18/00m).
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört (RIS-Justiz RS0057331).
Die Unfallversicherung ist hinsichtlich des Ersatzes der Unfallkosten eine Schadensversicherung in Gestalt der Passivenversicherung. Hinsichtlich der übrigen Leistungen liegt aber eine Summenversicherung vor, diese sind daher ohne Nachweis eines konkreen Vermögensnachteiles in voller Höhe der Versicherungssumme zu erbringen (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 505 mwN).Die Unfallversicherung ist hinsichtlich des Ersatzes der Unfallkosten eine Schadensversicherung in Gestalt der Passivenversicherung. Hinsichtlich der übrigen Leistungen liegt aber eine Summenversicherung vor, diese sind daher ohne Nachweis eines konkreen Vermögensnachteiles in voller Höhe der Versicherungssumme zu erbringen vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 505 mwN).
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass ein Unfallversicherungsvertrag für sich genommen kein Vermögenswert ist, da er weder verwertet werden kann noch Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt jemals ein Anspruch daraus entstehen würde. Im vorliegenden Fall bestand aber durch Eintritt des Versicherungsfalles während aufrechter Ehe ein konkreter Anspruch auf Versicherungsleistung, dh ein geldwerter Anspruch einem Dritten gegenüber. Es handelt sich daher um einen konkreten Vermögenswert, der während aufrechter Ehe entstanden ist. Für die Entscheidung in diesem Einzelfall ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen Zweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen und des Vertrages war, dass damit die "Familie" (dies obwohl nur eine Lebensgemeinschaft bestand) abgesichert sein sollte, sollte der Beklagten etwas passieren. Da die Vereinbarung vor der Eheschließung ohne Rücksicht darauf mit sofortiger Wirkung erfolgte, konnte sie formfrei gültig zustande kommen, vgl Rummel in Rummel ABGB3 § 886 Anh Rz 4). Damit ist der Bezug zur Gemeinschaft der Streitteile und zur Absicherung des Klägers im Rahmen dieser Gemeinschaft der erklärte Beweggrund für den Abschluss des Versicherungsvertrages. Damit wollten beide Parteien auch nach der Eheschließung in Fortsetzung ihrer während ihrer Lebensgemeinschaft getroffenen Vereinbarung beitragen, das weitere Zusammenleben, sollte die Beklagte einen Unfall erleiden, zu fördern. Damit fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen.Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass ein Unfallversicherungsvertrag für sich genommen kein Vermögenswert ist, da er weder verwertet werden kann noch Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt jemals ein Anspruch daraus entstehen würde. Im vorliegenden Fall bestand aber durch Eintritt des Versicherungsfalles während aufrechter Ehe ein konkreter Anspruch auf Versicherungsleistung, dh ein geldwerter Anspruch einem Dritten gegenüber. Es handelt sich daher um einen konkreten Vermögenswert, der während aufrechter Ehe entstanden ist. Für die Entscheidung in diesem Einzelfall ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen Zweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen und des Vertrages war, dass damit die "Familie" (dies obwohl nur eine Lebensgemeinschaft bestand) abgesichert sein sollte, sollte der Beklagten etwas passieren. Da die Vereinbarung vor der Eheschließung ohne Rücksicht darauf mit sofortiger Wirkung erfolgte, konnte sie formfrei gültig zustande kommen, vergleiche Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 886, Anh Rz 4). Damit ist der Bezug zur Gemeinschaft der Streitteile und zur Absicherung des Klägers im Rahmen dieser Gemeinschaft der erklärte Beweggrund für den Abschluss des Versicherungsvertrages. Damit wollten beide Parteien auch nach der Eheschließung in Fortsetzung ihrer während ihrer Lebensgemeinschaft getroffenen Vereinbarung beitragen, das weitere Zusammenleben, sollte die Beklagte einen Unfall erleiden, zu fördern. Damit fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen.
Dass der Versicherungsvertrag bereits zwei Monate vor Eheschließung abgeschlossen wurde, schadet nicht, da ja die Prämienzahlungen vom Kläger (bis auf zwei Monatsraten) während aufrechter Ehe geleistet wurden (vgl EFSlg 41.358, RIS-Justiz RS0057459).Dass der Versicherungsvertrag bereits zwei Monate vor Eheschließung abgeschlossen wurde, schadet nicht, da ja die Prämienzahlungen vom Kläger (bis auf zwei Monatsraten) während aufrechter Ehe geleistet wurden vergleiche EFSlg 41.358, RIS-Justiz RS0057459).
Ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erledigt im Zweifel auch ohne Generalklausel - die hier aber ohnehin ausdrücklich vereinbart wurde - alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehende Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurde (9 Ob 47/99y, RIS-Justiz RS0032478, RS0032453 ua). Da der gegenständliche Anspruch der Beklagten auf Leistung aus dem Unfallversicherungsvertrag zu den ehelichen Ersparnissen gehörte und der Aufteilung unterlägen wäre, ist der klagsgegenständliche Anspruch von der Bereinigungswirkung des Scheidungsvergleiches umfasst und kann nicht gesondert geltend gemacht werden.
Das Klagebegehren war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 41 und 70 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 50, 41 und 70 ZPO.