Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters, der den abändernden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, ist zulässig und berechtigt. Der Revisionsrekurs wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse sei im Hinblick auf § 8 UVG verfehlt:Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters, der den abändernden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, ist zulässig und berechtigt. Der Revisionsrekurs wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse sei im Hinblick auf Paragraph 8, UVG verfehlt:
Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 3 Ob 27/97k = EvBl 1997/193 = ÖA 1998, 125/UV 104 ausgeführt hat, trifft die vom Rekursgericht herangezogene Bestimmung des § 8 UVG eine Regelung über den Beginn der Unterhaltsvorschüsse. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, zu gewähren. Maßgeblich ist das Einlangen des Antrags bei Gericht (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 8 UVG mwN). Für den Fall einer Änderung der Vorschüsse sieht demgegenüber § 19 Abs 2 UVG vor, daß die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen ist. Bei einer Erhöhung des Unterhaltstitels soll damit die Vorschußerhöhung praktisch parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden; die Vorschußerhöhung ist daher auch rückwirkend zulässig (Neumayr aaO Rz 18 zu § 19 UVG mwN; EvBl 1997/193; vgl auch 4 Ob 386/97m). Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG primär den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15. GP 7, 14; vgl EFSlg 78.928).Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 3 Ob 27/97k = EvBl 1997/193 = ÖA 1998, 125/UV 104 ausgeführt hat, trifft die vom Rekursgericht herangezogene Bestimmung des Paragraph 8, UVG eine Regelung über den Beginn der Unterhaltsvorschüsse. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, zu gewähren. Maßgeblich ist das Einlangen des Antrags bei Gericht (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 8, UVG mwN). Für den Fall einer Änderung der Vorschüsse sieht demgegenüber Paragraph 19, Absatz 2, UVG vor, daß die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen ist. Bei einer Erhöhung des Unterhaltstitels soll damit die Vorschußerhöhung praktisch parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden; die Vorschußerhöhung ist daher auch rückwirkend zulässig (Neumayr aaO Rz 18 zu Paragraph 19, UVG mwN; EvBl 1997/193; vergleiche auch 4 Ob 386/97m). Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 19, Absatz 2, UVG primär den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 7, 14; vergleiche EFSlg 78.928).
Der Sachverhalt der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 3 Ob 27/97k unterscheidet sich vom vorliegenden insofern, als dort ohne Titeländerung die Bevorschussung aus dem Grund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG reduziert und nach einem sogenannten späteren "Angleichungsantrag" analog § 19 Abs 2 UVG rückwirkend erhöht wurde. Hier wurden nach einer mit der Vereinbarung vom 3. 6. 1997 erfolgten Unterhaltserhöhung auf monatlich S 2.700,-- iS einer Titelerhöhung die Unterhaltsvorschüsse entsprechend erhöht, um einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß herzustellen. Es liegt somit ein Fall des § 19 Abs 2 UVG vor; die direkte Anwendung dieser Gesetzesbestimmung führt zur Zulässigkeit der rückwirkend per 1. 2. 1998 beantragten Vorschußerhöhung.Der Sachverhalt der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 3 Ob 27/97k unterscheidet sich vom vorliegenden insofern, als dort ohne Titeländerung die Bevorschussung aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG reduziert und nach einem sogenannten späteren "Angleichungsantrag" analog Paragraph 19, Absatz 2, UVG rückwirkend erhöht wurde. Hier wurden nach einer mit der Vereinbarung vom 3. 6. 1997 erfolgten Unterhaltserhöhung auf monatlich S 2.700,-- iS einer Titelerhöhung die Unterhaltsvorschüsse entsprechend erhöht, um einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß herzustellen. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, UVG vor; die direkte Anwendung dieser Gesetzesbestimmung führt zur Zulässigkeit der rückwirkend per 1. 2. 1998 beantragten Vorschußerhöhung.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden.