1. Zur Abfertigung:
1.1. Nach der Rechtsprechung kann bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]); welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (3 Ob 83/11v mwN; RS0047428 [T2, T9, T10, T12, T13] ua).
1.2. Die schwer kranke Klägerin ist in Invaliditätspension und wird wohl nicht mehr auf den Arbeitsmarkt zurückkehren. Unter solchen Umständen und Lebensverhältnissen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Abfertigung nicht als Überbrückungsleistung, sondern dazu verwendet, den – ohnehin geringen – Lebensstandard im Ruhestand zu sichern (vgl 1 Ob 224/98t = RS0009667 [T10]).1.2. Die schwer kranke Klägerin ist in Invaliditätspension und wird wohl nicht mehr auf den Arbeitsmarkt zurückkehren. Unter solchen Umständen und Lebensverhältnissen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Abfertigung nicht als Überbrückungsleistung, sondern dazu verwendet, den – ohnehin geringen – Lebensstandard im Ruhestand zu sichern vergleiche 1 Ob 224/98t = RS0009667 [T10]).
Dem setzt die Revision nur die – in erster Instanz in dieser Form zudem nicht vorgebrachte – Überlegung entgegen, dass die Abfertigung der Überbrückung von 88 Monaten bis zum Pensionsantritt des Beklagten dienen solle, der dann seine Unterhaltspflicht verringern werde. Warum es aber sachgerecht sein sollte, den Beitrag der Abfertigung zum Erhalt des Lebensstandards gerade dann enden zu lassen, wenn sich die Einkünfte aus den Unterhaltszahlungen des Beklagten verringern werden, ist nicht nachvollziehbar.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Abfertigung zur Absicherung des Lebensstandards der Klägerin auf den der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Zeitraum aufgeteilt.
2. Zur Anrechnung fiktiven Mietzinses:
2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits – zu § 94 ABGB – ausgesprochen, dass auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen sind, die der Unterhalt fordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte erzielen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (RS0009575). Wird schlecht gewirtschaftet, so ist als Erträgnis fiktiv all das zu berücksichtigen, was bei ordnungsgemäßem Wirtschaften erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein (vgl 10 Ob 92/04h mwN). Dem Unterhaltsberechtigten ist dabei ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen: Eine strenge Beurteilung seines wirtschaftlichen Verhaltens erscheint nicht angemessen, zumal die Vermögensverwaltung einer Privatperson nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlich orientierten Gesichtspunkten erfolgt, sondern besonders auch von individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften (Alter, geschäftliche Erfahrung, Lebenssituation etc) sowie persönlichen Zielsetzungen bestimmt wird (vgl 9 Ob 14/13v mwN).2.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits – zu Paragraph 94, ABGB – ausgesprochen, dass auch solche tatsächlich nicht gezogene Einkünfte an Kapitalerträgen angemessen zu berücksichtigen sind, die der Unterhalt fordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte erzielen können; was vertretbar oder unvertretbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Lebensverhältnissen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung, die partnerschaftlich eingestellte Ehegatten im gemeinschaftlichen Interesse unter den gegebenen Umständen getroffen hätten (RS0009575). Wird schlecht gewirtschaftet, so ist als Erträgnis fiktiv all das zu berücksichtigen, was bei ordnungsgemäßem Wirtschaften erzielt worden wäre; der Unterhaltsberechtigte darf nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen bei seiner Vermögensverwaltung nachlässig sein vergleiche 10 Ob 92/04h mwN). Dem Unterhaltsberechtigten ist dabei ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen: Eine strenge Beurteilung seines wirtschaftlichen Verhaltens erscheint nicht angemessen, zumal die Vermögensverwaltung einer Privatperson nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlich orientierten Gesichtspunkten erfolgt, sondern besonders auch von individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften (Alter, geschäftliche Erfahrung, Lebenssituation etc) sowie persönlichen Zielsetzungen bestimmt wird vergleiche 9 Ob 14/13v mwN).
2.2. Nach den Feststellungen steht das Haus in Niederösterreich im gemeinsamen Hälfteeigentum und die Parteien teilten sich faktisch die Kosten derart, dass die Klägerin die laufenden Aufwendungen und der Beklagte die Kreditraten beglich; diese Differenz wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt. Über eine Vermietung des beiden Parteien gleichermaßen stets zugänglichen und nutzbaren Hauses wurde zwischen ihnen nie gesprochen. Warum es vor diesem Hintergrund der Klägerin zum Nachteil anzurechnen sein sollte, dass das Haus nicht vermietet wurde, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie dazu allein nicht berechtigt gewesen wäre und eine Ermächtigung der Klägerin hiezu oder sonst irgendeine Vereinbarung zwischen den Parteien weder vorgebracht noch festgestellt wurde.
Die Revision ist daher auch in diesem Punkt nicht berechtigt.
3. Zwischenergebnis:
In Ansehung des rückständigen und des laufenden Unterhalts ist die Revision nicht im Recht. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren in Ansehung der angefochtenen Spruchpunkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
4. Zum auf § 97 ABGB gestützten Begehren:4. Zum auf Paragraph 97, ABGB gestützten Begehren:
4.1. Das dringende Wohnbedürfnis der Klägerin an der ehemaligen Ehewohnung ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
4.2. Das Erstgericht hat im Urteilstenor einen Teilbetrag an rückständigem Beitrag für anteiligen Mietzins und Wohnungsbenützungskosten für November 2016 bis Jänner 2019 im Umfang von 6.000 EUR zugesprochen und das Mehrbegehren von 2.707,50 EUR aus demselben Titel abgewiesen.
Der Beklagte hat den Zuspruch aus dem Titel Wohnungserhaltungskosten sowohl in seiner Berufung als auch in der Revision zumindest erkennbar auch in Ansehung der einzelnen Periodenzusprüche bekämpft, sodass sie nunmehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht entzogen sind.
Für die Auslegung der Tragweite des Urteilsspruchs sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RS0000300). Aus diesen ist hier ersichtlich, dass das Erstgericht nur Wohnungserhaltungskosten als berechtigt ansah und damit jedenfalls die gesamten Wohnungsbenützungskosten (hier Gas und Strom von monatlich 72,50 EUR) als nicht berechtigt ansah. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach bei der Anwendung von § 97 ABGB ein Leistungsanspruch grundsätzlich nur die Wohnungserhaltungskosten im eigentlichen Sinn erfassen kann, also insbesondere die Miete, nicht aber die Kosten der Wohnungsbenutzung wie Strom, Gas oder Telefon (4 Ob 55/07b mwN; 6 Ob 84/11p; RS0119482); Umstände, warum Kosten der Wohnungsbenutzung hier ausnahmsweise ein Teil des Mietzinses wären, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Für die Auslegung der Tragweite des Urteilsspruchs sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RS0000300). Aus diesen ist hier ersichtlich, dass das Erstgericht nur Wohnungserhaltungskosten als berechtigt ansah und damit jedenfalls die gesamten Wohnungsbenützungskosten (hier Gas und Strom von monatlich 72,50 EUR) als nicht berechtigt ansah. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach bei der Anwendung von Paragraph 97, ABGB ein Leistungsanspruch grundsätzlich nur die Wohnungserhaltungskosten im eigentlichen Sinn erfassen kann, also insbesondere die Miete, nicht aber die Kosten der Wohnungsbenutzung wie Strom, Gas oder Telefon (4 Ob 55/07b mwN; 6 Ob 84/11p; RS0119482); Umstände, warum Kosten der Wohnungsbenutzung hier ausnahmsweise ein Teil des Mietzinses wären, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
In Ansehung des die Kosten der Wohnungsbenutzung (Gas und Strom) betreffenden Klagsteils (in Punkt 5 des erstinstanzlichen Urteils) blieb die Klagsabweisung von der Klägerin unangefochten. Diese Ansprüche sind daher in diesem Umfang nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
4.3. Nach § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der über die zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Gatten dienende Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese nicht verliere.4.3. Nach Paragraph 97, ABGB hat ein Ehegatte, der über die zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Gatten dienende Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese nicht verliere.
Zweck von § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten – grundsätzlich auf Dauer der Ehe beschränkt (6 Ob 598/85; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 97 [2006] Rz 25 und Rz 28; Ferrari in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 [2018] § 97 Rz 20; Koch in KBB5 [2017] Rz 1) – jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (RS0009570); er soll insofern vor Willkürakten des anderen Gatten geschützt werden (RS0009580), gleichgültig ob der Verfügungsbefugte den wohnungsbedürftigen Gatten in seinem Wohnrecht durch rechtliche Dispositionen über die Wohnung (wie Aufgabe von Mietrechten, Verzicht, Veräußerung, Zulassung exekutiver Verwertung) oder durch tatsächliches Verhalten beeinträchtigt (Ferrari in Schwimann/G. Kodek Rz 2; Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 97 [2019] Rz 1).Zweck von Paragraph 97, ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten – grundsätzlich auf Dauer der Ehe beschränkt (6 Ob 598/85; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 97, [2006] Rz 25 und Rz 28; Ferrari in Schwimann/G. Kodek, ABGB5 [2018] Paragraph 97, Rz 20; Koch in KBB5 [2017] Rz 1) – jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt (RS0009570); er soll insofern vor Willkürakten des anderen Gatten geschützt werden (RS0009580), gleichgültig ob der Verfügungsbefugte den wohnungsbedürftigen Gatten in seinem Wohnrecht durch rechtliche Dispositionen über die Wohnung (wie Aufgabe von Mietrechten, Verzicht, Veräußerung, Zulassung exekutiver Verwertung) oder durch tatsächliches Verhalten beeinträchtigt (Ferrari in Schwimann/G. Kodek Rz 2; Smutny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 97, [2019] Rz 1).
Auf dieser Grundlage kann dem Verfügungsberechtigten auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden (RS0111673). Das gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen (vgl RS0085176). Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist.Auf dieser Grundlage kann dem Verfügungsberechtigten auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden (RS0111673). Das gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen vergleiche RS0085176). Damit wird im Rahmen des Paragraph 97, ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist.
Dabei wird ein Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. Besteht aber – wie hier – ein Unterhaltsanspruch nach der Prozentsatzmethode, ist zudem zu beachten, dass schon dieser Anspruch zu einer grundsätzlich angemessenen Neuverteilung des Familieneinkommens führt und dem Unterhaltspflichtigen aus diesem Grund nicht mehr sein gesamtes Einkommen für die Zahlung der Wohnkosten zur Verfügung steht; ein Rückgriff auf das Verhältnis der Einkommen ist daher nicht mehr angebracht. Vielmehr ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach § 97 ABGB höchstens mit der Hälfte der Wohnungserhaltungskosten ausgemessen wird; ob auch dieser Rahmen ausgeschöpft (oder aus besonderen Umständen überschritten) wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (4 Ob 55/07b mwN; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2010] § 97 ABGB Rz 33).Dabei wird ein Ehegatte jedenfalls nicht mehr zahlen müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Gatten entspricht. Besteht aber – wie hier – ein Unterhaltsanspruch nach der Prozentsatzmethode, ist zudem zu beachten, dass schon dieser Anspruch zu einer grundsätzlich angemessenen Neuverteilung des Familieneinkommens führt und dem Unterhaltspflichtigen aus diesem Grund nicht mehr sein gesamtes Einkommen für die Zahlung der Wohnkosten zur Verfügung steht; ein Rückgriff auf das Verhältnis der Einkommen ist daher nicht mehr angebracht. Vielmehr ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der den Unterhalt ergänzende eigene Anspruch nach Paragraph 97, ABGB höchstens mit der Hälfte der Wohnungserhaltungskosten ausgemessen wird; ob auch dieser Rahmen ausgeschöpft (oder aus besonderen Umständen überschritten) wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (4 Ob 55/07b mwN; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2010] Paragraph 97, ABGB Rz 33).
Der Regelungszweck des § 97 ABGB begründet nämlich einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann, weil nur dann ein Verlust der Wohnung droht, den abzuwehren der verfügungsberechtigte Ehegatte nach § 97 ABGB „vorkehren“ muss. Maßgebend ist vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile, weiters die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu jenen Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Gatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen (4 Ob 55/07b mwN; vgl Ferrari in Schwimann/G. Kodek Rz 5).Der Regelungszweck des Paragraph 97, ABGB begründet nämlich einen Zahlungsanspruch (nur) dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus Eigenem leisten kann, weil nur dann ein Verlust der Wohnung droht, den abzuwehren der verfügungsberechtigte Ehegatte nach Paragraph 97, ABGB „vorkehren“ muss. Maßgebend ist vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile, weiters die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu jenen Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Gatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen (4 Ob 55/07b mwN; vergleiche Ferrari in Schwimann/G. Kodek Rz 5).
4.4. Der Zweck des Schutzes vor Willkürakten des Verfügungsberechtigten umfasst auch das Verbot, eine gemietete Ehewohnung zu kündigen (Hinteregger aaO Rz 17 mwN; Ferrari in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm4 [2017] § 97 Rz 8). Jedoch kann aus § 97 ABGB nicht die Möglichkeit abgeleitet werden, zur Sicherung des Wohnbedürfnisses des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten diesem die Mietrechte an der Wohnung zu übertragen (1 Ob 368/98v = RS0111672), aber der Verfügungsberechtigte kann zur Zahlung des Mietzinses oder auf Erfüllung anderer zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet werden (RS0111673).4.4. Der Zweck des Schutzes vor Willkürakten des Verfügungsberechtigten umfasst auch das Verbot, eine gemietete Ehewohnung zu kündigen (Hinteregger aaO Rz 17 mwN; Ferrari in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm4 [2017] Paragraph 97, Rz 8). Jedoch kann aus Paragraph 97, ABGB nicht die Möglichkeit abgeleitet werden, zur Sicherung des Wohnbedürfnisses des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten diesem die Mietrechte an der Wohnung zu übertragen (1 Ob 368/98v = RS0111672), aber der Verfügungsberechtigte kann zur Zahlung des Mietzinses oder auf Erfüllung anderer zweckdienlicher Geldansprüche wie etwa Annuitäten und Zinsen eines Wohnungskredits oder Gemeindeabgaben, die Zahlung des Mietzinses an den Bestandgeber oder der noch offenen Leistungen an die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet werden (RS0111673).
Da der Verfügungsberechtigte in Erfüllung seiner Beistandspflichten auch jede einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung zu unterlassen hat, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten die Voraussetzungen der Wohnungsnutzung erschwert, hat er auch die Aufdrängung der Mietrechte und der damit verbundenen Verpflichtungen ohne Zwang der Umstände zu unterlassen (so schon 6 Ob 727/80 = MietSlg XXXII/30 = EvBl 1981/95 = RS0009534).
Ob dies im vorliegenden Fall dazu führt, dass der Beklagte nach § 97 ABGB trotz des Umstands, dass die Klägerin Mieterin der Ehewohnung geworden und ihr dringendes Wohnbedürfnis dadurch gedeckt ist (vgl 3 Ob 106/17k), bis zur Scheidung zur Zahlung der Mietkosten an die Klägerin verpflichtet werden kann, muss hier aber nicht geklärt werden.Ob dies im vorliegenden Fall dazu führt, dass der Beklagte nach Paragraph 97, ABGB trotz des Umstands, dass die Klägerin Mieterin der Ehewohnung geworden und ihr dringendes Wohnbedürfnis dadurch gedeckt ist vergleiche 3 Ob 106/17k), bis zur Scheidung zur Zahlung der Mietkosten an die Klägerin verpflichtet werden kann, muss hier aber nicht geklärt werden.
4.5. Während nämlich das Erstgericht bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nur die ihr tatsächlich zugeflossenen monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten von 112 EUR berücksichtigte, legte das Berufungsgericht auch die nunmehr rückwirkend zuerkannten Unterhaltsbeiträge zugrunde. Dies ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn – wie hier – die rückwirkende Zahlung der Wohnungserhaltungskosten begehrt wird. Damit wird nicht der Zweck der künftigen Sicherung des familienrechtlichen Anspruchs auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 [2000] § 97 Rz 2 mwN; Ferrari in Schwimann/Neumayr Rz 1; RS0117258; vgl 9 Ob 226/02d) verfolgt, sondern der Ersatz von in der Vergangenheit bereits getätigten Aufwendungen angestrebt, ohne dass es für diese konkreten vergangenen Perioden noch um die Abwendung des Wohnungsverlusts ginge. Die damalige Leistungsfähigkeit der Klägerin wäre daher an der Gesamtsumme dessen zu messen, was ihr in den und für die jeweiligen Perioden zugeflossen ist und nunmehr – zusätzlich rückwirkend – zufließt.4.5. Während nämlich das Erstgericht bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nur die ihr tatsächlich zugeflossenen monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten von 112 EUR berücksichtigte, legte das Berufungsgericht auch die nunmehr rückwirkend zuerkannten Unterhaltsbeiträge zugrunde. Dies ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn – wie hier – die rückwirkende Zahlung der Wohnungserhaltungskosten begehrt wird. Damit wird nicht der Zweck der künftigen Sicherung des familienrechtlichen Anspruchs auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 [2000] Paragraph 97, Rz 2 mwN; Ferrari in Schwimann/Neumayr Rz 1; RS0117258; vergleiche 9 Ob 226/02d) verfolgt, sondern der Ersatz von in der Vergangenheit bereits getätigten Aufwendungen angestrebt, ohne dass es für diese konkreten vergangenen Perioden noch um die Abwendung des Wohnungsverlusts ginge. Die damalige Leistungsfähigkeit der Klägerin wäre daher an der Gesamtsumme dessen zu messen, was ihr in den und für die jeweiligen Perioden zugeflossen ist und nunmehr – zusätzlich rückwirkend – zufließt.
Davon ausgehend betrugen die der Klägerin monatlich zur Verfügung stehenden Mittel – einschließlich des laufenden und des rückständigen Unterhalts – im Jahr 2016 1.099,55 EUR, im Jahr 2017 1.278,88 EUR, im Jahr 2018 1.384,67 EUR, im Jänner 2019 1.307,78 EUR und ab Februar 2019 – nach Scheidung der Ehe – 1.314,73 EUR.
Mit einem monatlichen Nettoeinkommen um die 1.300 EUR machten die monatlichen Wohnungserhaltungskosten auch unter Einschluss der keinesfalls vom Beklagten zu tragenden Kosten für Strom und Gas etwa die Hälfte des monatlichen Einkommens der Klägerin aus und bewegen sich in einem Rahmen, der notorischerweise von weiten Kreisen der Bevölkerung bewältigt werden muss. Damit ist eine finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin gegeben, welche – über die durch die nach der Prozentsatzmethode rückwirkende Unterhaltserhöhung erfolgte Neuverteilung des Familieneinkommens hinaus – rückwirkend jedenfalls keinen ergänzenden Anspruch nach § 97 ABGB angezeigt erscheinen lässt. In einer Gesamtbetrachtung fällt dabei das etwas geringere Einkommen bis Ende 2016 nicht ins Gewicht, sodass es auch nicht darauf ankommt, dass über das Klagebegehren für Oktober 2016 bereits vom Erstgericht
– ungerügt – nicht abgesprochen wurde und Dezember 2016 nicht Gegenstand der Klage war.Mit einem monatlichen Nettoeinkommen um die 1.300 EUR machten die monatlichen Wohnungserhaltungskosten auch unter Einschluss der keinesfalls vom Beklagten zu tragenden Kosten für Strom und Gas etwa die Hälfte des monatlichen Einkommens der Klägerin aus und bewegen sich in einem Rahmen, der notorischerweise von weiten Kreisen der Bevölkerung bewältigt werden muss. Damit ist eine finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin gegeben, welche – über die durch die nach der Prozentsatzmethode rückwirkende Unterhaltserhöhung erfolgte Neuverteilung des Familieneinkommens hinaus – rückwirkend jedenfalls keinen ergänzenden Anspruch nach Paragraph 97, ABGB angezeigt erscheinen lässt. In einer Gesamtbetrachtung fällt dabei das etwas geringere Einkommen bis Ende 2016 nicht ins Gewicht, sodass es auch nicht darauf ankommt, dass über das Klagebegehren für Oktober 2016 bereits vom Erstgericht, – ungerügt – nicht abgesprochen wurde und Dezember 2016 nicht Gegenstand der Klage war.
Da die Klägerin über die Ehewohnung verfügungsberechtigt war, sie in den klagsgegenständlichen Perioden die Wohnung erhalten konnte und ihr für diese Perioden mit den rückwirkenden Unterhaltszahlungen insgesamt ein Einkommen zur Verfügung stand, das keinen zusätzlichen Beitrag zur Sicherung des Wohnbedürfnisses erfordert hätte, kommt ein auf § 97 ABGB gestützter Zahlungsanspruch im hier vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht in Betracht.Da die Klägerin über die Ehewohnung verfügungsberechtigt war, sie in den klagsgegenständlichen Perioden die Wohnung erhalten konnte und ihr für diese Perioden mit den rückwirkenden Unterhaltszahlungen insgesamt ein Einkommen zur Verfügung stand, das keinen zusätzlichen Beitrag zur Sicherung des Wohnbedürfnisses erfordert hätte, kommt ein auf Paragraph 97, ABGB gestützter Zahlungsanspruch im hier vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht in Betracht.
5. Ergebnis:
Zusammengefasst haben die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Punkte 1 bis 3 des erstinstanzlichen Urteils Bestand; der klagsabweisende Punkt 2 des erstinstanzlichen Urteils blieb unangefochten. Das Begehren nach § 97 ABGB (Punkt 4 und der unangefochten gebliebene Punkt 5 des erstinstanzlichen Urteils) war in Abänderung von Punkt 4 des erstinstanzlichen Urteils zur Gänze abzuweisen und – gemeinsam mit der unangefochten gebliebenen Abweisung nach Punkt 5 des erstinstanzlichen Urteils – in Punkt 4 dieses Urteils zusammenzufassen.Zusammengefasst haben die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang der Punkte 1 bis 3 des erstinstanzlichen Urteils Bestand; der klagsabweisende Punkt 2 des erstinstanzlichen Urteils blieb unangefochten. Das Begehren nach Paragraph 97, ABGB (Punkt 4 und der unangefochten gebliebene Punkt 5 des erstinstanzlichen Urteils) war in Abänderung von Punkt 4 des erstinstanzlichen Urteils zur Gänze abzuweisen und – gemeinsam mit der unangefochten gebliebenen Abweisung nach Punkt 5 des erstinstanzlichen Urteils – in Punkt 4 dieses Urteils zusammenzufassen.
6. Kosten:
Der Kostenvorbehalt für das gesamte Verfahren fußt auf § 52 Abs 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung vorbehalten, sodass in diesem Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen und über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren vom Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache zu entscheiden ist.Der Kostenvorbehalt für das gesamte Verfahren fußt auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO. Das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung vorbehalten, sodass in diesem Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen und über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren vom Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache zu entscheiden ist.