Der Rekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zwischenantrag auf Feststellung richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037989). Die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichts stellt ungeachtet der Formulierung des Spruchs (Maßgabebestätigung) in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dar (RIS-Justiz RS0039705 [T2]). Wird der Zwischenantrag auf Feststellung - wie hier - erstmals vom Berufungsgericht zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluss anfechtbar (1 Ob 6/03v; RIS-Justiz RS0039705). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zwischenantrag auf Feststellung richtigerweise mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037989). Die bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichts stellt ungeachtet der Formulierung des Spruchs (Maßgabebestätigung) in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dar (RIS-Justiz RS0039705 [T2]). Wird der Zwischenantrag auf Feststellung - wie hier - erstmals vom Berufungsgericht zurückgewiesen, dann ist dieser Beschluss anfechtbar (1 Ob 6/03v; RIS-Justiz RS0039705). Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 259 Abs 2 ZPO kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, in der mündlichen Streitverhandlung einen Antrag auf Feststellung im Sinn des § 236 ZPO stellen. Damit besteht die Möglichkeit, ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Recht oder Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil feststellen zu lassen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung ist unter anderem, dass die Feststellung über das Hauptbegehren präjudiziell ist und über den anhängigen Prozess hinaus wirkt (1 Ob 8/07v; RIS-Justiz RS0039600). Letzteres muss aus dem Vorbringen des Antragstellers oder der gesamten Sachlage klar erkennbar hervorgehen (RIS-Justiz RS0039468, RS0034336). Reicht dagegen die Bedeutung der begehrten Feststellung nicht über den konkreten Rechtsstreit hinaus, besteht kein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung zur Erledigung des konkreten Rechtsstreits ausreicht und sich in ihm erschöpft (6 Ob 112/01s, 1 Ob 8/07v). Es sollen künftige Rechtsstreitigkeiten über gleichartige Ansprüche zwischen denselben Parteien präjudiziert werden, die aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0039575). Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag unzulässig.Gemäß Paragraph 259, Absatz 2, ZPO kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, in der mündlichen Streitverhandlung einen Antrag auf Feststellung im Sinn des Paragraph 236, ZPO stellen. Damit besteht die Möglichkeit, ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Recht oder Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem demselben vorausgehenden Urteil feststellen zu lassen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung ist unter anderem, dass die Feststellung über das Hauptbegehren präjudiziell ist und über den anhängigen Prozess hinaus wirkt (1 Ob 8/07v; RIS-Justiz RS0039600). Letzteres muss aus dem Vorbringen des Antragstellers oder der gesamten Sachlage klar erkennbar hervorgehen (RIS-Justiz RS0039468, RS0034336). Reicht dagegen die Bedeutung der begehrten Feststellung nicht über den konkreten Rechtsstreit hinaus, besteht kein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung zur Erledigung des konkreten Rechtsstreits ausreicht und sich in ihm erschöpft (6 Ob 112/01s, 1 Ob 8/07v). Es sollen künftige Rechtsstreitigkeiten über gleichartige Ansprüche zwischen denselben Parteien präjudiziert werden, die aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0039575). Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, ist der Zwischenantrag unzulässig.
Die Klägerin begehrt nicht nur Zahlung, sondern auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall. Sie hat zwar formell vorgebracht, sich die Geltendmachung weiterer unfallkausaler Schäden vorzubehalten, doch wird im vorliegenden Verfahren über die Rechtsbeziehung der Parteien aufgrund des Sturzes der Klägerin vom 13. 9. 2006 abschließend (bindend) abgesprochen. Die Beklagte stützt sich auch darauf, dass neben den Rechtswirkungen inter partes die durch das Zwischenurteil zu klärende Vorfrage überdies Rechtswirkungen in Bezug auf Dritte entfalte, sollte es etwa mit anderen Spaziergängern oder Wanderern auf dem Rundwanderweg zu ähnlichen Vorkommnissen kommen.
Es ist zwar richtig, dass es für die Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung nicht darauf ankommt, ob die Rechte oder Rechtsverhältnisse, die zum Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden, gerade zwischen den Prozessparteien oder aber zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten bestehen. Auch Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einer dritten Person können Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, wenn die Rechtsverhältnisse der einen Partei durch das Verhalten der anderen unmittelbar berührt werden. Entscheidend ist in solchen Fällen, ob die Bedeutung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht und für die zukünftige Rechtsbeziehung der Streitteile Bedeutung haben kann (1 Ob 130/02b). Die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung erstreckt sich nur auf die beteiligten (identen) Parteien (RIS-Justiz RS0041572; zur Tatbestandswirkung aus einem Feststellungsbegehren RIS-Justiz RS0039219). Eine alle potentiellen Benützer des Rundwegs bindende Abklärung der Haltereigenschaft der Beklagten kann in diesem Rechtsstreit also nicht erfolgen.
Eine über den Rechtsstreit hinausgehende Wirkung der begehrten Feststellung zwischen den Parteien ist nicht erkennbar. Der Zwischenantrag auf Feststellung ist mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen unzulässig, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Es erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob die Haltereigenschaft grundsätzlich einem Feststellungsbegehren zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 52 Abs 1, 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz eins, 50, 41, ZPO.